{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1967-08-02_2_StR_246_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1967-08-02","aktenzeichen":"2 StR 246/67","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2072 042\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2_StB_246/67 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 2. August 1967 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlos-\n\nsen:\n\n4.\n\n. Die Revision des Angeklagten !\n\n. Auf die Revision des Angeklagten PRREEED gegen\nusta\n\ndas Urteil des Landgerichts in Dar von\n\n17. Oktober 1966 wird das Verfahren im Falle II 30\nder Urteilsgründe (Wohnblock-Neubau in R )\n\ngemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.\n\nAuf die Revision des Angeklagten S wird das\nUrteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit\nder Angeklagte in den Fällen II 53 (Neubau B 24-2\ninR }), II 7 (Baustelle Straße\nBlock B oder C), II 15 (Baustelle traße)\nund II 36 (Baustelle Altersheim) der Urteilsgründe\nverurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch.\n\nIn diesem Umiange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n+\n\nund die weitergehenden Revisionen der Angeklagten P und\n\nSD werden verworfen.\n\nDie Angeklagten ZURBERED und DEEP Haben dic Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.\n\nu wen nt ER mn qua wre Pain uiß Oase GERL CARS\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten DEEEEEM wegen einfachen Tiebstahls in vierundvierzig Fällen, davon in vier\nFällen in Tateinheit mit Untreue, wegen schweren Diebstahls\nund wegen Personenhehlerei zu einer Gesamtstrafe von zwei\nJahren und neun Monaten Gefängnis und zu vier Geldstrafen\nvon je 100,-- DM verurteilt. Der Angeklagte FW ist vegen cinfachen Diebstahls in zwanzig Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurtcilt\n\nworden. Gegen den Angeklagten N] hat die Strafkammer wegen\neinfachen Diebstahls in fünfzehn Fällen unä wegen schweren\nDiebstahls ebenfalls eine Gesamtstrafe von einem Jahr und\nsechs Monaten Gefängnis ausgesprochen.\n\nmen et anne SUR Du SSR mem hrs GB Gere da Am OEEE den Cum GE PERS mm mut aim mem Asa Dad Asa wem ar auhk BE Ant anım ma mus are\n\nDie Verfahrensrüge, die Strafkammer habe: den Zeugen\nDUB veeiäigen müssen, ist verspätet und daher unzulässig. Im übrigen wendet die Revision sich mit ihren Ausführungen im wesentlichen gegen die Aussage des Zeugen Din\nund die Feststellungen des Landgerichts oder sie macht Tatsachen geltend, die nicht festgestellt worden sind. [La die\nallgemeine Sachrüge nicht erhoben worden ist, ist das Nechtsmittel insoweit unzulässig. Allenfalls kann in dem Vorbringen,\nes könne von Untreue keine Rede sein, eine zulässige Sachrüge\ngesehen werden. Jiese betrifft nur die Fälle II 45 bis 48, in\ndenen der Angeklagte jeweils wegen Diebstahls in Tateinheit\nmit Untreue verurteilt worden ist. Die Feststellungen in\ndiesen Fällen rechtfertigen mit Rücksicht auf die besonderen\nBefugnisse des Angeklagten die Verurteilung. Ia der Strufausspruch keine Rechtsfehler zeigt, war die Revision zu verwerfen.\n\nGun CR 000 sim Ita) URS Gym Gm GE wen mes wen Mi GOh ann mem Dhn ande HRS Gndıl GRRE wurde Int BUN Gans Faup gan nun ARE Amen ann arm vum\n\nDas techtsmittel ist auf die Verurteilung im Fall\nII 20 (soweit in der Revisionsbegründungsschrift vom Fall\nII 36 /°S. 2_7 und Fall 32 /”S. 4_/ die Rede ist, handelt\nes sich ersichtlich um Schreibfehler) und auf den Strafausspruch beschränkt. Im Fall II 30 ergeben die bisherigen\nFeststellungen nicht, daß der Beschwerdeführer, der mit den\nAngeklagten DEE die Sachen weggenommen hat, die Absicht\n\nhatte, sich selbst Sachen zuzueignen. Nur DEE nat dic\nSachen verkauft und das Entgelt erhalten. Der Senat hat das\nVerfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts insoweit gemäß $& ?54 StPO vorläufig eingestellt.\n\nDie Angriffe der Revision gegen die Strafzumessung\nsind unbegründet.\n\nObwohl im Fall II 30 das Verfahren vorläufig eingestellt worden ist, braucht der Gesamtstrafausspruch nicht\naufgehoben zu werden. Die Summe der außer im Fall II 30 verhängten Gefängnisstrafen beträgt achtunddreißig Monate. Ansesichts dieser Tatsache ist es ausgeschlossen, daß die\nGesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten durch die\nStrafe von vier Monaten Gefängnis im Fall II 30 beeinflußt\nworden ist.\n\nu mn Da an an mu Ga m me. Gum Hm am anan Harn GE amen Anses mem um damit hen die weh mus ind int Harn arıyn ana and aumen Sea aann ame ame\n\nDer Angeklagte hat die Sachrüge allgemein erhoben und\nsie zum Fall II 36 und zum Strafausspruch näher ausgeführt.\nDas Rechtsmittel ist in den Fällen II 3 (Neubau B 24 - 2 in\nREED), 11 7 (Baustelle HE Straße Block B oder\nC), II 15 (Baustelle SllWstraße) und II 36 (Baustelle\nAltersheim) begründet.\n\nIn diesen Fällen hat der Angeklagte jeweils bei Diebstählen mitgewirkt. Daß er dabei Mittäter war, ergeben jedoch\ndie Feststellungen nicht. Zum Tatbestand des Diebstahls gehört die Absicht des Täters, die Sache sich zuzueignen, d.h.,\nsie selbst oder ihren wirtschaftlichen Wert seinem Vermögen\neinzuverleiben. Deshalb kann Mittäter bei einem Diebstahl nur\n10. Novemter 1965 - 2 StR 404/65). In den genannten vier Fällen ist nicht festgestellt, daß der Beschwerdeführer die Ab-\n\nsicht hatte, an der Beute teilzuhaben. Aus dem Urteil geht\nnicht hervor, daß er hier etwas bekommen hat, oder daß er\nsonst einen Nutzen oder Vorteil im weitesten Sinne erstrebte\n‚vgl. BGHSt 4, 236 ff). Deshalb kann die Verurteilung insoweit keinen Bestand haben. Bemerkt sei jedoch, daß die Straf.\nkammer im Fall II 36 ein Einsteigen in den verschlossenen Neubau (§ 243 Abs. 1! Nr. 2 StGB) zutreffend bejaht hat (vel.EGHst\n10, 132). In den übrigen zwölf Fällen, in denen der Beschwerde.\nführer wegen einfachen Diebstahls verurteilt worden ist, hat\ner jeweils die Beute ganz erhalten oder diese ist unter den\nBeteiligten aufgeteilt worden. Die Zueignungsabsicht des Angeklagten ist hier den Urteilsgründen zu entnehmen. Die Revision\nist in diesem Umfange unbegründet.\n\nMit der Aufhebung des Urteils in den Fällen II 3, II 7,\n11 15 und II 36 entfällt der Gesamtstrafausspruch; dagegen\nkann der Strafausspruch in den übrigen Fällen, der keinen\nRechtsfehler zeigt, bestehen bleiben, da er durch die Verurteilung in den genannten vier Fällen nicht beeinflußt worden ist.\n\nBaldus Kirchhof Meyer\nHenning Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-08-02/2-str-246-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-08-02/2-str-246-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:36.667045+00:00"}}