{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1967-09-27_2_StR_447_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1967-09-27","aktenzeichen":"2 StR 447/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2_StR_447/67 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren Raubes u. 2.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshois hat in der\nSitzung vom 27. September 1967, an der teilgenommen\nhaben:\n\nBundesrichter Dr. Willms\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Henning\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof in\nin der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt (WW bei Ger Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter 0 4\n\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom\n11. April 1967\n\n1) in den Schuldsprüchen dahin geändert, daß\n\ndie Angeklagten REED 1. un: Sri\n\nstatt des einfachen Diebstahls des Nachschlüsseldiebstahls schuldig sind,\n\n2) mit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte RB vegen Beihilfe zum Raub und der Angeklagte Spin\nim Falle Stadtsparkasse Ve »eccn\nRaubes verurteilt worden sind,\n\nb) in den gesamten Strafaussprüchen gegen\ndie Angeklagten Ril. 1. und\nSp:\n\nc) in den Strafaussprüchen gegen die Angeklagten HOED, DEE una Le soweit\nnicht auf Entziehung der Fahrerlaubnis erkannt worden ist.\n\nIl. Im Unfange der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nm en mn m\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt: 0\n\nRO egen Beihilfe zum Raub, wegen Diebstahls\nund schweren Raubes zu einer Gesamtzuchthausstrafe von sechs Jahren,\n\nig» wegen Raubes, Diebstahls und schweren Raubes zu einer Gesamtgefängnisstrafe von\nfünf Jahren,\n\nSCOEEB wegen Raubes in zwei Fällen und wegen Dietstahls zu einer Gesamtgefängnisstrafe von\nvier Jahren,\n\nHB vegen Raubes zu einer Gefängnisstraofe von\nzuei Jahren und sechs Monaten,\n\nDEEEEB vegen Raubes und Sachhehlerei zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren und\nsechs Monaten,\n\nIB vegen Personenhehlerei zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft, welche die Verletzung sachlichen Rechtes rügt, hat teilweise ürfolg.\n\n%. Durch die WVegnahme des Kraftwagens Marke BMW Fall\nII 2 der Urteilsgründe) unter Benutzung eines falschen\nSchlüsscols haben sich die Angeklagten RB: db unü\nSp richt des einfachen Dicbstahls, sondern des Nachschlüsseldicbstahls schuldig gemacht, weil § 243 Abs.\nNr. 3 StGB im Gegensatz zu Nr. 2 nicht voraussetzt, daß\n\"aus\" einem umschlossenen Raum gestohlen wird !BGHSt 5,\n205, 206 mit Nachweisen). Entgegen der irrtümlichen Annahme\ndes Landgerichts wird der Angeklagte RP in Auslieferungshaftbefehl vom 21. 7. 1966 Bl. 2°6 d.A.) des Nachschlüsseldiebstahls verdächtigt. Tieser rechtliche Gesichtspunkt ist zwar in der Anklageschrift und im Eröffnungsbeschluß nicht angegeben. Da das Jandgericht jedoch daraui\nnach § 265 Abs. 1 StPO hingewiesen hat, kann der Senat von\nsich aus den Schuldspruch ändern.\n\n2. Im Falle Volksbank CB hat das Landgericht\nbei dem Angeklagten REED die Strafschärfung wegen\nRaubes im Rückfall nach § 250 Abs. 1 Nr. 5 St6EB mit unzutreffender Begründung abgelehnt, obwohl die sachlichen Voraussetzungen hierfür festgestellt sind. Entgegen der Ansicht des Landgerichts steht der Anwendung dieser Vorschrift\n\nder Grundsatz der Spezialität im Auslicferungsrecht\n\nnicht entgegen. Der Auslieferungshaftbefehl nennt zwar\n\n§ 250 Abs. ? Nr. 5 StGB nicht. Das ist aber auch nicht\nerforderlich, weil nach Nr. 1 Abs. 2 der deutsch-schvwcizerischen Vereinbarung vom 16. Mai 1936 {RGBl. II S. ?51)\nate Tat, deretwegen die Auslieferung bewilligt worden\nist, auch unter geändertem rechtlichem Gesichtspunkt\nabgeurtcilt werden darf, wenn die Auslieferungspflicht\nauch bei der neuen rechtlichen Beurteilung bestehen würde.\nDas trifft bei Raub in jedem Falle zu fArt: 1 Abs.\n\nNr. it des deutsch-schweizerischen Auslieferungsvertrages vom 24. Januar 1874).\n\n3. Die Feststellungen rechtfertigen auch nicht die\nAnsicht des Landgerichts, der Angeklagte Sp habe\nsich beim Überfall auf die Filiale der Stadtsparkasse\nVo 'Fa11 11 3 der Urteilsgründe‘! im Gegensatz zu\nden Mittätern RB una IgWur des einfachen Raubes\nschuldig gemacht, weil er nicht gewußt habe, daß dio boeiden mitgeführten Revolver geladen waren. Die sichere Kenntnis von diesem Umstand oder davon, daß ein Täter Munition\nbei sich hat, ist zur Verurteilung wegen schweren Raubes\nnach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht erforderlich. Es genügt bedingter Vorsatz. Das Landgericht hat aber nicht\nerörtert, ob der Angeklagte Sp@lB :s für möglich gcehalten und gebilligt hat, daß mindestens eine der beiden Waffen geladen war.