{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1967-07-19_2_StR_272_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1967-07-19","aktenzeichen":"2 StR 272/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Ein Verhalten des Täters, durch das er den Vortätern\ngegenüber seinen Wunsch, an der Beute beteiligt zu\nwerden, zum Ausdruck bringen will, ist auch dann versuchte Hehlerei, wenn .die Vortäter diese Absicht nicht\nerkennen.\n\nBCH Urt. v. 19. Juli 1967 - 2 StR 272/67 - LG Darustadt","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: Ja\n\nStGB § 259 Abs. 2\n\nEin Verhalten des Täters, durch das er den Vortätern\ngegenüber seinen Wunsch, an der Beute beteiligt zu\nwerden, zum Ausdruck bringen will, ist auch dann versuchte Hehlerei, wenn .die Vortäter diese Absicht nicht\nerkennen.\n\nBCH Urt. v. 19. Juli 1967 - 2 StR 272/67 - LG Darustadt\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2_StR_272/67 URTEIL\n\n»n der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Hausfrau Therese D EEE geborene\nTED , zesch: KEEEEED. zescnh. mw. zu: DGEEEED-\n\nSED, zevoxen arı ED : 92: :n rw: K7svi\n\n9’\n\nwegen versuchter Hehlerei.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs Kat in der\nSitzung vom 19. Juli 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. willns\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Henning\nBundesrichter Baungarten\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt )\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter De\n\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Darmstadt vom 27. Januar 1967\nwird verworfen.\n\nDie Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchter\nHehlerei zu drei Monaten Gefängnis verurteilt. Ihre Revision, mit der sie nur die allgemeine Sachrüge erhebt, hat\nkeinen Erfolg.\n\nDie Angeklagte erwartete, als sie die vorher von\nihrem Sohn geraubte Geldbörse in Gegenwart des Sohnes und\neines weiteren Tatbeteiligten öffnete und auf dem Tisch\n\nausleerte, daß die Börse einen größeren Geldbetrag enthalte,\nund wollte, daß ihr hiervon ein Anteil überlassen werde. Mit\nihrem Verhalten leitete sie also die Aufforderung an den oder\ndie Vortäter ein, sie an der Beute zu beteiligen.\n\nDarin hat das Landgericht mit Recht den Anfang der Ausführung eines Vergehens der Hehlerei in der Begehungsart des\nAnsichbringens gefunden.\n\nDaß wider Erwarten kein größerer Geldbetrag, sondern nur\n1,50 oder *.60 DM an Bargeld und einige wertlose Papiere und\nausländische Scheidemünzen zum Vorschein kamen und die Angeklagte unter diesen Umständen die schon eingeleitete Aufforderung zur Überlassung eines Beuteanteils nicht mehr aussprad,\nändert an diesem Ergebnis so wenig wie der Umstand, daß die\nvon ihr angegangenen Vortäter möglichörweise noch nicht erkannt hatten, welches Ziel die Angeklagte mit dem Ausleeren\nder Börse verfolgte. Entscheidend ist, daß die Angeklagte\nbei diesem Vorgehen schon endgültig zur Tat entschlossen war\nund nicht bloß mit \"bedingtem\" oder \"unbestimmtem\" Willen\nder Verwirklichung des Tatbestandes zustrebte (vgl. BGHSt\n12, 306; 21, ?4, 17).\n\nDa das angefochtene Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten aufweist, war die Revision zu verwerfen.\n\nI Baldus willms Kirchhof\n\nHenning Brumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-07-19/2-str-272-67","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-07-19/2-str-272-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:36.118446+00:00"}}