{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1967-09-11_2_StR_408_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1967-09-11","aktenzeichen":"2 StR 408/67","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2080 030\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2_3tR_408/67\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Modellbauing. Heinrich PD ::: en\ndort geboren am ED >: 5,\n\nwegen Rückfallbetrugs und Unterschlagung.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 11. September 1967 gemäß § 349 Abs. 2\nbis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagen wird das\nUrteil des Landgerichts in Köln vom\n\n12. Mai 1967 im gesamten Strafausspruch\nmit den Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen>\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nin mu ana men mu men vun un nam men vn pa um\n\nSoweit sich die Revision gegen den Schuldspruch\nwendet, ist sie offensichtlich unbegründet.\n\nDie weitere Nachprüfung des angefochtenen Ürteils auf die allgemeine Sachrüge hin hat jedoch ergeben, daß beim Betrug die Rückfallvoraussetzungen gemäß § 264 StGB nicht festgestellt worden sind. Es genügt nicht, wenn zwei Verurteilungen wegen Rückfallbetruges angeführt werden. Vielmehr sind die Rückfalldaten im einzelnen anzugeben. Daran fehlt es hier. Das\nLandgericht stelit nicht fest, daß der als zweite Voctat herangezogene, am 14. Februar 1956 abgeurteilte Rückfalibetrug und die jetzt abzuurteilende Tat nach zunmindest teilweiser Verbüßung der Strafe für die jeweilige\neinschlägige Vortat begangen worden sind.\n\nDa die Bestrafung wegen Rücklallbetruges\nsich zum Nachteil des Angeklagten auf die wegen\nUnterschlagung erkannte Einzelstrafe ausgevirkt\nhaben kann, ist der gesamte Strafausspruch aufzu-\n\nheben.\n\nBaläus Kirchhof Meyer\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-09-11/2-str-408-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-09-11/2-str-408-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:37.525160+00:00"}}