{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1967-09-13_2_StR_433_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1967-09-13","aktenzeichen":"2 StR 433/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR_433/67\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Autolackierer Hinz NR EEE zu: ze,\ngeboren an 1932 in SB: zur Zeit\n\nin Unter: ıchungshaft,\n\nwegen versuchten Totschlags u.a,\n\n2072 025\n\nw\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 13. September 1967,\nan der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EEEEEND\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE. .: ED _\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts beim: Landgericht in Bonn\nvom 8. Februar 1967 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nIhm wird die Untersuchungshaft seit dem\n9. Februar 1967 auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3-\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hatte den Angeklagten am 9. Dezember 1965 wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt; dieses Urteil\nwurde auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft aufgehoben. Die neue Hauptverhandlung führte\nzur Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit Straßenraub. Das Schwurgericht\nhat folgenden Sachverhalt festgestellt: Der Angeklagte\nschlug in der Nacht zum 17. November 1964 auf einer über\ndie Sieg führenden Brücke seinen nichts ahnenden, damals\n66jährigen Begleiter HEEEW nieder und brachte ihm durch\nTritte auf Kopf und Brust schwere Verletzungen bei.\nWährend der Mißhandlungen entwendete er die Geldbörse\ndes Niedergeschlagenen, auf die er es von vornherein\nabgesehen hatte. Er flüchtete, als sich ein anderer Mann\ndem Tatort näherte. Der Angeklagte hat wiederum Revision\neingelegt, mit der er Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\nI. Die Verfahrensbeschwerde.\n\nı, An dem aufgehobenen Urteil vom 9. Dezember 1965\nwar der Geschworene Anton EEE beteiligt. Derselbe\nGeschworene hat auch bei der jetzt angefochtenen Entscheidung des Schwurgerichts mitgewirkt. Hierin sieht\ndie Revision aus mehreren Gründen eine Verletzung des\nVerfahrensrechts. Ihre Auffassung ist aus keinem Gesichtspunkt gerechtfertigt.\n\na) Der Beschwerdeführer rügt zu Unrecht einen Verstoß des Schwurgerichts gegen § 354 Abs. 2 StPO. Er\nübersieht, daß diese Vorschrift nicht das tatrichterliche Verfahren, sondern das Verfahren der Zurückverweisung durch das Revisionsgericht betrifft. Die hier\nentscheidende Frage, ob nach der Zurückverweisung ein\nbereits am ersten Verfahren beteiligt gewesener einzelner Geschworener auch bei der neuen Entscheidung\nmitwirken kann, ist nicht nach § 354 Abs. 2 StPO,\nsondern nach den allgemeinen Vorschriften über Ausschluß und Ablehnung von Richtern zu beantworten. Keine\ndieser Vorschriften trifft auf den Geschworenen EEE»\nzu.\n\nDaß ein Richter, der an dem vom Revisionsgericht\naufgehobenen Urteil beteiligt war, nicht kraft Gesetzes\nvon der weiteren Mitwirkung ausgeschlossen ist, hat der\nSenat bereits in seinem Urteil BGHSt 20, 252 ausgeführt.\nDaran ist festzuhalten (vgl. BGH NJW 1967, 62). Die\nMitwirkung des Geschworenen TB hat deshalb\nauch nicht zu einer unvorschriftsmäßigen Besetzung\ndes Schwurgerichts geführt (3 338 Nr. 1 StPO).\n\nDurch Ablehnung war der Geschworene schon deshalb\nnicht an der weiteren Mitwirkung gehindert, weil gegen\nihn kein Ablehnungsgesuch angebracht war. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, ein solches Gesuch in der Hauptverhanälung gestellt zu haben; dieser Behauptung steht\njedoch die Beweiskraft des insoweit schweigenden Sitzungsprotokolls entgegen (§ 274 StPO). Es kann deshalb hier\nunerörtert bleiben, ob, wie die Revision meint, allein\nschon die Watsache, daß ein Geschworener an einer früher\nergangenen Entscheidung beteiligt war, seine Ablehnung\nwegen Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen kann.\n\nb) Die Rüge schliesslich, daß das Verfahren des\nSchwurgerichts mit § 261 StPO nicht vereinbar sei, ist\nnicht in der Form des § 344 Abs, 2 S. 2 StPO .erhoben\nund deshalb unzulässig: Die Revision weist nur allgemein\nauf die Mitwirkung des Geschworenen an der früheren\nHauptverhandlung hin, teilt aber keine Tatsachen dafür\nmit, daß die Ergebnisse dieser Hauptverhandlung die\nÜberzeugungsbildung des Geschworenen mit beeinflußt\nhaben.\n\nDie in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer\nvertretene Auffassung, daß sich kein Geschworener von\nfrüher im Verfahren gewonnenen Eindrücken lösen könne\nund daß deshalb schon seine bloße Mitwirkung an einer\nfrüheren Hauptverhandlung zu einem Verstoß gegen\n§ 261 StPO führe, kann nicht anerkannt werden. Wäre sie\nrichtig, so würde dies letztlich doch zu dem vom Gesctzgeber gerade nicht gewollten Ausschluß des Geschworenen\nvom weiteren Verfahren führen (vgl. oben zu a) ). Auch\nbei Laienrichtern ist regelmäßig davon auszugehen,\ndaß sie bestrebt und fähig sind, die Bedeutung der\nAufhebung eines Urteils und einer neuen Hauptverhandlung zu erfassen und bei ihrer endgültigen Stimmabgabe\nnur das Ergebnis der letzten Jeweisaufnahne zu berücksichtigen.\n\n2. Auch die weiteren Rügen, daß die Urteilsgründe\nunvolletändig seien und daß das Schwurgericht seine\nAufklärungspflicht nicht erfüllt habe, sind nicht gerechtfertigt. Zu ihrer Begründung bringt der Beschwerdeführer letgtlich nur vör, daß das Schwurgericht aus dem\nErgebnia der Beweisaufnahme, insbesondere der Aussage\n\ndes Zeugen H@EW, andere Schlüsse hätte ziehen und seiner\n\nEntscheidung einen anderen als den festgestellten Sach-\n\nverhalt hätte zugrunde legen müssen. Das aber sind unzulässige Angriffe gegen die dem Tatrichter vorbehaltene\nBeweiswürdigung.\n\nII. Die Überprüfung des Urteils auf die allgemeine\nSachbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten ergeben. Insbesondere sind die Ausführungen,\nmit denen das Schwurgericht bedingten Tötungsvorsatz des\nAngeklagten bejaht, nicht zu beanstanden.\n\nBaldus Kirchhof Meyer\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-09-13/2-str-433-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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