{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1967-07-26_2_StR_262_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1967-07-26","aktenzeichen":"2 StR 262/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n2072 038\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nmen nn in nn m am\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rechtsanwalt Yrich B EEE aus KB,\nsevoren am EEE 1902 in 2.\n\nwegen Parteiverrats.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 26. Juli 1967,\nan der teilgenommen haben;s\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter neyer\nBundesrichter Henning\nBundesrichter Baumgarten\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt EENEEED\nals Vertreter der 3undesanwaltschaft,\n\nJustizangestelltergg>\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür lecht erkanntı\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndcy Landgerichts in Köln vom 21. „pril 1966 im\nStrafausspruch mit den Feststellungen aufgehobon.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andero Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Partciverrats zu sieben lonaten Gefängnis verurteilt und ihn\ndie Ausübung des Berufs eines Rechtsanwalts auf drei\nJahre untersagt. Die Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.\n\nDie von ihm selbst erhobene Verfahrensbeschwerde,\nmit der er rügt, daß zwei Zeugen nicht durch die\nStaatsanwaltschaft, sondern unmittelbar durch den\nVorsitzenden der Strafkammer und einen beisitzenden\nkichter geladen worden seien, ist offensichtlich unbegründet. Soweit er sich ferner dagegen wendet, daß\ndie Strafkamner den Zeugen IB geslaubt hat, greift\ner in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung an. Seine in diesem Zusammenhang aufgestellte\nBehauptung, das Urteil beruhe auf einer Verletzung\ndes § 153 StGB, ist abwegig. Der Grundsatz \"im Zweifel\nfür den Angeklagten\" ist bei der Beweiswürdigung\nnicnt verletzt. Das Gericht hatte auf Grund des\nSchriftgutachtens keine Zweifel, daß die Unterschrift\nauf der Quittung nicht von Ip herrükrte. Auch den\nvom Verteidiger behaupteten Widerspruch enthält das\nUrteil nicht. Nach UA Bl. 13 hat künz allerdings den\nAngeklagten bei dem ersten Gespräch offenbart, daß\ner mit einer anderen Frau zusammenlebte. Das hat die\nStrafkammer ersichtlich auf Grund des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahmo, insbesondere der FLussage\ndes ID festgestellt, und hiervon ist sie auch bei\nder rechtlichen Würdigung ausgegangen (UA Bl. 50).\n\nLit den Ausführungen auf Blatt 30, wo es heißt, aus\ndem Schreiben vom 13. November 1964 \"ergibt sich nänlich, daß zumindest bei der Besprechung mit der ühefrau „ünz die Beziehungen des Zeugen X zu einer\nanderen Frau zur Sprache xekonmen sind\", wollte sie\nhingegen nur dartun, daß allein schon durch dieses\nSchreiben die Linlassung des Angeklagten widerlegt\nwerde, bis dahin sei von solchen Beziehungen überhaupt nicht gesprochen worden. Die Feststellung, daß\ner möglicherweise erst bei dieser Besprechung von den\nBeziehungen erfahren habe, 1l4egt darin nicht.\n\nDie Urteilsfeststellungen tragen den Schuldspruch,\n\nDer Angeklagte diente zunächst im jlovember 1964\ndem :'hemann :@B durch Rat und Beistand. Er schlug\nihn vor - beriet ihn -, wie in der sheangelegenheit\nvorgegangen werden solle, und sagte ihm zu, sich wegen\nder Linnahmen aus den Obststand an Frau IB zu wenden.\nLenentsprechend schrieb er an sie, un im Interesse\ndes chemannes i ihre zinstellung in beiden Angelegenheiten zu erforschen. Diese Tätigkeit erfüllt\nden Begriff des Dienens; denn hierunter fällt jede\nberufliche Tätigkeit rechtlicher oder tatsächlicher\nArt, durch die das Intereose des Auftraggebers durch\nRat (im Innenverhältnis zwischen Anwalt und Partei)\noder durch Beistand (Wahrnehmung der Parteiinteressen\nnach außen neben oder an Stelle der Partei) gefördert\nwerden soll (3GHSt 7, 17, 19). Die Behauptung des\nBeschwerdeführers, er sei nicht beruflich, sondern\n\"aus menschlichen Gründen\", \"völlig unparteiisch und\nals ilittler\" tätig geworden, findet in den Feststellungen\nkeine Stütze.\n\nin derselben Rechtssache diente der Angeklagte\nim närz 1965 der ihefrau BD inden er nunmehr sie\nin der Eheangelegenheit beriet und in ihrem Auftrag\ndie Scheidungsklage erhob sowie eine einstweilige\nAnordnung beantragte, durch die das Getrenntleben\nder ?arteien gestattet, der Ehefrau das Sorgerecht\nfür die beiden Kinder übertragen und den shemann die\nzanlung von Unterhaltsbeiträgen für dic Kinder sowie\neines ?rozeßkostenvorschusses aufgegeben werden sollte.