{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1967-07-26_2_StR_248_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1967-07-26","aktenzeichen":"2 StR 248/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n2081 016\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2_8tR_248/67 URTEIL\n\nin der Straefsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Otto HD zus VB, zeroren\nan EEE ' 925 in SD.\n\nwegen Blutschande.\n\n!\nDD\nN\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 26. Juli 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\nBundesrichter Baumgarten\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt nn)\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Bonn vom 11. Januar ?967\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nnn\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Blutschande\n{zwei Fülle) mit seiner ihn zur Erziehung, Aufsicht und Betreuung anvertrauten, noch nicht 21-jährigen Tochter, davon\nin einem Fall begangen im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit, im andern Fall fortgesetzt handelnd, unter\n\nAnrechnung der Untersuchungshaft zu einer Gesamtstrafe von\nzwei Jahren und drei Monaten Zuchthaus verurteiit. Seine Re.\nvision, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen\nRechtes rügt, bleibt erfolglos.\n\nDie Feststellung des Landgerichts, daß Zurechnungsunfähigkeit auszuschließen sei, begegnet keinen durchgreifenden\nBedenken. Ob im Falle SEE Fortsetzungszusammenhang\nunzureichend begründet ist, kann dahinstehen, da der Angeklagte hierdurch jedenfalls nicht beschwert ist. Die Annahme,\ndaß zwischen den Fällen TB un: SC Kein Fortsetzungszusammenhang besteht, ist rechtlich einwandfrei begrürdet, ebenso die Strafzumessung. u\n\nAuch die weitere Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nergeben.\n\nBaldus willms Meyer\nHenning Baungarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-07-26/2-str-248-67","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-07-26/2-str-248-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:36.415062+00:00"}}