{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1967-06-21_2_StR_283_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1967-06-21","aktenzeichen":"2 StR 283/67","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2080 022\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nen Zn mn\n\nBESCHLUSS\n\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nden Rentner Norbert R HD zus \\NEEEEND-GE, zevoren ar EEE 1950 ir Saum:\n\nzur Zeit einstweilen untergebracht,\n\nwegen Unterbringung.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nnach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung\nvom 21. Juni 1967 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Beschuldigten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Saarbrücken vom\n\n21. November 1966 wird das Verfahren auf Kosten\nder Staatskasse eingestellt.\n\nnn ne\n\nDie Strafkammer hat im Sicherungsverfahren gemäß\n§ 429 a ff StPO die Unterbringung des Beschuldigten in\n“einer Heil- und ‘richtig: oder) Pflegeanstalt angeordnet. Dagegen wendet sich die Revision des Beschuldigten mit Verfahrens- und Sachrüge. Sie hat die Einstellung des Verfahrens zur Folge.\n\nEs fehlt nämlich an einem Eröffnungsbeschluß und\ndamit an einer Verfahrensvoraussetzung. Nachdem die\nStaatsanwaltschaft die Antragsschrift vom 22. Februar 1966\neingereicht hatte, beantragte der Beschuldigte, die Voruntersuchung durchzuführen. Diesen Antrag lehnte die\nStrafkamner durch Beschluß vom 6. April 1966 ab. Ein\nBeschluß gemäß §§ 203, 207 StPO über die Eröffnung des\nHauptverfahrens erging nicht. Es wurde Termin zur Hauptverhandlung anberaunt; ohne Eröffnungsbeschluß und ohne\nVerlesung der Antragsschrift wurde am 23. Juni 1966 verhandelt :'Bl. 123 ff d.A.). Nachdem die Hauptverhandlung\nvertagt worden war, ist später, auch in der neuen Hauptverhandlung vom 21. November 1966 kein Eröffnungsbeschluß ergangen. Ein Eröffnungsbeschluß ist aber Verfahrensvoraussetzung auch für das Sicherungsverfahren\nı§§ 429 b Abs. 1, 203, 207 StPO; vgl. BGH Urt. vom 19:\nMai 1953 - 5 StR 862/52). Der Beschluß vom 6. April 1966,\n\ndurch den der Antrag des Beschuldigten, eine Voruntersuchung durchzuführen, abgelehnt worden ist,\nkann schon deswegen nicht als Eröffnungsbeschluß\nangesehen werden, weil er nicht den Erfordernissen\ndes § 207 StPO entspricht, insbesondere nicht erkennen 1äßt, was dem Beschuldigten zur Last gelegt\nwird und vor welchem Gericht das Hauptverfahren stattfinden soll. Wegen dieses Fehlens einer Verfahrensvoraussetzung war daher das Verfahren einzustellen.\nDas mit der Revision angefochtene, also noch nicht\n\"rechtskräftige Urteil vom 21. November 1966 wird\ndurch die Einstellung des Verfahrens hinfällig {vel:\nBGH NIW 1954, 360 Nr. 18).\n\nBaldus Kirchhof Meyer\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-06-21/2-str-283-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-06-21/2-str-283-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:35.196281+00:00"}}