{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1967-07-26_2_StR_368_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1967-07-26","aktenzeichen":"2 StR 368/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zur Vereinbarkeit der Verdeckungsabsicht nach § 211 StGB\nmit bedingtem Tötungsvorsatz.","text_plain":"2072 031\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: Ja\n\nStGB §§ 59, 2°\n\nZur Vereinbarkeit der Verdeckungsabsicht nach § 211 StGB\nmit bedingtem Tötungsvorsatz.\n\nBGH, Urt. v. 26. Juli 1967 - 2 StR 368/67 - LG Aachen\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2_StR_368/67 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauarbeiter Hubert > ED 20: \\ GE.\ndort geboren am ED : 949, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Mordes u. a.\n\nDer 2. Strafsenat des\nvom 26. Juli 1967, an\n\nSenatspräsident\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nBundesgerichtshofs hat in der Sitzung.\nder teilgenommen haben:\n\nDr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\n\nDr. willms\n\nMeyer\n\nHenning\n\nBaumgarten\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\n\nStaatsanwalt\n\nin der Verhandlung,\n\nGE bei Ger Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Aachen vom 26. Januar 1967\nmit den Feststellungen aufgehoben,\n\n1. soweit der Angeklagte wegen versuchten Mordes\nin zwei Fällen verurteilt worden ist,\n\n2. im Strafausspruch.\n\nII, In diesen Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht in Düsseldorf\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n“\n\nDer damals ?7 Jahre alte Angeklagte begab sich am\n15. September 1966 mit einem zuvor gestohlenen Gewehr nebst\nMunition in die Gaststätte der Schwestern Maria und Helene\nIB, wo zu dieser Zeit nur diese anwesend waren. Er\nbeabsichtigte, eine“ der beiden Schwestern durch Drohung\nmit der erhobenen Waffe zu veranlassen, ihm das vorhandene\nGeld zu zeigen, das er an sich nehmen wollte, um anschließend damit nach Paris zu fliehen. Entgegen seiner Vorstellung schlug Maria Ile die zuerst dem Angeklagten gegenübertrat, den auf sie gerichteten Gewehrlauf beiseite\nund rief nach ihrer Schwester. Der Angeklagte hieb darauf\nnit dem Gewehrkolben auf den Kopf der Zeugin ein, die schon\nnach den ersten Schlägen hinstürzte. Die hinzukommende Helere\nIm, die versuchte, dem Angeklagten das Gewehr zu entreißen, erhielt ebenfalls Schläge gegen den Kopf. Bei dem\nKampf um das Gewehr brach der Kolben ab. Trotzdem schlug\nder Angeklagte weiter auf beide Frauen ein, floh dann jedoch\naus der Gaststätte. Die Schwestern erlitten mehrere Kopfplatzwunden.\n\nDie Jugendkammer hat festgestellt, der Angeklagte habe\ndie Schwestern, die ihn kannten, ursprünglich nicht töten\nwollen. Als der geplante Raub jedoch scheiterte, habe er den\nTötungsvorsatz gefaßt, um sie als lästige Zeuginnen auszuschalten. Er habe dabei mit \"zumindest bedingtem Tötungsvorsatz\" gehandelt, wie der Art, Anzahl und Wucht der Schläge\nzu entnehmen sei. Er sei sich bewußt gewesen, daß solche\nSchläge geeignet sind, einen Menschen zu töten. Den Tod habe\ner billigend in Kauf genommen.\n\nDie Jugendäkammer hat den Angeklagten deshalb wegen\nversuchten Mordes in zwei Fällen, wegen versuchten schvweren Raubes und wegen schweren Diebstahls zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die auf die Verurteilung wegen versuchten Mordes beschränkte Revision der gesetzlichen Vertreter des Angeklagten, mit der die Verletzung sachlichen und förmlichen Rechts gerügt wird, hat\nbereits auf die Sachrüge Erfolg, da die Ausführungen der\nStrafkammer zur inneren Tatseite durchgreifende Bedenken\nerwecken.\n\nZwar können bedingter Tötungsvorsatz und Verdeckungsabsicht zusammentreffen (BGHSt 11, 268, 270; 15, 291, 297).\nDas ist jedoch dann nicht der Fall, wenn die vom Täter erstrebte Verdeckung einer Straftat nach seiner Vorstellung\nnur durch den Tod des Opfers erreicht werden kann. Wenn\nnämlich, wie es die Strafkammer einerseits feststellt, der\nAngeklagte den Tod der Schwestern gewollt hat, um dadurch\neine Verdeckung seines vorangegangenen Raubversuches zu erreichen, so besagt dies, daß der Angeklagte den Tod seiner\nOpfer erstrebte; denn nur dadurch hielt er sein weiteres\nZiel, die Verdeckung der Straftat, für erreichbar. Ein Erfolg aber, auf den es dem Täter bei seiner Handlung ankommt,\nist notwendig Gegenstand des bestimmten Willens, d.h. des\ndirekten Vorsatzes des Täters, gleichgültig, ob er die Verwirklichung für sicher oder nur für möglich hält, ob er sie\nwünscht oder ob er sie bedauert /BGHSt 18, 246, 248). Daß\ndie Jugendkammer gleichwohl andererseits nur einen \"zamindest bedingten Tötungsvorsatz\" des Angeklagten für erwiesen\nhält, steht damit in Widerspruch; denn ein bedingter Vorsatz\nsetzt einen Sachverhalt voraus, bei dem der Täter einen bestimmten Erfolg, hier den Tod, weder anstrebt, noch als notwendige Folge seines Handelns ansieht, sondern ihn nur für\nmöglich hält und billigt.\n\n- 5 -\n\nDen Urteilsgründen 1äßt sich nicht mit der erforderliche\nSicherheit entnehmen, daß die Jugendkammer einen von ihr tatsächlich festgestellten direkten Vorsatz nur rechtsirrig als\nbedingten Vorsatz bezeichnete, weil der Angeklagte die Verwirk.\nlichung seiner Tötungsabsicht nicht für sicher hielt; das wäre\nunschädlich. Vielmehr bleibt die Möglichkeit, daß die Jugendkammer eben nicht mit Sicherheit einen direkten Tötungsvorsatz\nannahm, obwohl dieser angesichts der Vorstellungen des Angeklagten über die Erreichbarkeit der Verdeckung die Voraussetzung zur Verurteilung wegen Mordversuchs war.\n\nAus diesem Grunde konnte die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Mordes in zwei. Fällen nicht bestehen bleiben. Zugleich war das Urteil im Strafausspruch aufzuheben, da\neine einheitliche Strafe für alle Straftaten des Angeklagten\nauszusprechen ist.\n\nFür die neue Hauptverhandlung dürfte sich die Untersuchung des Angeklagten auf seine Zurechnungsfähigkeit während\nder Tat nach § 51 StGB durch einen medizinischen Sachverständigen empfehlen; das angefochtene Urteil enthält nur eine\nPrüfung nach § 3 JGG.\n\nBaldus wWillms Meyer\n\nHenning Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-07-26/2-str-368-67","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-07-26/2-str-368-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:36.470137+00:00"}}