{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1967-09-27_2_StR_463_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1967-09-27","aktenzeichen":"2 StR 463/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2_StR_463/67 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauzeichner Johann H GE\ngeboren am GEM 1950 in DAEEHHEEED.\n\nvegen fortgesetzter Verführung eines\nMinderjährigen zur Unzucht.\n\n2072 002\n\naus Ki\n\nfür\n\n[=\n\nBundesrichter\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 27. September 1967, an der teilgenommen\nhaben:\n\nDr. Wwillms\n\nals Vorsitzender,\nKirchhof\n\nHenning\n\nEr. Müller\n\nBaumgarten\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof uw\n\nStaatsanvalt\n\nin der Verhandlung,\n\nGE vi Ger Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter m\n\nRecht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Kassel vom 22. Mai 1967 mit\nden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu\nneuer Verhandlung und lntscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkanmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Verführung eines Minderjährigen zur Unzucht\nnach § 175 a Nr.3 StGB zu zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Die Revision des Angeklagten\nhat Erfolg.\n\nUnbegründet sind allerdings die Bedenken des Beschwerdeführers gegen die Annahne einer Verführung des\nZeugen Rudolph im ersten Einzelfall (Übernachtung vom\n24. auf 25. Juni 1966). Die Feststellungen ergeben hier\neinwandfrei die Verführung. Daß die sittliche Widorstandskraft des noch nicht ganz 17-jährigen Lehrlings gegen\ndie &leichgeschlechtlichen Zumutungen von Seiten des Anseklagten möglicherweise verhältnismäßig gering war,\nnachte ihn gerade leicht verführbar und des Schutzes\ngegen den verderblichen Einfluß des erwachsenen Homosexuellen besonders bedürftig; dies führt die Strafkamner\nim Anschluß an BGHSt 13, 228, 229 zutreffend aus. Andererseits braucht es für die Vollendung des Tatbestandes nicht\nsoweit zu kommen, daß die sit%lichen Hemmungen durch die\nEinwirkung des Täters - gänzlich — beseitigt werden (vgl.\nBGHSt 20, 193). Wenn Rudolph trotz der Unzuchtshandlungen\nwährend der ersten Übernachtung die Beziehungen zum Angeklagten nicht abgebrochen, sondern noch über mehrere Monate fortgesetzt hat, so läßt dies keineswegs, wie die\nRevision meint, nur den Schluß zu, er sei von Anfang an\nvon sich aus zur Unzucht bereit gewasen.\n\nDie Strafkammer nimmt vier weitere Fälle gleichgeschlechtlicher Unzucht zwischen den beiden an. insoweit greifen die Beanstandungen der Revision durch.\nBezüglich dieser Fälle heißt es {UA S. 10 oben):\n\"RB, inzwischen den Wünschen des Angeklagten geneigter geworden, wenn auch an sich ohne größeres\neigenes Interesse, widersetzte sich den sexuellen\nAggressionen des Angeklagten zunächst schwächer,\nschließlich gar nicht mehr\".\n\nDaraus 1äßt sich nicht entnehmen, in welchen der\nvier genannten Einzelfälle er \"schließlich\" von sich\naus zur Unzucht bereit war. Dann wären insoweit nur\nnoch Vergehen nach § 175 StGB gegeben. Dies schlösse\nes zwar nicht aus, die sämtlichen fünf Fälle zur rechtlichen Einheit eines fortgesetzten Verbrechens nach\n§ 175 a Nr. 3 StGB zusammenzufassen, weil der erschwerte\nFall oder die erschwerten Fälle der ganzen Tat das\nrechtliche Gepräge geben (auch die bisherige Formulierung des Schuldspruchs bliebe bestehen); aber der\nbetroffen. Die Urteilsgründe müssen deshalb erkennen\nlassen, in welchen Einzelfällen der fortgesetzten\nHandlung eine Verführung des Minderjährigen für erwiesen erachtet wird (vgl. zum ganzen BGH in NW 1962,1628;\n\nauch RGSt 71, 111). Dies ist hier nicht der Fall.\nDanach kann das Urteil nicht bestehen bleiben.\n\nwillms Kirchhof Henning\n\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-09-27/2-str-463-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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