{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1967-07-27_2_StR_390_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1967-07-27","aktenzeichen":"2 StR 390/67","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF ° 2072 020\n\n2_StR_390/67 BESCHLUSS\n\nnn nn\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Metzger Helmut C OB A, onne festen Wohnsitz,\n\ngeboren om EEE 940 in ep, Kreis >\n\nWER, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen fortgesetzten schweren Diebstahls u. a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 27. Juli 1967 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Frankfurt/Main vom 22. Dezenter 3966 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit\nder Angeklagte in den Fällen 14 und 35 verurtciit\nworden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandiung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückvertwlesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten unter Einbeziehung\neiner Gefängnisstrafe von einem Jahr und vier Monaten. wegen\nDiebstahls in drei Fällen, schweren Diebstahls in zwölf Fällien und versuchten schweren Diebstahls in zwei Füllen zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus verurteilt und\ndarauf die bisher erlittene Untersuchungshaft sowie verbüßte\nStrafhaft angerechnet. Seine Revision, mit der er Verletzung\nsachlichen Rechts rügt, hat nur in den Fällen !4 und 15 Erfolg;: im übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.\n\nDas Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte\nzunächst mit zwei in diesem Verfahren nicht angeklagten\nlittätern cinen Lastwagen in der Absicht entwendete, damit\neinen Kassenschrank, der sich in den Büroräumen der Firma\nKB :: NW Vefand, in den Stadtwald zu transportieren und\ndiesen dann aufzubrechen. Darin hat die Strafkammer zutreffend einen vollendeten einfachen Diebstahl des Lastwagens\ngesehen (Fall 14).\n\nAnschließend fuhren der Angeklagte und scine lMittäter\nmit dem Lastkraftwagen an das Bürogebäude. Sie stiegen dort\ndurch ein Fenster ein, luden den Kassenschrank auf den Lastkraftwagen und fuhren mit ihm in den Stadtwald. Ta sie den\nKassenschrank nicht öffnen konnten und sich ein anderes\nFahrzeug näherte, flüchteten sie unter Zurücklassung des\nSchrankes {Fall 15). Diese Feststellungen reichen zur Verurteilung wegen vollendeten schweren Diebstahls nicht aus.\n\nZum Tatbestand des Diebstahls gehört, daß der Täter\nklagte sich nur den Inhalt des Kassenschrankes oder auch den\nSchrank sclbst zueignen wollte und ob der Schrank Gegenstände\nenthielt, die den Vorstellungen des Angeklagten entsprachen,\nist dem Urteil nicht zu entnehmen. Es geht also aus der angefochtenen Entscheidung nicht hervor, ob der Angeklagte tatsächlich Gegenstände weggenommen hat, die er sich zueignen\nwollte. Entsprach der Inhalt des Kassenschrankes seinen Vorstellungen, dann war dieser mit Zueignungsabsicht weggenonnen\nund damit der Einsteigediebstahl vollendet. Nach den bisherigen Feststellungen ist jedoch nicht auszuschließen, daß sich\nim Kassenschrank nicht die vom Angeklagten vermuteten Gegenstände befanden. Dann wäre die Tat, was den Inhalt des Schrankes betrifft, nur bis zum Versuch gediehen. Vollendet könnte\nder Diebstahl in diesem Falle nur sein, wenn der Angeklagte\nsich auch den Kassenschrank zueignen wollte. Dazu genügt cs\nnicht, daß der Schrank der Verfügung der Firmo Kg :& Ti\nentzogen werden sollte; es kommt violmehr wesentlich darauf\nan, ob der Angeklagte die Absicht hatte, ihn seinem Vermögen\neinzuverlceiben, d.h. hier, ihn, wenn auch nur auf begrenzte\nZeit, wirtschaftlich zu nutzen {iRGSt 61, 228, 232 f; 64, 250;\nBGHSt 4, 236, 238; 16, 190, 192; 19, 388; BGH GA 1964, 172).\nMöglicherweise ist der Schrank aber nur deswegen in den Wald\n\ngebracht worden, weil der Angeklagte die darin vermuteten\nGegenstände ihm entnehmen wollte und dies so am besten\nbewerkstelligen zu können glaubte. Anders als im Falle 14,\nin dem der Angeklagte den lLastkraftwagen wegnahn, um ihn\n\nzum Transport des Schrankes zu benutzen, womit er sich den\nWert des weggenommenen Wagens zueignete (vgl. BGHSt 2, 205),\nbrauchte er an dem Kassenschrank als solchem überhaupt nicht\ninteressiert zu sein. Nach Lage der Dinge konnte dieser für\nihn nur ein lästiges Hindernis für die Entnahme des Inhalts\nbedeuten.\n\nUnrichtig ist ferner die Ansicht der Strafkammer, in\nden Fällen 14 und 15 lägen zwei solbständige Handlungen vor.\nDa der Angeklagte von vornherein beide Taten bestimmt plante,\nist ein Gesamtvorsatz und damit eine fortgesetzte Handlung\ngegeben. Ein versuchter schwerer Diebstahl würde mit den\nvollendeten einfachen Diebstahl in Tateinheit stehen (vgl.\nBGHSt ?0, 230; BGH Urt. vom 4. März 1957 - 5 StR 36/58 - ,\nmitgeteilt bei Iallinger MDR 1958, 564 und vom 19. Juli 1967\n- 2 StR 287/67 -). Ist die Tat vollendet, würde sie rechtlich als ein fortgesetzter Einsteigediebstahl zu werten sein.\n\nMit der Aufhebung des Schuld- und Strafausspruchs in\nden Fillen ?4 und *5 entfüllt der Gesamtstrafausspruch. Dagegen sind die Strafaussprüche in den übrigen Fällen von deu\nRechtsfehler nicht beeinflußt.\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen,\ndaß bei Einbeziehung einer Einzolstrafe in eine Gesamtstrafe\ndie Einzelstrafe nicht wegfüllt (BGHSt 12, 99) und daß die\n\nAnrechnung verbüßter Strafhaft nicht Aufgabe des erkennenden\nRichters ist (EGHSt 21, 186). Sollte die einbezogene Einzelstrafe inzwischen verbüßt sein, wird die Strafkammer die\nEntscheidungen BGHSt 12, 94 und 15, ?64 zu beachten haben.\n\nWillms Kirchhof Meyer\n\nHenning Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-07-27/2-str-390-67","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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