{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1967-07-05_2_StR_338_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1967-07-05","aktenzeichen":"2 StR 338/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2_StR_338/67 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kellner Lotraer RED A; ohne festen Wohnsitz, geboren am EEE 95: in MB zur Zeit in\n\n'Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls im Rückfall u. a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 5. Juli 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Henning\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\nals beisitzende Richter,\nStaatsanvalt WB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Bremen vom 20. März 1967\n\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nDie Untersuchungshaft seit dem 21. März 1967\nwird auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nnn nn u nn\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Rückfalldiebstahls in zwei Fällen, wegen gemeinschaftlichen Rückfallbetruges in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Urkundenfälschung und Beihilfe zur Unterschlagung, sowie wegen\nUntreue, Unterschlagung und Fahrens eines Kraftfahrzeuges\nohne Fahrerlaubnis unter Anrechnung der Untersuchungshaft\nzu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus und zwei\nGeldstrafen von je ?00,-- DM verurteilt. Ferner hat es\nverboten, daß dem Angeklagten vor Ablauf von drei Jahren\neine Fahrerlaubnis erteilt wird. Die Revision des Angeklagten, welche die Verletzung sachlichrechtlicher Vorschriften rügt, hat keinen Erfolg.\n\n‘. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue\nzum Nachteil der Wirtin der Gaststätte \"Og' ist bedenkenfrei.\n\nIndem das Landgericht einen dem Angeklagten selbst\ngehörenden Geldbeirag seinen Binnahmen als Kellner gegenüberstellt, bringt es eindeutig zum Ausdruck, daß die von\nden Gästen gezahlten Beträge nicht zunächst in das Eigentum des Angeklagten, sondern - wie üblich - unmittelbar\nin das der Gastwirtin übergegangen sind. Es kann deshalb\ndahinstehen, wie entschieden werden müßte, wenn der Angeklagte Eigentümer der von ihm kassierten Gelder gewesen\nwäre.\n\nAls Kellner war der Angeklagte verpflichtet, bei der\nAusführung der ihm übertragenen Geschäfte die Vermögensinteressen der Gastwirtin wahrzunehmen, wozu auch die oränungsgemäße Verwahrung und Abführung der Tageseinnahmen\n\ngehörte. Keineswegs war seine Tätigkeit von so untergeordneter Art, daß sie ein geschäftliches Treueverhältnis nicht\nbegründen konnte; denn der Verkauf von Speisen und Getränken\nbildet den Hauptgegenstand des Gaststättengewerbes. Wie die\nTageseinnahne von 300,-- DM erkennen läßt, gingen erhebliche\nGeläbeträge durch die Hände des Angeklagten. Zwar war er\nebenso wie der Verkäufer in einem Laden oder Warenhaus {vgl.\nhierüber BGH IM § 266 Nr. 4 ; BGH Urt. vom ?7. Mai 1960 -\n\n5 StR 179/60) an die Weisungen seiner Arbeitgeberin gebunden. Damit wurde seine Tätigkeit jedoch nicht zu einer bloß\nmechanischen (BGHSt 33, 315 ff). Durch die Mitnahme der einkassierten Gelder beging er einen Treubruch gegenüber der\n\n2\n\nGastwirtin ?!§ 266 StGB zweite Begehungsweise).\n\n2. Ebenfalls zutreffend ist die Ansicht des Landgerichts, daß der Angeklagte die der DB senörenden Pelzsachen gestohlen hat. Diese dem Mitangeklagten Sg arnvertrauten Gegenstände blieben noch in dessen Gewahrsam, als\ner sie für die Fahrt nach Hamburg in den vom Angeklagten geführten Kraftwagen legte. Die Sachherrschaftsverhältnisse\nänderten sich auch zunächst nicht, als der Angeklagte allein\nwit dem Wagen und den darin verbliebenen $:chen zum Tanken\nfuhr, weil eine nur ganz vorübergehende Verhinderung in der\nAusübung die tatsächliche Gewalt nicht beseitigt /RGSt 50,\n185, 1855 BGH Urt. vom 31. Mai 3957 - 1 StR 164/57). Als der\nAngeklagte dann entgegen seinem ursprünglichen Vorhaben nicht\nzu SB zurückkehrte, sondern davonfuhr, brach er in Zueignungsabsicht dessen Gewahrsam an den Pelzsachen.,.\n\nDas der DW zenörsnde Kraftfahrzeug selbst war allerdings nicht dem SEP, sondern dem Angeklagten anvertraut worden. Dieser nahm SW nur als Beifahrer auf die\nReise mit. Der Mitreisende hat in der Regel keinen Mitgewahrsam am Beförderungsmittel. Statt Diebstahls des Wagens\n\nliegt deshalb eine mit dem Diebstahl der Pelzsachen zusanmentreffende Unterschlagung vor. Indessen ist der Angeklagte\nnicht dadurch beschwert, daß er in diesem Fall nur wegen\nDiebstahls und nicht auch wegen Unterschlagung. verurteilt\nist. Nach den Strafzumessungsgründen ist auch auszuschließen, daß die andere rechtliche Beurteilung auf die Strafhöhe Einfluß gehabt haben könnte. Rückfalldiebstahl’ liegt\njedenfalls vor; straferschwerend hat das Landgericht den\nAngeklagten in erster Jinie zur Last gelegt,durch die Zueignung des Wagens einen Vertrauensbruch gegenüber der Figentümerin begangen zu haben, eine Erwägung, die durch die andere\nrechtliche Beurteilung nicht berührt wird.\n\n3. Auch die weitere Nachprüfung des Urteils hat keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nBaldus Kirchhof Henning\n\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-07-05/2-str-338-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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