{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1967-09-13_2_StR_329_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1967-09-15","aktenzeichen":"2 StR 329/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2_StR_329/67 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Stadtrat a.D. und früheren Baudezernenten\n\nKarı D > zu: VE, Hort geuoren\nam EEE 915,\n\nwegen fortgesetzter schwerer passiver\nBestechung u.a.\n\n2072 024\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nGrund der Verhandlung vom 13. September 1967 in\nder Sitzung vom 15. September 1967, an denen teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. WB in der Verhandlung,\nStaatsanwalt EEE ei üer Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. aus En\nin der Verhandlung\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter (uw\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Limburg/Lahn vom 21. November\n1966 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter schwerer passiver Bestechung und wegen Urkundenfälschung im Amt zu einer Gesamtstrafe von einem\nJahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt und den\nWert der von ihm empfangenen Leistungen in Höhe von\n11.674.-- DM dem Staat für verfallen erklärt.\n\nDie Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.\n\nune wen wu au ana au pie aan vun mare vuran am Bil ara am\n\nI. Die Rüge, die Staatsanwaltschaft habe nicht\nnur den Anklagesatz, sondern unter Verstoß gegen\n88 207, 261 und 243 StPO einen größeren Teil der Anklageschrift verlesen, ist offensichtlich unbegründet.\n\nII. Der abweisende Beschluß der Strafkamner auf\nden Antrag des Angeklagten, die Sachverständigen Wüst\nund Riehm für befangen zu erklären, läßt keinen Rechtsfehler erkennen.\n\nDer Sachverständige Wüst hat in einer vom Richter veranlaßten Äußerung seinen ersten Eindruck auf\nGrund der vorgelegten Unterlagen zum Ausdruck gebracht\nund erklärt, daß er für die Erstellung seines endgültigen Gutachtens die Akten, also auch die Aussagen des\nAngeklagten und des Zeugen Schlicht, nicht benötige.\nDieses Verhalten enthält nichts, woraus der Angeklagte\neine Befangenheit des Sachverständigen herleiten könnte. Die Ablehnung des Sachverständigen Riehm ist offensichtlich unbegründet.\n\nDa die Strafkammer von den zur Begründung des\nAblehnungsgesuches behaupteten Tatsachen ausging, erübrigte es sich, den dafür als Zeugen genannten Amtsgerichtsrat ludwig zu vernehmen.\n\nIII. Die Rügen, Beweisamträge seien zu Unrecht\nabgelehnt oder nicht beschieden, sind zum Teil unerheblich, zum Teil unzulässig, zum Teil unbegründet.\nDazu bedarf es nur der folgenden Ausführungen zu\nIV - VI.\n\nIV. Der Verteidiger hatte beantragt, zum Nachweis mangelnder Zeugnisfähigkeit des Zeugen SED\ndas fachärztliche Gutachten eines Internisten und eines\nNeurologen einzuholen, weil se im Kriege eine\nKopfverletzung erlitten habe und an Diabetis und Blur\nhochdruck leide. Diesen Antrag hat die Strafkammer abgelehnt, weil sie selbst die erforderliche Sachkunde\nbesitze. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der\nTatrichter kann sich bei erwachsenen Zeugen, auch wenn\nderen Gesundheitszustand insoweit Zweifel erwecken könnte, jedenfalls dann die nötige Sachkunde zur Beurteilung ihrer Aussagetüchtigkeit zutrauen, wenn die Richtigkeit der Aussage durch weitere Beweisumstände gestützt wird [BGHSt 8, 130, 131 f). Im vorliegenden Fall\nliegen viele Beweisanzeichen für die Richtigkeit der\nAussage SEE vor, welche die Strafkammer rechtsfehlerfrei verwertet hat.