{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1967-06-21_2_StR_290_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1967-06-21","aktenzeichen":"2 StR 290/67","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 20go9 022\n\nmen BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Heinz-Günter O0 EB, zuletzt wohnhaft\n\ngewesen in MB Kreis ! Jetzt ohne\n\nfesten Wohnsitz, geboren am 1931 in TED\nGEB, zur Zeit in Auslieferungshaft im Landgerichts-\n\ngefängnis in TwW:\n\nwegen Betruges usa.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung\nvom 21. Juni 1967 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Marburg/Lahn\nvom 6. Januar 1967 wird als unzulässig\nverworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nre mon guet un Wat Naar Denn pr ra Set en a an\n\nNachdem in der Hauptverhandlung vom 6. Januar 1967\ndas Urteil verkündet worden war, haben der Angeklagte\nund sein Verteidiger auf ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil verzichtet. Der Verzicht ist protokolliert\nund nach Verlesung ist das Protokoll insoweit von\ndem Angeklagten und seinem Verteidiger genehmigt Bl.\n47 R. der Akten 7 KMs 2/66). Trotzdem legte der Angeklagte durch einen am 16. Januar 1967 beim Gericht\neingegangenen Schriftsatz Revision ein. Er beruft sich\ndarauf, daß er von seinem Rechtsanwalt falsch über die\nDauer des Berufsverbots belehrt worden sei und sich\nnur dadurch zur Annahme des Urteils habe bewegen lassen.Nach dieser eigenen Erklärung hat er bewußt auf\nRechtsmittel verzichtet. Dieser Verzicht ist wirksan\n(vgl. BGHSt 18, 257; 19, 101). Selbst wenn der Beschwerdeführer ihn infolge eines Irrtums über die Auswirkungen des Urteils ausgesprochen haben sollte, kann\ner ihn nicht mehr widerrufen, wegen Irrtums anfechten oder sonst zurücknehmen (BGH Beschluß vom 17:\n\nJukä. 1959 - 5 StR 328/59; vgl. auch BGH 10, 245, 247)»\nDer Verzicht steht ebenfalls einer erneuten Revisions-\n\neinlegung entgegen. Da im übrigen die Revision nicht\ninnerhalb der Frist des § 341 StPO eingelegt worden\nist, würde sie auch aus diesem Grunde unzulässig sein.\n\nBaldus Kirchhof Meyer\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-06-21/2-str-290-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 341","ref_norm":"341","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-06-21/2-str-290-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:35.215314+00:00"}}