{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1967-09-11_2_StR_342_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1967-09-11","aktenzeichen":"2 StR 342/67","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2_StR_342/67 BESCHLUSS 2080 059\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Kraftfahrer Erhard BP :ı.:s ve»,\ngeboren am EEE 1955 ir ame\n\n2. den Angestellten Karl-Heinz KB zu: VEEP-GER. zevoren arı Gm 940 in Se.\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung:\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 11. September 1967 gemäß § 349 Abs. 2\nbis 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten Bggpwird\ndas Urteil des Landgerichts in Bonn vom\n20. Januar 1967, soweit es ihn betrifft, im\nStrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wirä die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\n\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision des Angeklagten\n\nBED und die Revision des Angeklagten Km\nwerden verworfen.\n\nDer Angeklagte Kinzig hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen»\n\nan a a mu un nn ame run Ben Ai du nn\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu Gefängnisstrafen verurteilt.\nDie Revision des Angeklagten KW o1eiht erfolglos:\nDie Nachprüfung des Urteils auf Grund der von ihm erhobenen Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Auch die Revision des Angeklagten De\nist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen\nden Schuldspruch richtet. Der Strafausspruch gegen ihn\nmuß hingegen aufgehoben werden. Während Bgpracıh dem\nUrteilsspruch zu einem Jahr zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden ist, wird die Gefängnisstrafe in den Ur-\n\nteilsgründen mit einem Jahr acht Monaten angegeben»\nDieser Widerspruch ist unlösbar. Daß nach dem Sitzungsprotokoll eine Strafe von einem Jahr zehn Monaten Gefängnis verkündet worden ist, beweist noch nicht, daß\ndie Angabe in den Urteilsgründen auf einem bloßen\nSchreibversehen beruht (vgl. u.a. RGSt 46, 326 und\n\nBGH Urt. vom 27. Januar 1965 - 2 StR 539/64 -'°\n\nBei der gegebenen Sachlage ist die strafkammer\ndurch § 358 Abs. 2 StPO nicht gehindert, auf eine Strafe\nbis zu einem Jahr zehn Monaten Gefängnis zu erkennen.\n\nBaldus Kirchhof Meyer\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-09-11/2-str-342-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-09-11/2-str-342-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:37.472026+00:00"}}