{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1967-09-13_2_StR_431_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1967-09-13","aktenzeichen":"2 StR 431/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2072 050\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 Str 431/67\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Wilhelm ID aus SED,\ngeboren en 1915 in ip,\n\nwegen Meineids und Rückfallbetruges»\n\n-2-\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 13. September 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt GEBin acer Verhandlung,\n\nStaatsanwalt GE bei acer Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB ..: ED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter a\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Gießen vom 21.\nApril 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-\n\nmittels, an das Landgericht in Fulda zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründer\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids\nin cinem Falle und Rückfallbetruges in drei Fällen zu\neiner Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und zehn Honaten\nverurteilt. Ferner hat es gemäß § 161 StGB auf den zeitigen\nVerlust der bürgerlichen Ehrenrechte und dauernde Eidesunfähigkeit erkannt. Die Revision des Angeklagten, mit der\ner die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechtes rügt,\nhat Erfolg.\n\n1. Die Feststellungen tragen nicht die Verurteilung\nwegen Meineids.\n\nDer Angeklagte erklärte iu Offenbarungseidstermin an\n14. Juni 1965 auf die Frage des Richters nach seinem gegenwärtigen Gewerbe: \"Meinen Gewerbebetrieb habe ich am 6.2.1965\n(gemeint war der 6.1.) abgemeldet\". Hierbei verschwieg er,\ndaß er am selben Tage praktisch dasselbe Gewerbe wieder\nneu\" angemeldet hatte. Zu Unrecht sieht das Landgericht\nhierin eine Verletzung der dem Schuläner obliegenden Offenbarungspflicht. Ein Erwerbsgeschäft als solches ist nicht\nGegenstand der verlangten Angaben im Offenbarungseidverfahren, weil es nicht dem Zugriff der Gläubiger unterliegt\n(ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - z.B.\nBGHSt 8, 399; 19, 126 - im Anschluß an die Rechtsprechung\ndes Reichsgerichts - z.B. RGSt 68, 130 - ). Solche Angaben\nwerden selbst dann von der Eidespflicht nicht umfaßt, wenn\nsie auf ausdrückliche Fragen des Richters gemacht werden.\n\n- 4 -—-\n\nWeil das Landgericht irrig davon ausgegangen ist, daß\nbereits das Verschweigen des Gewerbes den Tatbestand des\nMeineids erfüllt, hat es nicht untersucht, ob der Angehlagte\nEinkünfte aus dem fortgeführten Gewerbe oder sonstige hiermit zusammenhängende Vermögenswerte nicht angegeben hut. Da\ndieser nach den Urteilsfeststellungen noch bis etwa Juni\n1965 Montagen ausgeführt hat, wäre eine solche Prüfung\nveranlaßt gewesen. Sie muß nachgeholt werden.\n\n2. Die Verfahrensrügen zu den Betrugsfällen brauchen\nnicht behandelt zu werden, weil die Sachrüge zur Aufhebung\nund Zurückverweisung führt.\n\nDas Landgericht unterstellt, daß der Angeklagte sich\nmit den zu viel erhaltenen Beträgen später rückbelastet hat.\nDiesen Umstand würdigt es nur bei der Frage des Vermögensschadens und führt hierbei aus, angesichts der ungünstigen\nwirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten sei trotz\nRückbelastung eine Vermögensgefährdung eingetreten. Der\nAngeklagte kann sein Konto aber rückbelastet haben, weil\ner sich bei den beanstandeten Abrechnungen geirrt und\nseinen Irrtum nachträglich erkannt hat. Da diese nahce-\n\n-5\n\nliegende Möglichkeit im Urteil nicht erörtert worden ist,\nmuß besorgt werden, daß sie bei der Beweiswürdigung übersehen worden ist. Hierin liegt ein sachlich-rechtlicher\n\nFehler (vgl. BGH NJW 1953, 1440 Nr. 23).\n\nBaldus Kirchhof Meyer\n\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-09-13/2-str-431-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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