{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1967-09-20_2_StR_377_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1967-09-20","aktenzeichen":"2 StR 377/67","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"| 2080 029\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 377/67 BESCHLUSS\n\nnn\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Autoschlosser Helmut M EEE :.: “EEE\nGE. zevoren ar ED 195 in ag zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft in dieser Sache,\n\nwegen räuberischer Erpressung.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 20. September 1967 gemäß § 349 Abs. 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil |\ndes Landgerichts in Köln vom 17. Februar 1967\n\nmit den Feststellungen aufgehoben und die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen»\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen einer\nauf einem öffentlichen Wege begangenen räuberischen Erpressung zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat Erfolg, weil sich aus dem\n\nUrteil nicht zweifelsfrei ergibt, daß der Feldweg,\nauf dem er die Tat beging, ein öffentlicher Weg war.\n\nDie Duldung des Verkehrs durch den Verfügungsberechtigten könnte dem Feldweg nur dann die Eigenschaft\neines öffentlichen Weges im Sinne des § 250 Abs. 1\nNr. 3 StGB verschafft haben,wenn der Weg tatsächlich\nallgemein vom Publikum benutzt wurde. Das lLandgericht\nhat nur festgestellt, daß der Feldweg jedermann zugünglich war, ausgefahrene Fahrspuren aufwies und an seinen\nBeginn weder durch ein Verbotsschild gekennzeichnet noch\nmit einer Absperrung versehen war. Damit bleibt jedoch\noffen, ob der Weg nicht etwa nach einer kürzeren oder\nlängeren Strecke ohne Fortsetzung in den Feldern endete, es sich also nur um eine für den oder die Anlieger\n\nbestimmte Zufahrt zu Äckern, Wiesen oder sonstigen\nunbebauten Grundstücken handelte. Ein solcher Zu-\n\nfahrtsweg dient regelmäßig nicht dem öffentlichen\nVerkehr.\n\nwillms Meyer Henning\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-09-20/2-str-377-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-09-20/2-str-377-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:37.967710+00:00"}}