\n\nDabei 1äßt die gerichtliche Würdigung der Aussage\ndes Zeugen Oskar EEE nicht, wie die Revision\nmeint, einen Verstoß gegen Regeln der Lebenserfahrung\nerkennen. EEE Hatte sich um die Firma kaum ge-\n\nkümmert und nicht im Betrieb gearbeitet. Die Leitung\nder Firma lag völlig in den Händen Sees S- 6 f\ndes Urteils). Unter diesen Umständen bestehen keine\nrechtlichen Bedenken gegen die Überlegung des Gerichts, es erscheine denkbar, daß der Zeuge YiED\neine Mitteilung des Zeugen Sl über eine Forderung von 15.000 bis 18.000 DM gegen den Angeklagten,\ndie vor über zehn Jahren erfolgt sein sollte, vergessen haben könne, so daß seine Aussage der Glaubwürdigkeit des Zeugen Se rnicht entgegenstehe.\n\nV. Beweisamträge zum Tatbestand der Urkundenfälschung im Amt /§ 348 Abs. 2 StGB).\n\nDie Rügen, das Gericht habe 1. die Beweisamträge\nvom 21. Oktober 1966 und 10. November 1966 .Anlage 27\nzum Sitzungsprotokoll! I a über die Höhe der Gesamtbaukosten für die Garage des Angeklagten nicht oder\nunrichtig beschieden und 2) den Beweisamtrag vom 10. November 1966 I b zu der Behauptung, das Steueramt der\nStadt WEB habe gegenüber den Angaben über die Gesamtbaukosten im Bauantrag keine eigene Einstufung vorzunehmen, zu Unrecht als bedeutungslos abgelehnt, gehen\nins Leere.\n\n1.} Die mit den Beweisamträgen behauptete Tatsache, die Baukosten hätten sich tatsächlich nur auf\n7.200 DM oder weniger belaufen, ist für die dem Angeklagten zur Last gelegte Urkundenfälschung im Amt ohne\nBedeutung. Der Angeklagte hat nach den Urteilsfeststellungen den von ihm und dem Planverfasser, dem Bauingenieur SC unterzeichneten Bauantrag für seine Garage nach Eingang und Bearbeitung bei dem Bauamt der\n\nD-—_..-\n\nStadt VB inhaltlich geändert, indem er einen\nUntergebenen veranlaßte, die in ihm angegebene Höhe\nder voraussichtlichen Gesamtbaukosten von 11.500\n\nauf 7.200 DM herabzusetzen. Darin liegt eine Urkundenfälschung. Für den objektiven Tatbestand kommt\n\n.es nicht darauf an, ob die in der Urkunde ursprünglich enthaltenen Angaben durch zutreffende oder unzutreffende neue Angaben ersetzt werden. Entscheidend\nist die Veränderung des gedanklichen Inhalts der Urkunde.\n\n2.) Die mit dem Beweisamtrag behauptete Tatsache hätte sich allenfalls auf die Feststellung des\nUnrechtsbewußtseins des Angeklagten auswirken können,\nfalls sie geeignet gewesen wäre, einen Verbotsirrtum\nhervorzurufen. Ein solcher kommt jedoch nach dem Urteil\nnicht in Betracht, wie die Ausführungen des Landgerichts\nzu dieser Frage deutlich ergeben.\n\nFür die dem Angeklagten zur Last gelegte Urkundenfälschung kommt es schließlich nicht darauf an, ob\ndie dem Bauamt gegenüber abzugebende Erklärung über\ndie Höhe der Gesamtbaukosten auch für das Steueramt\nvon Bedeutung war. Nach den Urteilsfeststellungen haben die in dem Bauantrag enthaltenen Angaben, zu denen\ndie Höhe der Baukosten gehört, bereits mit der Abgabe\ngegenüber dem Bauamt Beweiserheblichkeit erlangt. Der\nAngeklagte bewirkte die Änderung der Zahlen in Kenntnis der Urkundeneigenschaft.\n\nVI. Beweisamträge zum Tatbestand der schweren\npassiven Bestechung (§ 332 StGB).