{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1967-07-19_2_StR_287_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1967-07-19","aktenzeichen":"2 StR 287/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2_StR_287/67 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Leander Adan BB zus rum-WED: sort gevoren an U 1940,\n\n- REED. ı- -\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 19. Juli 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Wililms\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Henning\nBundesrichter Baumgarten\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EEE\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten Be wird das\nUrteil des Landgerichts in Kaiserslautern vom\n6. Februar 1967\n\n1. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, soweit B wegen fortgesetzten\nschweren Diebstahls verurteilt worden ist,\nferner im Gesamtstrafausspruch,\n\nklagte des versuchten schweren Tiebstahls\nin Tateinhelt mit vollendetem einfachem Diebstahl schuldig ist,\n\n2. im a dahin geändert, daß der Ange-\n\nim gesamten Strafausspruch gegen den Angeklagten KB nit den Feststellungen aufgehoben.\n\nN\n}\n\nIl.Im Umfang#der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht in Frankenthal zurückverwiesen.\n\nIIl.Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nnm\n\nDie Strafkammer hat ineben anderen Angeklagten)\nden Angeklagten BB esen schweren Diebstahls in zwei\nFällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und drei\nMonaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision hat zum\nTeil Erfolg.\n\nI. Schuld- und Strefausspruch im Falle des Einsteigediebstahls zum Nachteil der Firma Fi &: Sohn\n‘Fall 1) lassen keinen Rechtsfehler erkennen.\n\nDagegen beanstandet die Revision zutreffend die\nrechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts\nin den Fällen CM &: \"EB Fa1ı 15) und von\n‘Fall 25), die als Einzelakte des fortgesetzten schweren\nDiebstahls angesehen worden sind.\n\n1. Im Falle 15 ist 2] zusammen mit den Mitangeklagten REED und KW sorie einem weiteren Täter in\ndas Büro der Firma CM: \"EEE eingestiegen. Nachdem\nsie vergeblich versucht hatten, einen Panzerschrank und\neinen anderen Schrank aufzuschweißen, entfernten sie sich,\nohne Beute gemacht zu haben. Diese Tat stellt daher nicht,\nwie die Strafkammer annimmt {UA Bl. 19) einen vollendeten\nEinsteigediebstahl, sondern nur den Versuch eines solchen\ndar, von dem die Angeklagten nicht freiwillig zurückgetreten sind.\n\n2. Im Falle 25 brachen der Angeklagte und die Mitangeklagten rg: Krggp una ein weiterer Mittäter in\ndas Bürogebäude der Firma WB ein. Sie nahmen einen\nPanzerschrank mit und fuhren ihn auf einem gestohlenen\nLastwagen in einen Wald. Dort brachen sie ihn auf. Der\nSchrank enthielt jedoch nur Geschäftspapiere. Daß die Ange-\n\nklagten diese für sie wertlosen Papiere mitgenommen haben,\nist nicht festgestellt. Es ist daher davon auszugehen, daß\nsie diese nicht entwendet haben. Das Landgericht hat auch\nhier ohne nähere Begründung einen vollendeten Einbruchsdiebstahl nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB angenommen. Dies ist\nunrichtig. Vollendeter Tiebstahl könnte hier nur vorliegen,\nwenn die Angeklagten den Fanzerschrank in der Absicht, ihn\nsich rechtswidrig zuzueignen, abtransportiert hätten. Dazu\ngenügt es nicht, daß der Panzerschrank der Verfügung der\nFirma VD entzogen werden sollte; es kommt vielmehr\nwesentlich darauf an, ob die Angeklagten die Absicht hatten;\nihn ihrem Vermögen einzuverleiben, d. h. hier, ihn, wenn auch\nnur auf begrenzte Zeit, wirtschaftlich zu nutzen /vgl. RGSt\n61, 228, 232 f; 64, 250; BGHSt 4, 236, 238; 16, 190, 192;\n19, 3885 BGH GA 1964, 172). Eine solche Absicht der Angeklagten ist nicht festgestellt. Nach dem Zusammenhang der\nUrteilsgründe ist der Panzerschrank nur deswegen in den Wald\ngebracht worden, weil man das darin vermutete Geld oder andere Wertgegenstände wegnehmen wollte und dies auf dem beschrittenen Wege am besten zu bewerkstelligen war. Anders,\nals im Fall 26, in dem die Angeklagten einen Kraftwagen wegnahmen, um ihn zum Transport des Panzerschrankes zu gebrauchen und ihn dann im Wald stehen zu lassen, seinen Wert sich\ndamit also zueigneten (vgl. BGHSt 5, 205), wollten sie den\nPanzerschrank als solchen nicht für sich nutzen und ihn\nnicht seinem wirtschaftlichen Wert nach ihrem Vermögen\neinverleiben. Da die Angeklagten keine Wertgegenstände, die\nsie sich zueignen wollten gefunden und aus dem Panzerschrank\nnichts an sich genommen haben, ist diese Tat nur bis zum Versuch gediehen, von dem die Angeklagten nicht freiwillig zurückgetreten sind.