{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1967-06-30_2_StR_333_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1967-06-30","aktenzeichen":"2 StR 333/67","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2080 025:\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nnn De Sl te en\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Lackicrer Hans S GB :u: Tin\nKreis MB or: geboren an EEE 1933:\n\nwegen Diebstahls im Rückfall.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 30. Juni 1967 gemäß § 349 Abs. 2\nbis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Frankfurt am Main\nvom 28. Februar 1967, soweit es ihn betrifft,\nim Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen\n\nre ie Hd wu u Ad rn re rn en qua mm mann\n\nDie Revision ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wegen einfachen\nDiebstahls im Rückfall richtet. Dagegen kann mit Rücksicht auf die Ausführungen zu § 51 Abs. 2 StGB der\nStrafausspruch nicht bestehenbleiben.\n\nDie Strafkammer hat die volle strafrechtliche Verantvortlichkeit des Angeklagten mit der Begründung be-Jaht, daß eine erhebliche Verminderung der Zurechnungs-\n\nnn de\n\nWem sie un une dat me an wm ann ni m am mn mr\n\nsind. Kann das Gericht die uneingeschränkte Überzeugung\nhiervon nicht erlangen, so muß es nach dem Grundsatz\n\"im Zweifel für den Angeklagten\" von erheblich verminderter Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgehen,\nmag auch ein noch so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit\ngegen eine solche Verminderung sprechen.\n\nZwar 1&äßt hier die geringe Höhe der festgestellten Blutalkoholkonzentration - auf S. 4 UA\nist von 1,4 %0, auf S. 5 UA von 1,2 %o die Rede -\nes nahezu ausgeschlossen erscheinen, daß der Angeklagte bei Begehung des Diebstahls in seiner Einsichtsfähigkeit oder in seinem Hemmungsvermögen erheblich beeinträchtigt war. Der Senat muß diese\nEntscheidung jedoch dem Tatrichter überlassen.\n\nWillnms Meyer Henning\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-06-30/2-str-333-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-06-30/2-str-333-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:35.390376+00:00"}}