{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1967-07-19_2_StR_285_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1967-07-19","aktenzeichen":"2 StR 285/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 285/67\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaler Joachin N ED zus 1,\ngeboren um MEMEEEEEE 1939 in SEM, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft in dieser Sache,\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 19. Juli 1967,\nan der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Henning\nBundesrichter Baumgarten\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE\nin der Verhandlung,\nStaatsanwalt GE >: : der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt beim Bundesgerichtshof\nGENE |\nGEREEEEEEEEEREID\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter uw\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Düsseldorf von 23. Novenber 1966 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Nechtsmittels\nzu tragen.\n\nDie Untersuchunsshaft seit dem 253. Novenber 1966\nwird, soweit sie drei “lonate übersteigt, auf die\nerkannte Strafe angerechnet.\n\nVon ltechts wegen\n\nen an ne a nn\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Schweren\nRückfalldiebstahls unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren verurteilt. seine Revision, welche die Verletzung förmlichen\nund sachlichen Rechtes rügt, bleibt erfolglos.\n\n1. Der Beschwerdeführer bemängelt die Bekanntgabe\nder am 19. Juni 1962 vom Jugendschöffengericht in Düsseldorf - 3 Ls 34/62 - verhängten Strafe schon deshalb\nzu Unrucht, weil der Angeklagte seinen Viederaufnahmeantrag in dieser Sache am 16.9.1964 zurückgenommen hat\n(Bl. 238 R dA. 3 Ls 34/62).\n\n2. Die Rüge, daß Beweisamträge unzulässig abgelehnt worden seien, ist unbeachtlich, weil der Beschwerdeführer nicht gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO\nsagt, um welche Anträge es sich handeln soll. Im\nSsitzungsprotokoll sind keine abgelehnten Beweisamträge verzeichnet.\n\n3. Der gegen das Landgericht erhobene Vorwurf, es\nhabe die Widersprüche zwischen den Aussagen des kLitangeklagten KW una des Zeugen SW nicht aufzuklären\nversucht, kann nur als Aufklärungsrüge gemäß § 244\nAbs. 2 „tPO angesehen werden, da solche \\idersprüche\naus dem Urteil selbst nicht ersichtlich sind. Indessen\nist diese Verfahrensrüge gemäß § 344 Abs, 2 Satz 2 StPO\nunzulässig, weil weder die den Mangel enthaltenden Tatsachen noch die für dessen Behebung geeigneten Beweismittel angegeben werden.\n\n4. Das Landgericht durfte die Straftaten, welche der\nAngeklagte erst nach der abzuurteilenden Tat begangen hat,\nzur Beweiswürdigung heranziehen (BGH Urt.v. 10.Januar 1957\n\n-4-\n\n- 4 St 478/56), da deren Sachverhalt mit zulässigen Beweismitteln festgestellt wurde. Die anderweite “echtshängigkeit\nhinderte nicht ihre Berücksichtigung bei der Feststellung\ndes Sachverhalts im vorliegenden Verfahren. Rügen, die der\nAngeklagte in diesem Zusammenhang selbst schriftlich erhoben\nhat, sind unbeachtlich, da sie der nach § 345 Abs. 2 StPO\nvorgeschriebenen Form ermangeln. Sie wären auch in der\n\nsache erfolglos geblieben.\n\n5. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde\nhat ebenfalls keinen Fehler ergeben. Insbesondere ist auch\ndie Beweiswürdigung rechtlich bedenkenfrei. Das Landgericht\nhat sich hierbei hauptsächlich auf die kEinlassung des Hitangeklagten Keestützt. Da das Urteil zahlreiche Gründe\nfür dessen Glaubwürdigkeit anführt, ist es ohne Bedeutung,\ndaß in diesen Zusammenhang ein einzelner Umstand herangezogen wird, der nur auf der Bekundung des KÜP seıpst\nberuhen kann.\n\nBaldus Willms Kirchhof\nHenning Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-07-19/2-str-285-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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