{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1967-09-20_2_StR_322_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1967-09-20","aktenzeichen":"2 StR 322/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2072 023\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 322/67 URTEIL\n\nin der strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Norbert G ED aus CB; zeboren\nom EEE 1939 in VAR xro. SEEN:\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 20. September 1967, an der teilgenommen\nhaben;\n\nBundesrichter Dr. Willms\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanval tg\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hanau vom 15. Dezember 1966\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nIhm wird die Untersuchungshaft seit dem 16. Dezember 1966, soweit sie drei Monate übersteigt,\nauf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nwm mr une aut men mn un Din Ange que mu mm\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen schweren Raubes in Tateinheit mit\nvorsätzlicher Körperverletzung zu drei Jahren Zuchthaus\n\nverurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechtes rügt, hat\nkeinen Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen, die Strafkammer habe\ndie Beweisamträge. des Verteidigers über die Fehlsichtigkeit der Zeuginnen Be una vw unä über\ndie Schwerhörigkeit der letzteren übergangen, gehen\nfehl. Denn es trifft nicht zu, daß die Strafkammer\ndiese Anträge nicht beschieden und sich damit nicht\nbefaßt habe. Vielmehr sind beide Anträge durch begründete Beschlüsse abgelehnt und auch im Urteil behandelt\nworden. Mängel dieser Entscheidungen hat die Revision\nnicht behauptet und bezeichnet.\n\nDie übrigen Verfahrensrügen sind offensichtlich\nunbegründet.\n\nII. Auch die Sachrüge bleibt erfolglos.\n\nIm wesentlichen wendet sich die Revision mit\nEinzelausführungen in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer. Die Erörterungen, in\ndenen diese sich mit einer etwaigen blutenden Handverletzung des Angeklagten und deren Wahrnehmbarkeit\ndurch Frau BED vefast, sind rechtlich nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt von den Ausführungen über das\nWiedererkennen des Angeklagten durch Frau DB auf\nder Polizeiwache.\n\nWas über das Erkennen des Angeklagten durch Frau\nMB im Urteil gesagt ist, gibt ebenfalls zu Bedenken\nkeinen Anlaß. Einen Erfahrungssatz des Inhaltes, daß\nman Personen, die man in der Jugend kannte, dann aber\n\nlange nicht mehr gesehen hat, an der Stimme oder\nsonst nicht erkennen könne, gibt es nicht.\n\nDie Strafkammer ist von einer erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur\nZeit der Tat ausgegangen. Dem aufhebenden Urteil\ndes Senats vom 27. Oktober 1965 folgend hat sie sich\ninsbesondere mit der Frage des Hemmungsvermögens des\nAngeklagten auseinandergesetzt. Ein Fehler zu Lasten\ndes Angeklagten ist nicht ersichtlich.\n\nDer Senat vermag auch nicht der Auffassung der\nRevision zu folgen, das Landgericht habe bei der Würdigung der beiden Sachverständigengutachten zur Frage\nder Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten gegen den\nGrundsatz \"im Zweifel für den Angeklagten\" verstoßen.\n\nDie Strafkammer hat sich dem Gutachten des sachverständigen Prof. Dr.Dr. Ehrhardt angeschlossen, der\neinen Ausschluß der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Qatzeit verneint hat und dabei auch den Fall\nZvirbulis einschloß, in dem der Angeklagte mangels Beweises freigesprochen worden ist. Sie hat sodann bei\nihrer Auseinandersetzung mit dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Herkert, der die Anwendbarkeit des\n8 51 Abs. 1 StGB nicht ausschließen zu können glaubte,\ndarauf hingewiesen, daß dieser Sachverständige seine\nAuffassung in erster Linie auf das Verhalten des Täters\nim Falle ZU Geualtunzucht) gestützt habe, der\nhier nicht der Beurteilung unterliege, während er im\nFalle BEE, auf den es hier ankomme, nicht entscheidend vom Gutachten des Prof. Dr. Dr. Ehrhardt abgewichen sei.\n\nDies ist eine zulässige Erwägung, die nicht daran\nrührt, daß bei der Beurteilung der Frage der Zurechnungsfähigkeit zu Gunsten des Angeklagten auch Eigentümlichkeiten zu berücksichtigen waren, die sich etwa bei der\nTat im Falle ZW ze2eigt haben mochten. Sie war\num so eher gerechtfertigt, als beide Vorgänge zeitlich\netwa vier Stunden auseinanderlagen und gerade im Hinblick\nauf die Frage der Zurechnungsfähigkeit wesensverschiedene Taten betrafen, von denen die zweite ‚Fall ZU8-\n& nit der ihr eigenen Triebhaftigkeit der verstandes- und willensmässigen Kontrolle stärker entrückt und\ndamit den für die Anwendung des § 51 StGB wesentlichen\ngeistigen Defekten vermehrt unterworfen war.\n\nDa das Urteil des Landgerichts auch sonst keinen\nFehler aufweist, war die Revision zu verwerfen.\n\nWillms Meyer Henning\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-09-20/2-str-322-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-09-20/2-str-322-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:37.948027+00:00"}}