\n\n4. Ferner hat das Landgericht mit unzutreffenden Ausführungen abgelehnt, den Angeklagten gemäß § 42 m StGB die\nFehrerlaubnis zu entziehen oder gemäß § 42 n Abs. 1 Satz 2\nStGB eine selhständige Sperre anzuordnen.\n\nDie Begründung des Landgerichts, die Anklageschrift\nsei in dieser Richtung zu unbestimmt gehalten, geht schon\ndeshalb fehl, weil das Gericht gemäß § 264 Abs. 1 StPO\ndie Tat auf Grund der Verhandlung - erforderlichenfalls\nnach Hinweis gemäß § 265 Abs. 2 StPO - sclbständig zu beurteilen hat. Beim Angeklagten RB Hält das Landgericht die Entziehung auch für überflüssig, weil deren Lauer\nnur in die Zeit der Strafhaft (scchs Jahre Zuchthaus) fallen\nwürde. Es besteht die Besorgnis, daß das Landgericht hierbei dio bei der Persönlichkeit des Angeklagten nicht fernliegende Möglichkeit einer lebenslänglichen Sperre gemäß\n§ 42 n Abs. 1 Satz 1 StGB übersehen hat. Insoweit kann der\nStrafausspruch gegen den Angeklagten TB schon aus\ndiesem Grunde keinen Bestand haben.\n\nDen übrigen Angeklagten hat das Landgericht die Fahrerlaubnis nicht entzogen, weil \"ausgehend von den gewonne-\n‚nen Persönlichkeitsbildern und der Zukunftsprognose\" nicht\nfestgestellt werden könne, daß sie sich bereits durch diese\nTaten als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen haben. Indessen ist gemäß § 42 m StGB in erster Linie\naus Hergang und Schwere der Taten selbst auf die Ungeeignetheit zu schließen (BGHSt 5, 168, 1765 7, 165, 176).\nDiese - Bankraub und Hehlerei nach Bankraub - lassen ein\nderart hohes Maß von Verantwortungslosigkeit erkennen, daß\nsie die Angeklagten ohne weiteres als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erscheinen lassen können. Zwar ist\ndamit nicht gänzlich ausgeschlossen, daß das Gericht trotzdem auf Grund der von den Angeklagten gewonnenen Persönlichkeitsbilder anders entscheidet. Ein solcher Ausnahmefall würde aber klare und eingehende Feststellungen zu\nGunsten der Angeklagten voraussetzen, die das angefochtene\nUrteil vermissen läßt. Unberücksichtigt bleiben muß hierbei\n\njedenfalls die Annahme, die Täter würden sich nach\nihrer allgemeinen Veranlagung die Strafe und ihrc Verbüßung zur Warnung dienen lassen. Das kann nur bei der\nBemessung der Sperrfrist nach § 42 n Abs. 1 StGB von\nBedeutung werden {BGHSt 5, 168, 176).\n\n5. Für unzureichend hält die Revision die. Begründung, mit welcher das Landgericht den Angeklagten mit\nAusnahme des Recknagel mildernde Umstände zubilligt.\nDieser Revisionsangriff ist jedoch nicht begründet.\n\nAls maßgeblich für die Zubilligung mildernder Unstände führt das Landgericht an, diese Angeklagten seien\nnur geringfügig vorbestraft, L@@B hate sich außerden in\nwirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden. Als strafmildernä wird auch berücksichtigt, daß die Angeklagten geständig und einsichtig seien, ferner HEEWB schon wiedergutmachungsleistungen erbracht habe unä Diener wegen\nvorgerückten Alters strafempfindlicher sei. Darüber, ob\ndie zu Gunsten der Angeklagten sprechenden Tatsachen\ndie Zubilligung mildernder Umstände rechtfertigen, hat\nder Tatrichter nach seinem Ermessen zu entscheiden. Ermessensfehler sind jedoch weder von der Revision aufgezeigt worden, noch sonst hervorgetreten. Die Annahme des\nLandgerichts, daß die weit über das Mindestmaß hinausgehenden Gefängnisstrafen zur Erreichung des Strafzweckes\nausreichen, ist deshalb rechtlich nicht angreifbar.\n\n6. Die möglicherweise zu milden Finzelstrafen, die\nauf Grund der nunmehr geänderten oder aufgehobenen Schuldsprüche gegen die Angeklagten REED; DB una SruEmiD\nausgesprochen worden sind, können sich zu deren Gunsten\nauf die anderen Einzelstrafen ausgewirkt haben. Deshalk\nmüssen insoweit die gesamten Strafaussprüche aufgehoben\nwerden.\n\nAuch über die Einzichung der den Angeklagten Re\nGEB unü IB gehörigen Tatwaffen muß erneut befunden\nwerden, da die Aufhebung der Strafaussprüche dic Nebenstrafen und Nebenfolgen umfaßt.\n\n“ Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanvwalts.\n\nWillms Kirchhof Henning\n\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-09-27/2-str-447-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-09-27/2-str-447-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:38.135502+00:00"}}