{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1967-07-12_2_StR_237_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1967-07-12","aktenzeichen":"2 StR 237/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2_SıR_237/67 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arzt Dr. Abolghassen N EEEEEE> - : GERNE\naus EEE, zeuoren Sn 1933 ir Pa Tran,\n\nwegen fahrlässiger Tötung:\n\nDer\n\n2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 12. Juli 1967, an der teilgenommen haben;\n\nfür\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\nBundesrichter Dr. Müller\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nin der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. GEW vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter (nn\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nRecht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Aachen vom 21. Dezember 1966\nim Strafausspruch mit den Feststellungen dazu auf-\n\ngehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen»\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen»\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte war Arzt in einem Aller Krankenhaus. In der Nacht zum 28. Oktober 1965 diagnostizierte er bei einer 62 Jahre alten Frau, die den\nUnfallnotdienst in Anspruch nahm, eine Radiusfraktur ;Speichenbruch) des rechten Unterarmes. Er entschloß sich, die Reposition sofort in einer Kurznarkose mit Baytinal vorzunehmen, Während dieser\nNarkose erbrach die Patientin Speisebrei und erstickte an dessen massiver Einatmung. Die Strafkammer\nwirft dem Angeklagten vor, den Tod der Frau dadurch\nschuldhaft verursacht zu haben, daß er sie zu kurze\nZeit nach der letzten Nahrungsaufnahne narkotisieren\nließ und daß er nicht die in einem solchen Falie erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen traf. Sie hat\nihn deshalb wegen fahrlässiger Tötung anstelle einer\nGefängnisstrafe von zwei Monaten zu einer Geldstrafe\nvon 1:000 DM verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat nur zum Strafausspruch Erfolg:\n\nDie Verfahrensbeschwerde, mit der als Verletzung der Aufklärungspflicht gerügt wird, daß kein\nChirurg als Sachverständiger hinzugezogen wurde, ist\nunbegründet. Aus dem Urteil und dem Sitzungsprotokoll\nergibt sich, daß die Strafkammer zu der Frage, ob\ndie Narkose so, wie es geschehen ist, durchgeführt\nwerden durfte, außer den Sachverständigen Professor Dr. Elbel und Dr. Heifer vom Institut für gerichtliche Medizin in Bonn auch den als Zeugen vernommenen Chefarzt Dr. Schwed, einen Chirurgen, gehört hat. Unter disen Umständen drängte es sich ihr\nnicht auf, noch einen anderen Chirurgen hinzuzu-\n\nziehen.\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat, soweit es sich um den Schuldspruch handelt, keinen durchgreifenden Rechtsfehler ergeben.\n\nDie Strafkammer geht davon aus, der Angeklagte habe, da die letzte Nahrungsaufnahme bei\nder Patientin nur 4 - 5 Stunden zurückgelegen habe,\ngegen den in der ärztlichen Wissenschaft aligemein\nanerkannten Grundsatz verstoßen, daß vor Narkosen\neine Nahrungskarenzzeit von mindestens 6 - 8 Stunden einzuhalten sei. Ein Fall der Dringlichkeit,\nder allein eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertige, habe nicht vorgelegen. Selbst wenn der Angeklagte aber eine sofortige Reposition hätte für\nerforderlich halten können, so habe er jedenfalls\ndie Narkose nicht anordnen dürfen, ohne von der Patientin Menge und Art der genossenen Speisen und\nGetränke so genau zu erfragen, daß ein zuverlässiges Bild von dem Mageninhalt zu gewinnen gewesen\nwäre. Wegen der bei Narkotisierung innerhalb der\nNahrungskarenzzeit zu erwartenden Komplikationen\nhabe er ferner ein Absaugegerät und ein Intubationsgerät zum sofortigen Einsatz bereitstellen und das\ngeschulte Operationsteam hinzuziehen müssen.