\n\n1.) Unzulässig sind die auf die Ablehnung der\nBewcisamträge III c und d vom 9./lo. November 1956\n\n‚Anlage 25 zum Sitzungsprotokoll} bezogenen Rügen,\nda sie dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht entsprechen. In übrigen läßt die Ablehnung dieser Anträge\nkeine Rechtsfehler erkennen.\n\nDas Gericht hat den weiteren Beweisamtrag\nvom 10. November 1966 iAnlage 26 zum Sitzungsprotokoll} abgelehnt, weil die behauptete Tatsache für\ndie Entscheidung ohne Bedeutung sei. Die Revision\nrügt die Verletzung des § 244 StPO, ohne nähere Ausführungen zu machen, weshalb die Ablehnung fehlerhaft sein soll. Die Rüge ist daher unzulässig. Ein\nVergleich von Beweisamtrag und Urteil zeigt im übrigen, daß die unter Beweis gestellte Tatsache für die\nEntscheidung in der Tat nicht von Bedeutung war.\n\n2.)0Offensichtlich unbegründet ist das Vorbringen, das Gericht habe den Angeklagten durch die Art,\nwie es die zu Punkt 2 des Hilfsbeweisamtrages vom\n17. November 1966 behaupteten Tatsachen als wahr unterstellte, \"in Irrtum versetzt\".\n\n3.}Auf die Rügen, die sich gegen die Behandlung der Beweisamträge vom 20. Oktober 1966, 2. November 1966 und 10. November 1966 ‚Anlage 25 zum\nSitzungsprotokoll} III b sowie den Hilfsbeweisamtrag\nvom 17. November 1966 zu Punkt 1 richten, kommt es\nfür die Entscheidung nicht an. Mit diesen Beweisamträgen erstrebte der Angeklagte die Vernehmung der\nMitglieder des Bau- und Vergabeausschusses der Wetzlarer Wohnungsgesellschaft sowie der Mitglieder der\nVergabedeputation der Stadt bzw. die Beiziehung aller\nAusschreibungen und Angebote sämtlicher Firmen und\ndas Gutachten eines Bausachverständigen zu der Behauptung, die Ausschuß- und Deputationsmitglieder\n\nDL...\n\nmn u ai re at GER San Ma mm Dumme Dunn Man mem Mu una Anm mn nme ap mus mare DE won vum Me Sonn Am Amen MumB mem mem men guna Gem man Gute an ap am\n\nvon Bauaufträgen pflichtgemäß verhalten, der Angeklagte habe in den Sitzungen keine Möglichkeit gehabt, auf die Beschlüsse einzuwirken, bzw. sich dabei selbst pflichtgemäß verhalten und nicht für die\n\nFirme Ti singesetzt:\n\nDie 5trafkammer sieht auf Grund rechtlich einwandfreier Ausführungen den äußeren und inneren Tatbestand der schweren passiven Bestechung schon deshalb als erfüllt an, weil der Beschwerdeführer als Ermessensbeamter von dem Zeugen SE Vorteile gefordert und angenommen und sich bereit gezeigt habe,\nals Gegenleistung bei seinen künftigen Amtshandlungen\nnicht ausschließlich sachliche Gesichtspunkte walten\nzu lassen, sondern der Rücksicht auf die Vorteile Raun\nzu geben. Im Urteil ist hierzu festgestellt, der Angeklagte habe bei dem Zeugen SCHE den Eindruck erweckt, für die ihm von diesem gewährten Vorteile seinen Einfluß bei den Ausschreibungen von Bauleistungen\nzu Gunsten der Firma EEE zeitenäa machen zu wollen. Nur deshalb habe SEE ihn die Vorteile gewährt.\n\nDer Angeklagte war von 1952 bis zum 31. Dezenber 1958 teils ehrenamtlich, teils hauptamtlich Geschäftsführer der WlWer Wohnungsgesellschaft, anschließend Vorsitzender des Aufsichtsrats dieser Gesellschaft. Seit März 1957 war er Beigeordneter der\nStadt Weg für das Dezernat Bau- und Siedlungswesen. Als Geschäftsführer nahm er an den Sitzungen des\nBau- und Vergabeausschusses der Gesellschaft teil\n- allerdings ohne Stimmrecht -, in denen darüber ent-\n\nschieden wurde, welche Firmen zur Teilnahme an Ausschreibungen aufgefordert wurden und anschlicßend\n\nden Auftrag erhielten. Der Angeklagte bereitete die\nSitzungen vor, wobei er u.a. die Liste der zur Teilnahme vorzuschlagenden Firmen ändern konnte. In den\nSitzungen hatte er außerdem ein Vorschlagsrecht.