{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1967-09-20_2_StR_438_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1967-09-20","aktenzeichen":"2 StR 438/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 2072 007\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2_StR_438/67, — URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Pferdepfleger Georg F ED, ohne festen\nWohnsitz, geboren an ED 1956 in HeW Lüneburg,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Raubes.\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 20. September 1967,\nan der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Willms\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt peim Bundesgerichtshof 8\n\nals Verteidiger;\n\nJustizangestelltcr ED\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Düsseldorf vom 20. Oktober 1966\n\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nIhm wird die Untersuchungshaft seit dem 21. Oktober 1966, sowait sic drei Monate übersteigt,\nauf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkamnmer hat den Angeklagten wegen schveren\n-Raubes zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die\nbürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt.\nSeine Revision bleibt erfolglos.\n\n— St nn Dasn- Suter Den Ama\n\n1. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, daß die\nOrtsbesichtigung ganz oder teilweise in Abwesenheit\ndes Staatsanwalts stattgefunden habe, sondern beanstandet nur die Fassung des Sitzungsprotokolls, aus\nder sich nicht ergebe, ob und wann der Staatsanwalt\nerschienen sei. Auf cine solche \"Protokollrüge\" kann\ndie Revision nicht gestützt werden.\n\n2. Mit ihrem Vorbringen, während der Vernehmung\ndes Polizeihauptwachtmeisters N 215 Zeugen, dic\nim Laufe der Ortsbesichtigung stattfand, sei der Schöffe\nVB zun Austreten ein großes Stück von der Vernehmungsstelle weggegangen und erst nach längerer Zeit\nzurückgekommen, will der Beschwerdeführer offenbar in\nerster Linic geltend machen, daß der Schöffe nicht,\n‚wie es § 226 StPO vorschreibt, ununterbrochen anwesend\ngewesen sei, und daß daher der absolute Revisionsgrund\ndes § 338 Nr. 1 oder Nr. 5 StPO vorliege. Diese Rüge\nscheitert indessen schon an der gesetzlichen, jeden\nGegenbeweis ausschließenden Beweiskraft des Sitzungsvrotokolls. Die Anwesenheit der Mitglieder des Gerichts\ngehört zu den Förmlichkeiten, die nach § 274 StPO nur\ndurch das Protokoll bewiesen werden können. In diesen\nist nicht vermerkt, daß der Schöffe sich zeitweise\n\nentfernt hat. Da das Protokoll nicht nur beweist, daß\ngeschehen ist, was es angibt, sondern ungekehrt auch,\ndaß unterblieben ist, was es nicht bezeugt, muß somit\ndavon ausgegangen werden, daß der Schöffe ununterbrochen\nanwesend war. Diese Beweiskraft der Sitzungsnicderschrift wird durch die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden der Strafkammer nicht in Frage gestellt.\n\nDer Vorsitzende hat zwar die Richtigkeit des Protokolls\nnicht bestätigt, sondern nur erklärt, nicht bemerkt\n\nzu haben, daß sich einer der Schöffen vorübergehend\n\nvom Ort der Vernehmung entfernt habe, und angeregt,\neine Erklärung des Schöffen VE cinzunolen;\n\nein Abrücken von dem Inhalt des Protokolls, das diesem\ndie Beweiskraft entziehen und dem Revisionsgericht die\nBefugnis zur Benutzung anderer Erkenntnisquellen gchen\nwürde, ist hierin jedoch nicht zu erblicken.\n\nDer Senat entnimnt dem Vorbringen der Revision\naber auch die Behauptung, der Schöffe sei, wenn er alu\nanwesend zu gelten habo, jedenfalls deshalb, weil er\nhinter einen Baum getreten sei, außcerstande gewesen,\nwährend dieser Zeit die Vorgänge in der Hauptverhanädlung zuverlässig in sich aufzunchmen. Insowcit ist\nFreibeweis zulässig. Der Schöffe hat sich dahin geäußert, daß er, um auszutreten, höchstens für 1 Minute\netwa 5 m beiseite getreten und hierdurch nicht gehindert gewesen sei, dem Verlauf der Zeugenvernehmung\nund der übrigen Verhandlung an Ort und Stelle zu folgen.\nDer Senat hat keinen Anlaß, die Richtigkeit dieser\nErklärung in Zweifel zu ziehen. Von weiteren Beweiserhebungen ist kein anderes Ergebnis zu erwarten. Es\nist daher nicht bewiesen, daß das - allerdings recht\n\n- 5 -\n\nungebührliche - Verhalten des Schöffen zu einer weuentlichen Beeinträchtigung sciner Aufmerksamkeit geführt\nhat.\n\n3. Der in der Hauptverhandlung vernommene Sachverständige Professor Dr, Schweizer gehört dem Institut\nfür gerichtliche Medizin der Universität Düsseldorf an,\ndas im Ermittlungsverfahren ein schriftliches Gutachten\nüber den Blutalkoholgehalt des Angeklagten erstattet\nhat. Er hat dieses Gutächten zwar nicht unterzeichnet.\nDaraus folgt jedoch noch nicht, wie der Beschwerdeführer\nannimmt, daß der Sachverständige sich über das Ergebnis\nder Blutuntersuchung an Hand des bei den Akten befindlichen schriftlichen Gutachtens geäußert hat. Er kann\nvielmehr Kenntnisse verwertct haben, die er sich auf\nGrund seiner Zugehörigkeit zum Institut verschafft\nhatte und die nicht geringer zu sein brauchten als die\nderjenigen Person, welche das schriftliche Gutachten\n(§ 256 StPO) unterzeichnet hat. Da somit nicht ersichtlich ist, daß eine Sachlage gegeben ist, wie sie dem\nBeschluß des Bundesgerichtohofs vom 23, August 1966\n- 5 StR 383/66 - (NJW 1967, 299) zugrunde liegt, kann\ndahinstehen, ob der erkennende Senat dieser Entscheidung\nbeitreten könnte.\n\n4. Inwieweit zur Erstattung des Gutachtens die Anwesenheit des Sachverständigen in der Hauptverhandlung\nerforderlich war, hatte er selbst zu beurteilen. Wenn\ner meinte, sich trotz verspäteten Erscheinens abschließend\näußern zu können, so gibt das hier zu Bedenken keinen\nAnlaß.\n\nAI. Sachbeschwerd\n\n“ne ie\n\nDice Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge\nhat keinen Rechtsfchler zum Nachteil des Angeklagten\nergeben. Die getroffenen Feststellungen tragen den Schuld-\n\nI __\n\n-6-\n\nspruch. Mit ihren Einzelausführungen greift dic Revisicen\ninsoweit in unzulässiger Weise dic Beweiswürdigung der\nStrafkamner an. Irgendwelche Zweifel an der Schuld dcs\nAngeklagten läßt das Urteil nicht erkennen. Bei der\nStrafzumessung ist die Versagung mildernder Umstände\nnicht zu beanstanden. Von widersprüchlichen Ausführungen\nkann keine Rede scin. Es besteht auch kein Zweifel, daß\ndie Strafkamner die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB\ngeprüft und verncint hat. Diesc Frage eingehender zu\nerörtern, als es im Urteil geschehen ist, bestand bei\nder gegebenen Sachlage kein Anlaß,\n\nWillms Meyer Henning\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-09-20/2-str-438-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-09-20/2-str-438-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:38.004716+00:00"}}