{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1967-06-21_2_StR_291_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1967-06-21","aktenzeichen":"2 StR 291/67","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 291/67 BESCHLUSS 2080 024\n\nen\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Heinz-Günter O0 WB; zuletzt wohnhaft\n\ngewesen in MED, Kreis VE, jet:t ohne\nfesten Wohnsitz, geboren an EEE 33: in Dep\n\nEEE. zur Zeit in Auslieferungshaft im Landgerichts-\n\ngefängnis in Tip:\n\nwegen Betruges u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung\nvom 21. Juni 1967 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Marburg/Lahn\nvom 21. Dezember 1966 wird als unzulässig verworfen. Er hat die Kosten des\n\n' Rechtsmittels zu tragen.\n\nan a al\n\nDer Angeklagte hat rechtzeitig gegen das Urteil\nvom 21. Dezember 1966 - 7 KMs 9/65 - Revision eingelegt. Durch einen am 6. Januar 1967 beim Gericht eingegangenen Schriftsatz hat sein Verteidiger das Rechtsmittel zurückgenommen. Der Angeklagte will nunmehr\nseine Revision aufrecht erhalten. Er behauptet, er\nsei von seinem Verteidiger falsch über einen Strafaufschub unterrichtet worden; außerdem sei er nach\nder Urteilsverkündung nicht belehrt worden.\n\nDas Rechtsmittel ist unzulässig, weil es wirksam zurückgenommen worden ist. Der Verteidiger war,\nwie es nach § 302 Abs. 2 StPO erforderlich ist, ausdrücklich zur Zurücknahme der Revision ermächtigt->\nDaß diese Ermächtigung nicht schriftlich erteilt ist,\nsteht nicht entgegen. Denn Schriftform ist für die\nErmächtigung nicht vorgeschrieben. Vielmehr kann diese mündlich erteilt werden /BGH NJW 1952, 273; Beschluß vom 27. April 1956 - 1 StR 566/55). Der Nachweis,\ndaß dies geschehen ist, ist durch die schriftliche\nErklärung des Verteidigers an den Oberstaatsanwalt\nvom 28. April 1967 erbracht. Diese wird bestätigt durch\n\nden Umstand, daß die Zurücknahmeerklärung in einer\nPause während der Hauptverhandlung am 6. Januar 1967\n{7 KMs 2/66 Bd. I Bl. 46 R) in Gegenwart des Angeklagten dem Gericht überreicht wurde. An diese Zurücknahmeerklärung ist der Angeklagte gebunden. Sie\nkann nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder\nsonst zurückgenommen werden {BGH Beschluß vom 17. Juli\n1959 - 5 StR 328/59; vgl. auch BGHSt 10, 245, 247).\n\nBaldus Kirchhof Meyer\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-06-21/2-str-291-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-06-21/2-str-291-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:35.233209+00:00"}}