\n\nSeit dem 18. März 1957 war er Vorsitzender der Vergabedeputation der Stadt, die den Magistrat bei der\nVergabe von städtischen Bauaufträgen unterstützte.\nSchlicht war Prokurist und tatsächlicher Leiter der\nFirma EB; iie finanzielle Schwierigkeiten\nhatte und Aufträge brauchte. Unter diesen Umständen\nist die Zusicherung des Angeklagten, den gewährten\nVorteilen Einfluß auf seine amtliche Tätigkeit im\nZusammenhung mit der Vergabe von Bauaufträgen einzuräumen, die Zusicherung ausreichend bestimmter\nkünftiger pflichtwidriger Handlungen. Daß die Amtshandlungen des Angeklagten teilweise nur in siner\nendgültige Entscheidungen vorbereitenden Tätigkeit\nbestanden, ist ohne Belang, da er auch bei der Vorbereitung einen Ermessensspielraum hatte ‘vgl. BGH\nGA 1959, 374; 1960, 147). Mit der Feststellung S. 44\nd.U.j, der Angeklagte habe wissentlich und im Bewußtsein der finanziellen üchwierigkeiten der Firma FB>-\n0) den Anschein der Käuflichkeit erweckt, um danit die Vorteile zu erlangen, ist zugleich die Kenntnis des Angeklagten dargetan, daß und welche pflichtwigdrigen Handlungen Sp von ihm erwartete.\n\nDemgegenüber zielen die Beweisbehauptungen des\nBeschwerdeführers auf den Nachweis ab, daß er in den\nSitzungen der Ausschüsse nicht im Sinne dieser Zusicherung pflichtwidrig tätig geworden sei. Da dies\nfür den Schuldspruch weder erforderlich ist {BGHSt 15;\n\nne u me Dan ten mn rn nn ee\n\nhierauf gerichteten Rügen unerheblich.\n\nAllerdings hat das Landgericht zusätzlich auch\neine auf die Vorteile zurückzuführende tatsächliche\nBevorzugung der Firma a] durch den Angeklagten festgestellt, und zwar in doppelter Hinsicht.\nEinnal ist festgestellt, der Angeklagte habe die\nFirma unter Verstoß gegen die dienstliche Vorschrift,\nalle VW er Firmen gemäß § 8 Abs. 3 Teil, A der\nVerdingungsordnung für Baulcistungen !VOB. in einem\ngewissen Turnus gleichmäßig aufzufordern, wiederholt\nund bevorzugt in die Liste der Firmen aufgenommen,\ndie zur Beteiligung an Ausschreibungen aufgefordert\nwerden sollten, und es der Firma dadurch ermöglicht,\nsich in unverhältnismäßig hohem Maße an diesen Ausschreibungen zu beteiligen iS. 39 und 45 d.U.,. Außerdem ist als erwiesen angesehen, der Angeklagte habe\nin vier im einzelnen ausführlich dargelegten Fäl’en\ndas Zustandekommen einer den Vorschriften der VOB\nwidersprechenden Entscheidung der Vergabedeputation\nund des Magistrats der Stadt VW zu Gunsten der\nFirma Ti veeinfiußt; dagegen geht die ütrafkammer davon aus, daß alle anderen Aufträge nach dem\nErgebnis der Ausschreibungen zu Recht der Firma En\nGEB erteilt wurden. Das pflichtwidrige Verhalten in\nden genannten vier Fällen ist für den Schuldspruch\nohne Bedeutung. Bei der Strafzumessung ist berücksichtigt worden, daß der Angeklagte die Firma TEE»\nbegünstigt hat. Diese Begünstigung liegt im wesentlichen in der bevorzugten Aufforderung zur Abgabe von\nAngeboten, also bereits vor den Sitzungen der Ver-Babeausschüsse. Gegen diese, die einwandfrei nachgewiesen worden ist, richteten sich die Beweisamträge\n\nnicht. Daß aber die vier festgesteliten pflichtwidrigen Handlungen des Angeklagten in den Sitzungen\ndes Vergabeausschusses Einfluß auf das Strafmaß gehabt haben, ist nach den Urteilsausführungen ausgeschlossen.