{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1967-07-19_2_StR_349_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1967-07-19","aktenzeichen":"2 StR 349/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2072 038\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2_StR_349/67 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Hermann Josef > m :.: un\ndort geboren ar ED : 9:2, zur zeit in dieser Sache\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls im Rückfall.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 19. Juli 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. willms\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Henning\nBundesrichter Baumgarten\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nin der Verhandlung,\nStaatsanwalt EEE ei üer Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ED\n\nals Urkundsbsamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Bonn von\n\n16. Januar 1967 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels fallen der Staatskasse zur Last.\n\nDie Untersuchungshaft seit dem 17. Januar 1967\nwird auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nun\n\n1\n\\N\n!\n1\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls\nim Rückfall zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt. Mit der\nRevision erstrebt die Staatsanwaltschaft, daß der Angeklagte wegen schweren Raubes nach den §§ 249, 250 Abs. 1\nNr. 3 StGB bestraft werde. Ias Rechtsmittel, das vom General.\nbundesanwalt nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg.\n\nDer Angeklagte hat einer Frau, die an einem Finger\nder Hand ihre Handtasche lose \"baumeln\" ließ und mit derselben Hand ein Buch hielt, im Vorbeilaufen die Handtasche i\nfortgenommen, um sich darin befindliches Geld zu verschaf- |\nfen. Nach seiner unwiderlegten vinlassung rechnete er damit.\nder Zeugin ohne jede Gewaltanwendung die Handtasche mühelos |\nwegnehmen zu können.\n\nDer Tatbestand des Raubes ist nicht verwirklicht. Zu\nUnrecht beruft sich die Revision auf die Entscheidung BGHSt Ä\n18, 329. Darin ist allerdings ausgeführt, daß der Träger\neines nicht geradezu wertlosen Gegenstandes, z.B. einer Handtasche, nach der Erfahrung des Lebens in aller Regel bereits\nentschlossen sei, sich der beliebigen Wegnahme dieses Gegen- :\nstandes zu widersetzen; von dieser Abwehrbereitschaft wisse\n\"in aller Regel\" auch derjenige, der einen solchen Gegenstand an sich bringen wolle. Er greife überraschend zu, um\nden Träger der Tasche daran zu hindern, seiner von vornherein\nvorhandenen inneren Haltung entsprechend Widerstand zu leisten. In diesem überraschenden Zugriff liege die Gewalt, wozu kein besonderer Kraftaufwand gehöre.\n\nOb dieser Entscheidung in allen Punkten zu folgen sei,\nkann unerörtert bleiben.\n\nIn der vorliegenden Sache ergibt sich jedenfalls,\ndaß der Angeklagte diese im allgemeinen vorhandene Abmit keinem Widerstand gerechnet hat Im Urteil wird ausführlich dargelegt, das Verhalten der Frau habe dieser\nErwartung des Angeklagten entsprochen: So habe sie von\nvornherein den Griff der Hand stärker auf das Buch als\nauf die Handtasche konzentriert und die Hand im Schrecken —\nüber den auf sie zustürzenden Angeklagten noch stärker\nun das Buch statt um den Bügel der Handtasche geschlossen. Ten Verlust der Handtasche habe sie zunächst überhaupt nicht bemerkt, während sie das Buch fest in der\nHand hielt. In dieser Darlegung wird ein Fehler nicht\nersichtlich. Danach ist nicht dargetan,. daß der Angeklagte die Vorstellung und den Willen gehabt habe, Gewalt selbst in dem weitgehenden Sinne der oben angeführten Entscheidung zur Wegnahme einzusetzen, da er weder\nmit einem Widerstand noch mit einer sonstigen Reaktion\nder Frau rechnete. Dafür, daß der Angeklagte statt Gewalt bewußt Drohungen mit einer gegenwärtigen Gefahr für\nLeib oder Leben des Opfers angewendet habe, fehlt ein\nAnhalt. Die Verurteilung wegen Diebstahls ist nicht zu\nbeanstanden.\n\nAuch im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils\nkeinen Fehler ergeben.\n\nBaldus willms Kirchhof\n\nHenning Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-07-19/2-str-349-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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