\nUm äieselbo Rechtssache kandelte es sich auch bei den\nseltendgemachten vermögensrechtlichen Ansprüchen schon\ndeshalb, weil sie mit dem Scheidungsrechtsstreit in\nunmittelbaren Zusammenhang standen. Soweit der Beschwerdeführer die Ansicht vertritt, hinsichtlich der\nunterhaltsbeiträge künne der Tatbestand des § 356 StGB\nnicht erfüllt sein, weil die Lhefrau nicht Partei gewesen sei, verkennt er, daß nach § 627 ZPO die Unterhaltspflicht gesenüber den Kindern nur im Verhältnis\nder khegatten zueinander geregelt werden kann. Die Ansprüche der Kinder selbst bleiben unberührt.\n\nDer ängekla,ste vertrat damit Belange, die den\nihn vom shemann anvertrauten - Regelung der Lheangelegenheit in dessen Interesse - notwendig entgegengesntzt waren, handelte elso oflichtwidrig (vgl. BCHSt 4,\n30; 17, 306; 18, 192,'198). Kur hiervon geht auch die\nStrafkemmer aus; denn sie sagt auf Z3latt 53 Ur ausdrücklich; \"Der Angeklagte handelte pflichtwidrig,\nweil er trotz allem die Vertretung der ihefrau 9\nübernahm.\" Die von der Revision als rechtsfehlerhaft\nbeanstandete Erwägung auf Blatt 50, daß der Angeklagte\n\nbeiden iheleuten \"als Parteien jeweils pflichtwidrig\nmit Rat oder Beistand gedient\" habe, soll nichts\nanderes zum Ausdruck bringen. Sie ist lediglich mißverständlich gefaßt.\n\nZur inneren Tatseite wird in Urteil zunächst ausgeführt, deß die Einlassung des Angeklagten, er habe\nnit :» keine üheangelegenheiten besprochen, widerlegt sei (UA Bl. 53, 54). Sodann heißt es;\n\nDa der Angeklagte als langjährig praktizierender\nRechtsanwalt nach seiner eigenen Einlassung zudem\nauch die Rechtslage in Bezug auf die “öslichkeit\nciner Vertretung der ihefrau .(@9 sepräft hat,\nhat er nach Überzeugung der Kammer auch erkannt,\ndaß die Ehefrau von ihm Rat und Beistand\nerbat in Rechtssachen, in denen er zuvor schon\nihren Ehemann mit Bat und Beistand gedient hatte.\nZu dieser überzeugung ist die Kammer insbesondere\ndeshalb gelangt, weil zwischen der Vertretung\n\ndes Zeugen eb und der Übernahme des Handates\nder ihefrau Üü knapp vier skionate lagen und\n\nweil der Angeklagte nicht über ein unterdurchschnittliches Gedüchtnis verfügt.\n\nDanach hat der Angeklagte alle den Iinteressengegensatz\nbegründenden tatsächlichen Umstände gekannt und sie\nauch zutreffend dahin gewürdigt, daß er der Ehefrau\nWB in derselben Rechtssache diente, in der er bereits\nfür den Ehemann tätig gewesen war. llingegen ergibt sich\nhieraus noch nicht, daß er sich bewußt war, Verbotenes\nzu tun. Hierfür bietet insbesondere auch der zweite\nSatz der angeführten Urteilsstelle keinen Anhalt. Insoweit wird vielmehr weiter gesagt:\n\nSollte der Angeklagte jedoch trotz Kenntnis\nsämtlicher tatsächlicher Gegebenheiten und\nsorgfältiger Prüfung der nechtslage gleich-\n\nfrau unbedenklich übernehmen zu können,\nso würde dies einen an Kechtsblindheit\ngrenzenden Verbotsirrtun darstellen, der\nnicht als entschuldbar angesehen werden\nkönnte.\n\nwohl ei un haben, die Vertretung der the-\n\nIn Zusammenhang mit den übrigen Ausführungen\nzur inneren Tatseite betrachtet läßt diese &rwägung darauf schließen, daß die Strafkammer die\nEinlassung des Angeklagten, er habe ge;laubt,\ndie Ühefrau IB vertreten zu dürfen, nicht als\nwiderlegt erachtet hat und infolgedessen zu seinen\nGunsten von einen Verbotsirrtum ausgegangen ist,\nden sie allerdings mit Recht als unentschuldbar\nangesehen hat. Bin solcher - vermeidbarer - Verbotsirrtum ist zwar für den Schuldspruch ohne\nBedeutung. Er eröffnete jedoch dio Nöglichkeit,\ndie Strafe nach Versuchsgrundsätzen zu mildern\n(BGHSt 2, 194, 209). Aus dem Urteil ergibt sich\nnicht, daß die Strafkammer sich dieser Möglichkeit bewußt war. Der Strafausspruch kann daher\nnicht bestehen bleiben.\n\nBei der Neufestsetzung der Strafe wird die\nStrafkammer ferner berücksichtigen müssen, daß\nzwar bei Straftaten, die aus wirtschaftlichen\nBeweggründen begangen werden, eine Notlage schuldmindernd wirken kann, daß aber das bloße Fehlen\neiner Notlage - anders als möglicherweise eine\n\nbesonders gute Vermögenslage - kaum Anlaß für eine\nstrafschärfung geben kann.\n\nÜber das Berufsverbot ist ebenfalls neu zu entscheiden,\n\nBaldus Willms heyer\nHenning Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-07-26/2-str-262-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 356","ref_norm":"356","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-07-26/2-str-262-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:36.431239+00:00"}}