{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1967-07-26_2_StR_233_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1967-07-26","aktenzeichen":"2 StR 233/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2072 036\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 Stk_233/67 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gummifacharbeiter Peter FD au u\ngeboren am EEE 1929 in «EEE, Kreis AHMED,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft in dieser Sache,\n\nwegen Totschlags.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 26. Juli 1967,\nan der teilgenommen haben;z\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nj j als Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter keyer\nBundesrichter Henning\nBundesrichter Baumgarten\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt bein Bundesgerichtshof un\n‚in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt EEE ei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanmter. der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts bei dem Landgericht in Aachen\nvom 2. Dezember 1966 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und\nsntscheidung, auch über die Kosten des Rechtswittels, an das Schwurgericht bei dem Landgericht in Düsseldorf zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nWe ru u a m a un zum WER Dre Die Au\n\nDer Angeklagte hat am 27. Februar 1966 die mit ihn\nim selben Hause wohnende zweiundsiebzigjährige Kentnerin\nAnna VEN, mit der er aus unbedeutendem Anlaß\nin einen Streit geraten war, in ihrem Zimmer durch Erwürgen getötet. Das Schwurgericht hat ihn deshalb wegen\nTotschlags (§ 212 StGB) zu acht Jahren Zuchthaus verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge\nErfolg.\n\nNach den Feststellungen des Schwurgerichts hat der\nAngeklagte mehrere heftige Schläge gagen den Kopf der\nalten Frau geführt und ihr dann, als sie auf das hinter\nihr stehendo Bett gefallen war, mehrfach fest an den\nlials gegriffen und sie schließlich ermürgt. Der Angeklagte hat dazu erklärt, er erinnere sich nur daran,\ndaß er Frau vB cinmal geschlagen habe; von den\nfolgenden Geschehen wisse er nichte; als er wieder zu\nsich gekommen sei, habe er seine linke Hand am hals\ndes Opfers gehabt und Blut am Kopf und im Gesicht der\nFrau gesehen; darüber entsetzt habe er sogleich von\nihr abgelassen.\n\nDas Schwurgericht ist im Gegensatz zu dieser kinlassung davon überzeugt, daß der Angeklagte bei der\nTötung seines Opfers nicht infolge einer Amnesie oder\neines Affektsturmes geistig abwesend war, sondern daß\ner Frau CD ewust zewürgt und dabei die Möglichkeit ihres Todes als folge seines Tuns erkannt hat.\n\nDie Darlegungen, mit denen es diese Jberzeugung\nbegründet, stoßen in zweifacher Hinsicht auf durchgreifende rechtliche Bedenken.\n\n1.) Das Schwurgericht ist der Auffassung des Sachverständigen Dr. Schüler gefolgt, daß eine organische\nAmnesie regelmäßig mit Erinnerungslosigkeit für eine\nlängere Zeitspanne verbunden sei und daß deshalb die\nvom Angeklagten behauptete kleine kErinnerungslücke\ndie Möglichkeit einer solchen Amnesie ausschließe.\n\nFür die kurze Dauer des von der Erinnerungslücke unmfaßten Vorgangs beruft sich das Urteil auf S. 15 UA\ndarauf, daß der od des üIpfers nach dem medizinischen\nGutachten in ein oder zwei „inuten eingetreten sei\n\nund auf S. 16 UA außerdem darauf, daß der Angeklagte\ndas Opfer ein bis zwei „\\inuten gewürgt habe. Das ist\nnicht vereinbar damit, daß die angebliche brinnerungslosigkeit schon mit dem ersten Schlag des Angeklagten\nin das Gesicht des Opfers einsetzte und von da bis zum\nBeginn des kürgens eine nicht ganz unbedeutende Zeitspanne verstrichen sein muß, daß es ferner hernach\nnicht bei dem einen nachhaltigen und zum Tode führenden\nWürgegriff verblieb, sondern zu mehrfachen weiteren\nfesten Griffen a: den Hals des Opfers kam. überdies\nist nicht einzusehen, daß die Zeit (vom ursächlichen\nwürgegriff) bis zum Todeseintritt überhaupt einen\nbrauchbaren Anhalt für die Dauer der von der angeblichen krinnerungslosigkeit umfaßten Vorgänge hergeben\nkönnte, zumal es möglich ist, daß der Tod des üpfers\nsowohl vor wie nach der Aufgabe der letzten Berührung\ndureh den Angeklagten eintrat. Damit wird ein wesentlicher\n\nAnhaltspunkt für die Annahme, daß eine organische\nAmnesie auszuscheiden habe, zweifelhaft.\n\n2.) Das Schwurgericht hat seine Jberze,gung vom\nbewußten Handeln des Angeklagten bei der Tat zusätzlich darauf gestützt, daß der Angeklagte unmittelbar\ndanach planmäßig vorgegangen sei, um den Verdacht\nvon sich abzulenken. Es hat dabei ersichtlich außer\nacht gelassen, daß der Angeklagte sich zu einem\nsolchen Verhalten auch dann veranlaßt sehen konnte,\nwenn er die Tat im Zustand\"geistiger Abwesenheit\" begangen hatte und nach Wiedergewinnung vollen Bewust-\n\n seins einen Ausweg aus der für ihn entstandenen kritischen Lage suchte. Die Folgerung des Schwurgerichts\nist also nicht schlüssig.\n\nÜberdies hätte das Schwurgericht, auch wenn man\nihm hier folgen wollte, nur solche Umstände zum Nachteil des Angeklagten heranziehen dürfen, die es als\nerwiesen und nicht bloß als möglich ansah. Falls es\nnur wahrscheinlich war, daß der Angeklagte den Fenstervorhang zuzog, um eine Wahrnehmung der Toten durch\nBewohner des gegenüberliegenden Hauses zu verhindern,\ndurfte dieser Umstand n«ch dem Grundsatz \"im Zweifel\nfür den Angeklagten\" nicht gegen ihn verwertet werden.\n\n3.) Da hiernach schon die Sachrüge durchgreift,\nbraucht auf die den gleichen Gegenstand betreffende\nAufklärungsrüge nicht mehr besonders eingegangen zu\nwerden. Dem in der neuen Verhandlung anzuhörenden Sachverständigen wird Gelegenheit zu geben sein, sich im\n\n-6 -\n\neinzelnen mit den vom Verteidiger vorgebrachten medizinischen Gesichtspunkten zu befassen. Zur Frage der\nRückrechnung des Blutalkoholgehalts wird auf die äkntscheidungen BGH VRS 21, 54 und 23, 435, sowie auf\nPonsold, Lehrb. 2. Aufl. 5. 244 ff und JZ 1963, 471\nhingewiesen.\n\nBaldus Willms Meyer\nHenning Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-07-26/2-str-233-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-07-26/2-str-233-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:36.394400+00:00"}}