{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1967-09-20_2_StR_420_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1967-09-20","aktenzeichen":"2 StR 420/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2072 040\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 _StR_420/67\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Buchbinder a ohne festen\nWohnsitz, geboren am 1352 in De,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der.\nSitzung vom 20. September 1967, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Willns\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof ED\nosx der Verhandlung,\nStaatsanwalt (EEE Hei üer Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt beim Bundesgerichtsh of EEE GEHE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter (END\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Düsseldorf vom 11. November\n1966 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nDem Angeklagten wird die Untersuchungshaft seit\ndem 12. November 1966, soweit sie drei Monate\nübersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nRückfalldiebstahls und wegen Sachhehlerei unter Anrechnung\nder Untersuchungshaft zu einer Gesamtzuchthausstrafe von\ndrei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Seine Revision,\nmit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen üÜechtes\nrügt, bleibt erfolglos.\n\n1. Zu Unrecht bemängelt der Beschwerdeführer, daß\ndie Aussage des Zeugen NW nicht erwähnt ist. Das\nGericht ist nicht verpflichtet, sämtliche benutzten Beweismittel im Urteil anzugeben. Aus dem Umstand, daß der Zeuge\nvereidigt worden ist, kann nicht geschlossen werden, daß\nseine Bekundung von wesentlicher Bedeutung war. Nach § 59\nStPO ist die Zeugenvereidigung als Regel zwingend vorgeschrieben. Die nach dem Vorbringen der Revision vom Zeugen\nNEED vekundete Tatsache, er habe dem Mitangeklagten\nIB gegenüber die Beförderung eines (anderen) Kassibers\nabgelehnt, steht nicht der Feststellung entgegen, daß der\nAngeklagte den mit Rotstift geschriebenen, an den Mitangeklagten Hofe gerichteten Kassiber veranlaßt hat.\n\nVon den beiden\"zum Gegenstand der Verhandlung\" gemachten\nKassibern ist nach dem Protokoll zwar nur der mit Blaustift\ngeschriebene gemäß § 249 StPO verlesen worden. Der mit\nRotstift geschriebene Kassiber kann aber in anderer Weise\nzulässig herangezogen worden sein, etwa durch Vorhalt\ngegenüber dem Mitangeklagten He Auf den genauen ‘Tortlaut des Schriftstückes kam es hierbei nicht an, weil der\nInhalt einfach und der Auslegung nicht bedürftig war. Ein\nFall im Sinne der Entscheidungen BGHSt 5, 278; 11, 159 lag\ndeshalb nicht vor.\n\n-4-\n\nSoweit der Angeklagte im übrigen bemängelt, daß\ndie Frage seiner Beteiligung am Diebstahl nicht hinreichend\ngeklärt worden sei, sind seine Rügen sowohl als Aufklärungsbeschwerde gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO wegen fehlender\nAngabe der für die Behebung der behaupteten Mängel geeigneten Beweismittel, wie auch als Angriffe gegen die rechtlich fehlerfreie Beweiswürdigung unzulässig.\n\n2. Gegen die Feststellung des Landgerichts, daß der\nAngeklagte bei Begehung der Straftaten voll zurechnungsfähig war, erheben sich keine durchgreifenden Bedenken.\n\nUnwiderlegt ist zwar die Behauptung des Angeklagten,\ner habe am Tage des Diebstahls in erheblichem Umfange\nWeckamine zu sich genommen. Das Landgericht stellt jedoch\nim Anschluß an die Ausführungen des Sachverständigen Prof.\nDr. Schweitzer fest, daß durch solche Drogen weder die\nEinsichtsfähigkeit, noch die Hemmungsfähigkeit im Sinne\ndes § 51 StGB beeinträchtigt werden kann. Deshalb brauchte\nder Sachverständige weder den Angeklagten zu untersuchen,\nnoch bei dessen Vernehmung zur Person anwesend zu sein.\nAus demselben Grunde war das Gericht nicht gehalten, üter\ndie vom Angeklagten eingenommene Tablettenmenge Erörterungen anzustellen.\n\n-5-\n\n3. Die weitere Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin hat ebenfalls keine Rechtsfehler ergeben.\n\nWillms Meyer Henning\n\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-09-20/2-str-420-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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