{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1967-09-13_2_StR_414_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1967-09-13","aktenzeichen":"2 StR 414/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2072\nBUNDESGERICHTSHOF ”\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nSIR 21221 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Seemaschinisten Klaus Horst Harry PB I] aus\n\nKEEB, geboren on EEE 1935 in LU,\n\nwegen Notzucht u. a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 13. September 1967, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EER>\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts\nin Köln vom 5. Januar 1967 werden verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwältschaft trägt die Staatskasse. 5\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Notzucht\nin Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde zu zwei Jahren\nsechs Honaten Gefängnis verurteilt. Gegen dieses Urteil\n\nhaben sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Der Angeklagte erstrebt scine\nFreisprechung, die Staatsanwaltschaft die zusätzliche\nVerurteilung wegen Entführung nach § 236 StGB. Beide\nRechtsmittel haben keinen Erfolg.\n\nmen Gum mn aan Gen en una em BIRı men mern ann Dan Aate FR Mum Aup Syn Tri Farm nt ge Du An Hrn Han Fr mn en am ee\n\nDie Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und\ndaher unzulässig (vgl. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen\nSachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nen Sn ine An burn Gut mern SUola Sunn byte GIRO Gib mn Ba me BEER BE Ban HAE> AE SERTE GURER HORER Garn Brenn MER Ga GEL Gm Op Harn mern Ai mn Fern gr nr eure ren De\n\nIn der Absicht, sie geschlechtlich zu ‚mißbrauchen, veranlaßte der Angeklagte eine 13 Jahre alte Schülerin, ihn\nvon der Straße durch die Haustür über eine sechsstufige\nTreppe bis zur Tür seiner im Hochparterre eines Mietshauses\nliegenden Wohnung zu folgen. Als sie sich dort weigerte,\ndie Wohnung zu betreten, hielt er ihr den Mund zu, schob\nsie durch die Tür und schloß diese ab. In dem einzigen Zinner der Wohnung kam es dann im Verlaufe von höchstens einer\nStunde unter Gewaltanwendung zu einer Vielzahl von unzüchtigen Handlungen bis zur teilweisen Einführung des Gliedes\nin die Scheide des Mädchens, das hierbei defloriert wurde.\nDie Staatsanwaltschaft ist der Auffassung, daß der Angeklagte hicrnach auch wegen Entführung nach § 236 StGB hätte\nverurteilt werden müssen, was die Strafkammer ausdrücklich\nabgelehnt hat. Dieser Ansicht, der sich der Generalbundesanwalt angeschlossen hat, kann jedoch nicht beigetreten\nwerden.\n\nDie Strafkammer hat die Verurteilung des Angeklagten\nwegen Verbrechens nach § 236 StGB in erster Linie deshalb abgelehnt, weil die durch ihn herbeigeführte Ortsveränderung von wenigen Metern, nämlich von der Straße\nbis in die Wohnung, im Hinblick auf den kurzen Zeitraun\nvon höchstens einer Stunde, den er das Mädchen in der\nWohnung festhielt, zu geringfügig sei, um von einer Entführung sprechen zu können. Es kann dahinstehen, ob dieser räumlich-zeitliche Grund genügt, um die Anwendung der\nVorschrift auszuschließen. Jedenfalls reicht nur eine\nOrtsveränderung aus, welche die Frau in die unmittelbare\noder mittelbare Gewalt des Täters gelangen läßt, so daß\nsie seinem ungehemmnten Einfluß preisgegeben ist. Und zwar\nmuß die Frau gerade durch die auf dem Entschluß des Täters,\nsie zur Unzucht zu bringen, beruhende Veränderung des Aufenthaltsortes seiner Gewalt ausgeliefert werden; durch die\nHerausnahme aus der bisherigen Umgebung muß die Möglichkeit, daß sich die Frau seinem Einfluß entzieht, entscheidend beeinträchtigt werden (vgl. EGH GA 1965, 183 und 1966,\n310). Die hohe Mindeststrafe von einem Jahr Zuchthaus\nzwingt zu einer engen Auslegung dieses Merkmals. Für die\nFrage, ob es gegeben ist, wird regelmäßig auch der Entfernung zwischen dem bisherigen und dem neuen Aufenthaltsort\nBedeutung zukommen. Je größer sie ist, desto eher wird davon ausgegangen werden können, daß die Frau durch die Aufenthaltsveränderung den willkürlichen Einfluß des Täters\nausgeliefert worden ist. Ist die Entfernung hingegen unbeträchtlich, so wird dies höchstens beim Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden können (vgl. RGSt 29, 404,\n407). Ein Täter, der eine Frau z.B. nur von der Straße in\nein Gebüsch zerrt, von einem Zimmer in ein anderes lockt,\nAurch List oder Gewalt dazu bringt, ihn ein kurzes Stück\nzu begleiten, oder mit ihr bei einer gemeinsamen Fahrt im\nKraftfahrzeug einen kurzen Uuweg macht, verschafft sich\nhierdurch im allgemeinen gegenüber dem Einfluß, den er schon\nvorher besaß, keinen so wesentlich stärkeren, wie es Voraussetzung für die Annahme einer Entführung ist.\n\nDer Angeklagte führte nun allerdings dadurch, daß\ner das ‘Mädchen von der Straße in seine Wohnung verbrachte,\nund diese abschloß, erst die Setogenheit herbei, seine\n\nausgesetzt. In dem Hause befanden sich noch Mitbewohncr.\nVom Wohn- und Schlafzimmer des Angeklagten sah man auf\n\nden - offenbar belebten - Betriebshof einer Möbelhandlung.\nNach den örtlichen Verhültnissen war das Mädchen somit\nohne weiteres imstande, andere Personen auf seine Lage\naufmerksan zu machen. Durch die Aufenthaltsveränderung als\nsolche wurde also die Möglichkeit, daß sich das Kind den\nEinfluß des Angeklagten entzog, weder ausgeschlossen ı noch\nist eine Verurteilung wegen Entführung mit Recht unterblieben. Daß sich das Kind aus Angst ruhig verhielt und den Angeklagten gewähren ließ, ist für den Tatbestand dieses Verbrechens ohne Bedeutung.\n\nDies Ergebnis entspricht dem Sinn des § 236 StGB. Mit\nihm ist, wie schon die angedrohte Strafe zeigt, eine Verurteilung auch wegen Entführung nicht vereinbar, wenn sich\n- wie hier - der Unrechtsgehalt der Tat im wesentlichen in\ndem Sittlichkeitsverbrechen erschöpft. Die gegenteilige\nAnsicht würde zu dem unangemessenen Ergebnis führen, daß\njeder Täter eines Sittlichkeitsverbrechens, der sein weibliches Opfer in seine Wohnung gelockt hat, zugleich wegen\nEntführung bestraft werden müßte. Die Entscheidung BGH\nIM Nr. 2 zu § 237 StGB = NJW 1966, 1523 steht schon deshalb nicht entgegen, weil sie eine Entführung nach § 237\nStGB betrifft, bei der es anders als bei § 236 StGB darauf\nankommt, in welchem Maße das elterliche Erziehungs- und Aufsichtsrecht beeinträchtigt ist. Im übrigen war zwar in den\ndort entschiedenen Fall die Aufenthaltsänderung auch nur ge-\n\nI _-\n\nringfügig; sie hatte jedoch zur Folge, daß die Minderjlhzige, die in ein unbewohntes Nebengebäude gebracht worden\nwar, der Einwirkung ihrer Eltern gänzlich entzogen war.\n\nAuch sonst 1äßt das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere ist die Auffassung der Strafkammer nicht zu beanstanden, daß zwischen der vom Angeklagten begangenen Freiheitsberaubung und dem Verbrechen der\nNotzucht Gesetzeseinheit bestehe; denn nach den Feststellungen war die Freiheitsberaubung nur Mittel und Bestandteil der Notzucht.\n\n:Von der Bestimmung des § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO Gebrauch zu machen, besteht kein Anlaß.\n\nBaldus Kirchhof Meyer\n\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-09-13/2-str-414-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-09-13/2-str-414-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:37.719596+00:00"}}