{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1967-07-26_2_StR_301_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1967-07-26","aktenzeichen":"2 StR 301/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 2072 034\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nx\n\n2\n\n[s}\nIct\n\nR_301/67\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Viktor 5 EEE ounc festen\nWohnsitz, geboren an) 1244 in PER\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft in dieser Sache,\n\nwegen schweren Diebstahls im Kückfall u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtsnofs hat\nin der Sitzung vom 26. Juli 1967,\nan der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Weyer\nBundesrichter Henning\nBundesrichter Baumgarten\nals beisitzende Hichter,\nBundesanwalt Dr WW in der Verhandlung,\nStaatsanwalt EEE dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Ba us EEE\nals Verteidiger,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Wup3ertal vom 6. Dezember 1966\nim gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIn diesen Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht in Düsseldorf\nzurickverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nl\nN\n[\n\nGründe;\n\nWan den man mn mu mem aan zum Den nit at mn van\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen vier\neinfacher Diebstähle im Rückfall und wegen eines schweren\nDiebstahls im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von drei\nJahren Gefängnis verurteilt und der Verwaltungsbshörde\nuntersagt, ihm vor Ablauf von fünf Jahren eine Fahrerlaubnis zu erteilen. Die Revision des Angeklagten\nhat mit einer Verfahrensbeschwerde zum Strafausspruch\nürfolg. Der Rüge liegt folgender Sachverhalt zugrunde:\n\nNachdem sich die Strafkammer schon zur Urteilsberatung zurückgezogen hatte, wollte der Verteidiger\nnoch einen Beweisamtrag anbringen, mit dem durch Zeugenbenennung unter Beweis gestellt werden sollte, der\nAngeklagte habe im Falle 1 (Em), + (TEE\nund 5 (BWB-Krawatten-GmoH) zuvor so viel Alkohol\nzu sich genommen, daß die Zurechnungsfähigkeit zur\nZeit der Diebstähle erheblich vermindert gewesen sei.\nAls gegen Ende der Beratung der Berichterstatter Landgerichtsrat VB kurz im Sitzungssaal erschien, teilte\ner diesem sein Begehren mit. Landgerichtsrat Tg»\nnahm dazu keine Stellung und begab sich wieder in das\nBeratungszimmer zurück, wo er den Vorsitzenden der\nStrafka:nner, Landgerichtsdirektor Dr. SB. davon\nin Kenntnis setzte (möglicherweise geschah dies auch im\nFlur). Unmittelbar darauf betrat das Gericht den\nSitzungssaal. Der Verteidiger versuchte sich durch\nsesten Gehör zu verschaffen; der Vorsitzende begann\naber sofort die Urteilsformel zu verlesen. Nach Verlesung der Formel, jedoch vor der mündlichen Urteils-\n\n-A-\n\nbegründung, ergriff der Verteidiger das Wort und bat\ndarum, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen,\ndamit er einen Beweisamtrag stellen könne. Der Vorsitzende lehnte dies ab, da zur Wiedereröfinung kein\nAnlaß bestehe; er hielt den beabsichtigten Beweisamtrag\nfür verspätet.\n\nFJ\n\nAus diesen Geschehnissen ergibt sich, daß 9 246\nAbs. &tPO nicht beachtot wurde. Nach dieser Bestimmung\ndarf eine Beweiserhebung nicht deshalb abgelehnt werden,\nweil das Beweismittel oder die zu beweisende Tatsache\nzu spät vorgebracht worden sei. Dice Prozeßbeteiligten\ndürfen mit ihren Anträgen aus solchen Grunde nicht\nausgeschlossen werden. Sie können bis zum Schlusse\nder mündlichen Verhandlung neue Beweisamträge stellen\n(vgl. RGSt 59, 420, 421; 68, 88, 89). Hiernach ist es\nauch nicht zulässig, einen Verteidiger nach der Urteilsberatung aber vor der Urteilsverkündung nicht zu Wort\nkommen zu lassen und ihn dadurch an der Stellung eines\nBeweisamtrags zu hindern. So lag es hier. Nachden das\nGericht im Sitzungssaal erschienen war, begann der Vorsitzende sofort mit der Verlesung der Urteilsforael,\nso daß der Verteidiger das Wort nicht ergreifen konnte.\nDaß der Vorsitzende die Gesten des Verteidigers, womit\ndieser die Aufmerksamkeit auf sich und seine Absicht\nzu lenken versuchte, nicht wahrgenommen hat, spielt\nkeine Rolle. Er war jedenfalls unmittelbar vorher durch\nden Berichterstatter über den Wunsch des Verteidigers\nunterrichtet worden. Ob Beweisamträge auch noch während\nder iiitteilung der Urteilsgründe angebracht werden können,\nbraucht hier nicht entschieden zu werden.\n\nAuf dem gerügten langel kann nach dem Inhalt des beabsichtizten Beweisamtrages das Urteil im Strafausspruch beruhen. Der Antrag hatte zum Ziel, nur die Voraussetzungen\ndes § 51 Abs. 2 StGB, nicht diejenigen des % 51 Abs., 1 StGB\nzu erweisen. Da die Einzelstrafen einheitlich bemessen\nwurden, erstreckt sich die Aufhebung des Urteils auch auf\ndie Kinzelstrafen in den Fällen 2 und 3, auf die sich der\n\n- Beweisamtrag an sich nicht bezog.\n\nDer Schuldspruch, den der Senat auf die allgemeine Sachrüge nachgeprüft hat, läßt keinen Fehler erkennen. Die Rüge\neiner Versäumung der Aufklärungspflicht, weil die Strafkammer keinen medizinischen Sachverständigen zugezogen\nhabe, ist offensichtlich unbegründet.\n\nDie Strafkammer wird auch über die Üperre nach § 42 n\nAbs. 1 Satz 2 StGB neu zu befinden haben.\n\nBaldus Willms heyer\nHenning Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-07-26/2-str-301-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-07-26/2-str-301-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:36.451704+00:00"}}