{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1967-08-02_2_StR_384_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1967-08-02","aktenzeichen":"2 StR 384/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 2072 047\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schlosser Wolfgang Sebastian r GE aus\n\nKO , geboren am EEE 1914 in DE zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchter schwerer Unzucht zwischen Männern.\n\n- 2 -\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 2. August 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\nBundesrichter Baumgarten\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsenwalt beim Bundesgerichtshof rw\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter BD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Köln vom 7. April 1967 im\ngesamten Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Jugendschutzkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen versuchter schwerer Unzucht zwischen Männern in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe\nvon einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt und\ndie Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten, der die unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts\nrügt, hat zum Strafausspruch Erfolg.\n\nTie Nachprüfung des Schuldspruchs hat keinen Fehler ergeben.\n\nDagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.\n\nDer Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Kennzeichnung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher. Die Strafkamner\nhat § 20 a Abs. 1 StGB angewendet, dessen förmliche Voraussetzungen auch gegeben sind. Jedoch enthält die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Taten\nUnklarheiten, auch Übertreibungen, die nicht bloß sprachlicher Natur sind, sondern die Sache betreffen. Die Strafkammer\nsieht offenbar die Gewohnheitsverbrechereigenschaft des ’ngeklagten in den eigentlichen Verführungstaten nach § 175 a\nNr. 3 StGB verwirklicht und innerhalb dieser wieder nur in\nden gegenüber Kindern und \"Jugendlichen\" begangenen Verbrechen. In der Gesamtbewertung berücksichtigt sie aber alle\nvier Verurteilungen des Angeklagten. In der Tat, die der\nersten Verurteilung vom 7. Februar 1958 (I a der Urteilsgründe) zugrunde lag, zeigt sich zwar deutlich der gleichgeschlechtliche Hang, der gerade infolge des übermäßigen\nAlkoholgenusses zum Durchbruch kam; ob sich der Angeklagte\n\naber über das Alter des jungen Mannes, den er verführen\nwollte, eine Vorstellung gemacht hat, ist dem Urteil nicht\nzu entnehmen. Die zweite Verurteilung vom 9. April 1953\n\n(I b) betrifft überwiegend Taten gegenüber erwachsenen Männern (einfache Unzucht, Beleidigung auf unsittlicher Grundlage) und hat nur eine versuchte Verführung eines 17-23ährigen zum Gegenstand. Der dritten Verurteilung vom 11. Juni 1961\n(I c) liegt ebenfalls ein Vergehen nach § 175 StGB mit einen\nStrichjungen zugrunde, über dessen Alter nichts angegeben\nist. Schwerwiegend ist allerdings die letzte Verurteilung\nvon 7. Dezember 1961 (I dä). Unter den damaligen sechs Opfern\nbefanden sich zwei Kinder im Alter von 10 und 1? Jahren. Tie\nJetzt abzuurteilenden Taten hat der Angeklagte mit Jungen im\nAlter von 14 Jahren begangen; jedoch ist es in keinem Fall\nzur Vollendung gekommen. Soweit die Strafkammer schließlich\nauf die \"Rückfallhäufigkeit\" abstellt, ist sie nicht darauf\neingegangen, daß der Angeklagte sich seit der letzten Strafverbüßung über zwei Jahre straffrei gehalten hat.\n\nIndessen braucht der Senat über diese Bedenken gegen\ndie Verurteilung nach § 29 a StGB nicht abschließend zu entscheiden. Der Strafausspru:h muß aus einem anderen Grunde\naufgehoben werden.\n\nDie Strafkammer hält dem Angeklagten eine erhebliche\nVerminderung seines Hemmungsvermögens nach § 51 Abs. 2 StGB\nzugute. Diese Erwägung hindert zwar nicht die Würdigung nach\n§ 20 a StGB, wie die Revision selbst einräumen muß; die Bestimmung des § 51 Abs. 2 StGB läßt aber - im Gegensatz zum\nFalle des Versuchs - nach § 44 Abs. 3 StGB die Möglichkeit\nzu, die Mindeststrafe des § 20 a Abs. 1 StGB von einem Jahr\nZuchthaus bis auf ein Viertel (drei Monate Zuchthaus = vier\nMonate fünfzehn Tage Gefängnis) zu ermäßigen; denn hier \"bildet die besondere geistige Beschaffenheit des Täters, nicht\ndie Eigenart der Tat selbst, den Grund für die Ermäßigung\nder Strafe\" (PGH in NW 1957, 1932 im Anschluß an RGSt 72,326;\n\nzum Versuch BGH in NJW 1956, 1078; RGSt 71, 15). Daß sich die\nStraikammer dieser Möglichkeit bewußt war, ergibt sich nicht\naus dem Urteil (vgl. UA S. 12 Mitte).\n\nVon Rechtsirrtum beeinflußt ist auch eine weitere Straf.\nzumessungserwägung. Strafschärfend ist berücksichtigt, daß\nder Angeklagte nach der Verbüßung der Zuchthausstrafe im\nJahre 1964 \"nichts unternommen hat, durch psychotherapeutische\noder sonstige ärztliche Maßnahmen, insbesondere Kastration,\nderen nicht geringe Erfolgsaussichten ihm bekannt waren, seine Triebhaftigkeit behandeln zu lassen\". Der schwerwiegende\nEingriff einer Entmannung, der übrigens in seiner Erfolgsaussicht gerade bei Hompsexuellen zweifelhaft ist: (vgl. Langelüddeke, Die Entmannung von Sittlichkeitsverbrechern 136%\n\nS. 60),muß, selbst wenn man ihn für zulässig hält, ganz der\nfreien Entschließung des Angeklagten überlassen bleiben; an\ndie Ablehnung der Maßnahme oder auch nur an eine bloße Gleichgültigkeit ihr gegenüber nachteilige Folgen für den Angeklasten zu knüpfen, geht schon aus diesem Grunde nicht an.\n\nAuf den geschilderten Mängeln beruht der Strafausspruch.\n\nMit dem Strafausspruch entfällt auch die Anordnung der\nSicherungsverwahrung.\n\nBaldus Kirchhof Meyer\nHenning Baungarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-08-02/2-str-384-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-08-02/2-str-384-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:36.703947+00:00"}}