\n\n4. Die weiteren Rügen, die sich auf die Ablehnung der Beweisamträge vom 10. November 1966\n\"Anlage 25 zum Sitzungsprotokoll} I Nr. 3, II und\nIII a sowie auf den Hilfsbeweisamtrag Nr. 3 vom\n17. November 1966 beziehen, sind unbegründet.\n\na) Zu Anlage 25 I Nr. 3\n\nDie Gründe, aus denen das Gericht die unter\nBeweis gestellte Tatsachenbehauptung des Beschwerdeführers als bedeutungslos für die Entscheidung erachtete, sind auch ohne Darlegung durch das Gericht klar\nersichtlich und waren das auch für die Verteidigung:\nVorgevorfen wird dem Angeklagten, Geld in Form wiederholter Bezahlung seiner Zechen von dem Zeugen\nSchlicht angenommen zu haben. Für diese Tatsache, die\ndas Gericht als erwiesen angesehen hat, kam es nicht\ndarauf an, ob Sg» 100.- DUM-Scheine an fremde\nFrauen verschenkte. Da weder bekannt noch unter Beweis gestellt ist, welches Geld SGWP zur Verfügung\nstand, konnte durch die beantragte Beweiserhebung auck\nnicht bewiesen werden, daß SED sein Gelä nicht\nfür den Angeklagten ausgegeben haben könne.\n\nbi Zu Anlage 25 II\n\nFrei von Rechtsfehlern ist die Begründung, mit\nder das Gericht abgelehnt hat, ein Obergutachten zur\n\n- 12 -\n\nFrage der Baukosten des Hauses des Angeklagten einzuholen.\n\ne,;, Zu Anlage 25 III a\n\nEs bestehen keine Bedenken dagegen, daß sich\ndas Gericht die erforderliche Sachkunde zusprach,\num auf Grund des durch die Beweisaufnahme ermittelten Zahlenmaterials festzustellen, ob die Firma Eisenhardt in der Zeit vor dem Hausbau des Angeklagten weniger Öffentliche Bauaufträge erhiclt als danach.\nFachkenntnisse auf dem Gebiet des Bauwesens waren für\ndiesen Vergleich nicht erforderiich, sondern nur gewöhnliche rechnerische Kenntnisse.\n\nda) Zu Nr. 3 des Hilfsbeweisamtrages\n\nDer Verteidiger hatte beantragt, die Akten des\nKonkursverfahrens über die Firma To beizuziehen und den Konkursverwalter als Zeugen zum Beweis\ndafür zu vernehmen, er habe, obwohl ihm alle Unterlagen bekannt waren, keine Ansprüche gegen den Angeklagten im Zusammenhang mit dem Hausbau und den Kokslieferungen erhoben, weil er sie - nach Prüfung - als\nunbegründet erkannt habe. Davon, daß der Konkursverwalter keine Ansprüche gestelit hat, gingen alle Beteiligten, auch die Strafkammer aus. Mit dem Antrag\nsolite nur die rechtliche Bewertung tatsächlich aufgeklärter Vorgänge durch den Konkursverwalter bewiesen\nwerden. Das ist jedoch Aufgabe des Gerichts und nicht\nGegenstand einer Zeugenaussage.\n\nI. Ob die von der Revision gerügte Annahme\neines Fortsetzungszusammenhangs zwischen den Beste-\n\n- 13 —\n\nchungstaten des Angeklagten rechtlich zutreffend\nist, kann dahingestelit bleiben. Der Angeklagte\nist dadurch nicht beschwert.\n\nII. Das Urteil 1äßt im übrigen weder Widersprüche noch Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Hierzu wird auf die Ausführungen\nunter A V und VI 3 Bezug genommen. Näherer Ausführungen bedarf es nur noch zu den folgenden Punkten.\n\n1.: Die Revision meint, das Landgericht könne\nnicht erklären, weshalb der Antcil der Firma E3>-\n0] an den Bauaufträgen der WWWer wonnungsgeseli,schaft bereits 1954 auf 19,5 % gegenüber 2,7%\nim Jahre 1953 gestiegen sei, obwohl zu dieser Zeit\nkeine Bestechung festgestellt sei, und weshalb dieser Anteil 1959 einen Höchststand mit 32,7 % erreicht\nhabe, während der letzte Bestechungsvorgang zu Weihnachten 1959 stattgefunden habe. Ferner richtet die\nRevision Angriffe gegen die Schlußfolgerungen, die\ndas Landgericht aus den auf Seite 17 und 18 des Urteils genannten Zahlen gezogen hat.