\n\nHiergegen bestehen zwar insofern Bedenken,\nals die Strafkammer eine Narkotisierung innerhalb\nder von ihr angenommenen Karenzzeit nur im Falle der\nDringlichkeit für zulässig hält. In Wirklichkeit dürfte es sich bei der Zeitspanne von 6 - 8 Stunden um\ngen verbleiben, nach deren Ablauf also stets damit\ngerechnet werden kann, daß der Magen leer ist. Da\naber die Dauer der Magenverdauung je nach Menge, Art\nund Zusammensetzung der Nahrung verschieden ist und\nerheblich weniger als 6 - 8 Stunden betragen kann,\nist nicht ersichtlich, weshalb eine Unterschreitung\ndieser Zeit nicht auch dann zulässig sein soll, wenn\n\nder für die Narkose verantwortliche Arzt sich\n\ndurch genaues Befragen des Patienten oder auf\nsonstige Weise vergewissert hat, daß dieser nur\nleicht verdauliche Speisen zu sich genommen hat,\ndie den Magen mit Sicherheit bereits wieder verlassen haben. Gerade an dieser Vergewisserung hat der\nAngeklagte es jedoch fehlen lassen, wie die Strafkammer - wenn auch in etwas anderem Zusammenhang -\nrechtsbedenkenfrei dargelegt hat. Die ungenauen Angaben der Patientin gaben ihm nicht die Gewißheit,\ndaß die Magenverdauung bereits beendet war, Speisebrei also nicht mehr erbrochen werden konnte, Wenn\ner, ohne diese Gewißheit zu haben, die Narkose vor\nAblauf der genannten Zeit verabreichen ließ, so mußte er mit Erbrechen rechnen und war verpflichtet,\nfür diesen Fall Vorsorge zu treffen. Dazu gehörte,\nwie die Strafkammer ebenfalls rechtsfehlerfrei angenommen hat, die Bereitstellung des Absauge- und\ndes Intubationsgerätes sowie die Hinzuziehung des\ngeschulten Operationsteans»\n\nDie Auffassung der Strafkammer, die sinngemäß\ndahin geht, daß der Angeklagte mangels Dringlichkeit\ndes Falles die Narkose noch habe zurückstellen müssen und daß er, wenn er sich schon zur sofortigen\nNarkotisierung entschloß, die genannten Sicherheitsvorkehrungen habe treffen müssen, ist hiernach jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden.\n\nDaß der Angeklagte in der Lage war, sein Fehlverhalten zu erkennen, ist im Urteil ebenso unan=-\ngreifbar festgestellt wie die Ursächlichkeit für den\nTod der Patientin. Die Ursächlichkeit wird insbeson=\ndere nicht dadurch in Frage gestellt, daß die Patientin möglicherweise mehr Wein getrunken hatte, als\nsie auf Befragen angab. Auch an der Voraussehbarkeit\n\nern u gr et ehr\n\ndes Todes ändert sich dadurch nichts; denn hierfür\ngenügt es, daß der Angeklagte allgemein voraussehen\nkonnte, die Patientin werde erbrechen und an eingeatmetem Speisebrei ersticken. Die Zweifel der Revision, ob die Patientin durch den sofortigen Einsatz\neines Absaugegerätes hätte gerettet werden Können,\nfinden in den Urteilsausführungen keine Stütze.\n\nDas Rechtsmittel ist daher zu verwerfen, soweit\nes sich gegen den Schuldspruch richtet.\n\nDer Strafausspruch kann hingegen nicht bestehen\nbleiben. Zur Begründung der Straffestsetzung wird u.a»\nausgeführt, es sei zu berücksichtigen gewesen, daß\ndurch das Verschulden des Angeklagten ein Mensch sein\nLeben verloren habe. Das ist jedoch Voraussetzung für\ndie Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung. Die Strafkammer verwertet somit ein Tatbestandsmerkmal als\nStrafzumessungsgrund, Das ist unzulässig. Trotz der\nmäßigen Strafe kann der Senat nicht ausschließen, daß\nsich dieser Rechtsfehler bei der Straffestsetzung zum\nNachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.\n\nBaldus willms Meyer\n\nHenning Bundesrichter Dr.Müller\nist im Urlaub ortsabwesend und daher verhindert\nzu unterschreiben.\n\nBaldus","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-07-12/2-str-237-67","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-07-12/2-str-237-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:35.909068+00:00"}}