\n\n3. Im Falle 29 genügen die — allerdings knappen -\nFeststellungen zur Bejahung eines vollendeten Einbruchsdiebstahls. Die Angeklagten sind nachts in die Geschäfts-\n\nräume der Firma Gü@ß eingestiegen, hatten einen Panzerschrank aufgeschweißt und daraus 8.500 DM Bargeld und\nSchecks \"entwendet\". Erst anschließend wurden sie von der\nPolizei gestellt und festgenommen, bevor sie endgültig\nverschwinden konnten. Das zeigt, daß sie das Geld und die\nSchecks schon an sich genommen hatten. Demnach hatten sie\nden Gewahrsam der Firma bereits gebrochen und eigenen\nGewahrsam begründet. Damit war der BEinbruchsdiebstahl\nrechtlich vollendet.\n\n4. Die rechtliche Würdigung der übrigen drei Einzelakte der fortgesetzten Tat zeigt keinen Rechtsfdler. Die\nGesamttat stellt sich bei Bejahung eines Gesamtvorsatzes,\ndurch dessen Annahme der Angeklagte nicht beschwert ist,\nals fortgesetzter Diebstahl nach § 243 Abs. ?! Nr. 2 StGB\ndar. Der Schuldspruch kann daher bestehen bleiben. Lediglich sein Umfang ist geringer, da die Einzelakte in den\nFällen 15 und 25 nur bis zum Versuch gediehen sind. Da\nnicht auszuschließen ist, daß sich dies\" auf den Strafausspruch hinsichtlich der Verurteilung wegen fortgesetzten\nschweren Diebstahls ausgewirkt hat, war der Strafausspruch\nin diesen Falle aufzuheben; damit entfällt auch der Gesamtstrafausspruch. Der Strafausspruch im Falle ? kann bestehen\nbleiben, da er ersichtlich nicht von dem Rechtsfehler beeinflußt worden ist.\n\nII. T. Obwohl die Strafkammer bei dem Angeklagten\nKW in den Fällen 15 und 25, beim Angeklagten RE»\nim F..lle 15 und beim Angeklagten Kr in Falle 25 offensichtlich ebenfalls jeweils von einem vollendeten Einbruchsdiebstahl als Einzelakt einer fortgesetzten Tat ausgegangen\nist und damit denselben Rechtsfehler begangen hat wie beim\nBeschwerdeführer, brauchte die Aufhebung des Strafausspruchs\n\nnicht gemäß § 357 StPO auf die Angeklagten Re und\nKB erstreckt zu werden. Die Anwendung dieser Bestimmung setzt hier voraus, daß der Rechtsfehler auch der\nRevision dieser beiden Angeklagten zum Erfolg verholfen\nhaben würde, wenn sie das Rechtsmittel eingelegt hätten\niIRGSt 7%, 2145 BGH NIW 2955, 3566 Nr. 19; BGH Urt. vom\n\n8. Januar 954 - 2 StR 572/53, insoweit weder in BGHSt 5,\n252 noch in NIW 1954, 441 abgedruckt). An dieser Voraussetzung fehlt es hier. Zwar ist der Schuldumfang bei den\nAngeklagten Ken REED seringer a1.s angenommen\nworden ist. Die rechtliche Würdigung der fortgesetzten\n\nTat beider Angeklagten bleibt jedoch dieselbe. Die geringe\nÄnderung des Schvwldumfangs wirkt sich auf den Strafausspruch nicht aus. Der Angeklagte REED : 5: nämlich insgesamt in 23 Finzelfällen, der Angeklagte Ki in 26 Einzelfällen beteiligt gewesen.\n\n2. Dagegen ist der Angeklagte Kr®nur in den Fällen 25 und 26 tätig geworden. Die Strafkammer hat ihn wegen\nfortgesetzten schweren Diebstahls verurteilt. Die Entwendung des Kraftwagens im Falle 26 ist ein vollendeter einfacher Diebstahl. Im Falle 25 liegt nur versuchter schwerer\nDiebstahl vor. Insoweit ist der Strafkammer derseibe Rechtsfehler wie beim Beschwerdeführer unteriaufen. Die Anwendung\ndes § 357 StPO führt hinsichtlich dieses Angeklagten zu folgendem Ergebnis: Der versuchte schwere Diebstahl und der\nvoilendete einfache Diebstahl sind als fortgesetzte Hand-Jung eine Handlung im rechtlichen Sinne. Ist bei einer solchen nur der Versuch unter erschwerenden Umständen verübt\nworden, die vollendete Tat aber nicht, so treffen beide\nGesetzesverletzungen in Tateinheit zusammen. Weder geht\nder Versuch des schweren Diebstahls in dem , vollendeten\neinfachen Diebstahl auf, noch umgekehrt der vollendete einfache Diebstahl in dem versuchten schweren Tiebstahl. vgl.\nBGHSt ?0, 230 für den Fall der natürlichen Handlungseinheit und BGH Urt. vom 4. März 1955 - 5 StR 36/58, nitgeteilt\nbei Tallinger MDR 1958, 564 für den Fall der fortgesetzten\n\nHandlung;. Der Senat konnte den Schuldspruch entsprechend\nändern. Die Änderung hat die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs zur Folge.\n\nIn der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer\nzu beachten haben, daß in die Gesamtstrafe nicht \"die Verurteilung...zu einer Gesamtstrafe... unter Auflösung und\nEinbeziehung der dieser Verurteilung zugrunde liegenden\nEinzelstrafen\"und der weiteren \"Verurteilung\" einzubeziehen\nsind, sondern die früher tausgesprochenen Einzelstrafen nach\nAufsösung der im Urteil vom 31. August 1966 gebildeten Gesamtstrafe, die wegfällt {BGHSt 12,99). Wegen der Anrechnung verbüßter Strafhaft wird auf BGHSt 2°, °86 verwiesen.\n\nex\n\nBaldus wWiıllnms ‚Kirchhof\n\nHenning Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-07-19/2-str-287-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-07-19/2-str-287-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:36.152237+00:00"}}