\n\nZwar hat das Gericht einen ersten Fal5. der Bestechung erst im Zusammenhang mit der Abrechnung über\nden Hausbau Ende 1955 angenommen. Der Hausbau begann\njedoch schon im September 1954, und zwar auf Vorschlag des Angeklagten mit den ihm kostenlos zur Verfügung gestellten Baugeräten der Firma Ein\nund mit ihren Arbeitern, die in ihrer Freizeit für\nden Angeklagten tätig wurden. Schon hierauf ging\nSCHE nach den Urteilsgründen nur ein, weil er sich\nvon dem Angeklagten Vorteile bei der Erlangung von\n\n- 14 -\n\nBauaufträgen versprach iS. 8. d. U... selbst wenn\ndiese Vorteile schließlich nur als Gefälligkeit und\nEntgegenkomnen des Zeugen gewertet wurden und nicht\nals Bestechung, iSeite 43 des Urteils! konnte das\nLandgericht ohne Rechtsverstoß schon den Anstieg in\nder prozentualen Beteiligung der Firma EEEEED>\n\nan Bauaufträgen im Jahre 1954 auf den Einfluß des\nAngeklagten zurückführen. Die Ausführungen der Revision zu den Vorgängen im Jahre 1959 sind unverständlich. Einen Denkfchler zeigen auch nicht die Darlegungen des Landgerichts zu der Frage der Beteiligung\ndes Angeklagten an den städtischen Bauaufträgen.\nHier konnte der Angeklagte erst ab März ?!957 als\nBaudezernent Einfluß ausüben, und die Zahlen für die\nJahre 1957 bis April 1961 zeigen deutlich ein anderes\nBild als die für die Jahre 19553 bis 1956.\n\n2.} Rechtlich bedenkenfrei sind im Ergebnis die\nAusführungen des Landgerichts, mit denen es den Tatbestand der Bestechung angenommen hat, soweit der Angeklagte die wiederholte Bezahlung seiner Zechen durch\nSEE hirnahm. Insbesondere wird den privaten Beziehungen zwischen dem Angeklagten und SEE ohne\nWiderspruch der Charakter einer Freundschaft abgesprochen. Es wird deutlich zwischen Freundschaft und\nZweckbekanntschaft unterschieden 'S. 44 des Urteils:.\n\n3.) Einwandfrei sind schließlich die Strafzumessungsgründe. Da der Angeklagte nach den Urteilsfeststeliungen die finanziellen Schwierigkeiten der\nFirma ED kannte Ss. 44 des Urteils } und die\nnachteiligen Folgen eines Konkurses für die Gläubiger\nallgemein bekannt sind, konnte straferschwerend berücksichtigt werden, daß der Angeklagte durch sein\n\n- 15 -\n\nVerhalten zum Konkurs der Firma beigetragen hat.\nStraferschwerend ist berücksichtigt, der Angeklagte habe \"sowohl als Geschäftsführer der Wohnungsgeselischaft wie erst recht als Stadtrat und\nseinen ihm untergeordneten Bediensteten ein schlechtes Beispiel gegeben und sein Amt in der Öffentlichkeit in Mißkredit gebracht\". Das ist deshalb einwandfrei, weil damit auf die Position des Angeklagten abgestelit wird. Von einem Beamten in leitender Stellung kann eine besondere Einsicht in seine\nPflichten als Beanter und das Unrecht pflichtwidrigen Handelns verlangt werden.\n\nSenatspräsident Dr.Baldus\nist zur Kur ortsabwesend\nund daher verhindert zu unterschreiben.\n\nKirchhof Kirchhof Meyer\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-09-15/2-str-329-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-09-15/2-str-329-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:37.691298+00:00"}}