{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1967-06-14_2_StR_230_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1967-06-14","aktenzeichen":"2 StR 230/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Nur\n\n.\n\nOb wegen Überlastung der ständigen Strafkammer eine\n\n Hilfsstrafkammer gebildet werden soll, hat das Präsidium\n\ndes Landgerichts zu entscheiden. Eine irrigerweise durch\nden Landgerichtspräsidenten getnoffene Anordnung über\ndie iErrichtung der Hilfsstrafkammer bleibt ohne rechtliche Folgen, wenn sich das Präsidium die Anordnung zu\neigen macht, indem es die Hilfsstrafkammer mit Richtern\nbesetzt und ihr die Geschäfte zuweist (im Anschluß an\nBGHSt 15, 217).\n\nDas Ende der Mätigkeit einer Hilfsstrafkamner ist ordnungsgemäß bestimnt, wenn angeordnet ist, daß es mit\neinem. sicher eintretenden, vom Willen einzelner unabhängigen Ereignis zusammenfällt.\n\n'ECH, Urt. vom 14. Juni 1967 - 2 StR 230/67 - LG Saarbrücken","text_plain":"GVG 88 63 Abs. 2, 64 Abs.\n\na)\n\nb)\n\nNachschlagewerk: ja) zul\nBGHSt: ja\n\nNur\n\n.\n\nOb wegen Überlastung der ständigen Strafkammer eine\n\n Hilfsstrafkammer gebildet werden soll, hat das Präsidium\n\ndes Landgerichts zu entscheiden. Eine irrigerweise durch\nden Landgerichtspräsidenten getnoffene Anordnung über\ndie iErrichtung der Hilfsstrafkammer bleibt ohne rechtliche Folgen, wenn sich das Präsidium die Anordnung zu\neigen macht, indem es die Hilfsstrafkammer mit Richtern\nbesetzt und ihr die Geschäfte zuweist (im Anschluß an\nBGHSt 15, 217).\n\nDas Ende der Mätigkeit einer Hilfsstrafkamner ist ordnungsgemäß bestimnt, wenn angeordnet ist, daß es mit\neinem. sicher eintretenden, vom Willen einzelner unabhängigen Ereignis zusammenfällt.\n\n'ECH, Urt. vom 14. Juni 1967 - 2 StR 230/67 - LG Saarbrücken\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2_StR_230/67 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren Diebstahls u. a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 14. Juni 967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willms\n. Bundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\n'Bundesrichter Dr. Müller\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Saarbrücken\nvom 2. Dezember 1966 wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen einfachen\nDiebstahls in fünf Fällen, schweren Diebstahls in acht\nFällen und versuchten schweren Diebstahls in Tateinheit\nmit einfachem Diebstahl zu einer Gesamtgefängnisstrafe\nvon einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Tie Revision\ndes Angeklagten bleibt erfolglos.\n\nI. Die Verfahrensbeschwerde.\n\nen Sram dent mn Mit Marin mm [7 HE RER mn dere ie Meng EEE) een rem ME Am Din arme ana Ha mr\n\nDer Angeklagte ist von einer Hilfsstrafkammer verurteilt worden, deren Bildung der Landgerichtspräsident \"für\ndie Dauer der Bearbeitung und Verhandlung der Strafsache\ngegen E u.a. angeordnet\" hatte. Der vorsitzende Landgerichtsdirektor war vom Direktorium (8 62 Abs. 2 S.2 GVG),\ndie beisitzenden Richter waren vom Präsidium des Landgerichts bestimmt: Tas Präsidium hatte der Kammer auch die\nGeschäfte zugewiesen. Die Beschlüsse des Landgerichtspräsidenten, des Direktoriums und des Präsidiums sind sämtlich am 24. Oktober 3966 ergangen: |\n\n1.) Die kevision macht geltend, daß das erkennende\nGericht unvorschriftsmäßig besetzt Igawesen sei, weil nicht\ndas Präsidium, sondern der Landgerichtspräsident die Errichtung der Hilfsstrafkammer angeordnet habe. Die Rüge\nist nicht begründet.\n\nDie Hilfsstrafkammer wurde Zebildet, weil die ständige\nStrafkanumer durch die Verhandlung einer bestimmten einzelnen Strafsache in: Anspruch genommen war. Ihr Zweck war, die\nÜberlastung der ständigen Strafkammer zu vermeiden und die\nordnungsmäßige Bearbeitung der übrigen zum Geschäftsbereich\ndieser Kammer gehörenden Strafverfahren zu gewährleisten.\n\nFür solche Hilfsstrafkamnern, die aus dem gegebenen\nAnlaß für begrenzte Zeit errichtet werden, gelten dieselben\nGrundsätze, wie sie der Senat in BGHSt 15, 2?7 für die\nFerienkamnern dargelegt hat. Sie gehören, wie diese, nicht\nzu denin 8 60 GVG genannten Kammern, deren Zahl von der\nJustizverwaltung bestimmt wird und deren Einrichtung des-\n‚halb von einer vorgehenden Verwaltungsentscheidung abhängt.\n§ 60 -.GVG ist die maßgebliche Vorschrift für den organisato-\n\n-4-\n\nrischen Aufbau der Landgerichte und bezieht sich dieser\nBedeutung entsprechend nur auf die \"institutionellen\"\nKamnern des Landgerichts, das heißt die Kammern, die als\ndauernde Einrichtung vorgesehen sind und durch deren\nErrichtung oder Wegfall die Organisation des Gerichts geändert wird. Hilfskammern, die nur. zur Bewältigung einer\nvorübergehenden besonderen Belastung errichtet werden,\nführen eine solche Änderung nicht herbei; ihre Bildung\n\n- 188t die Aufgaben und Interessen der Justizverwaltung\nunberührt. Sie ist, nicht anders als die Übertragung bestimmter Geschäfte von einer ständigen auf eine andere.\nständige Kammer während des Geschäftsjahres, eine auf\n\n8 63 Abs. 2. GVG beruhende Maßnahme der Geschäftsverteilung und obliegt als solche nach § 64 Abs. 1 GVG allein\ndem Präsidium. Eine eigene selbständige Funktion bei Errichtung einer Hilfskamner komnt also dem Landgerichtspräsidenten nicht zu. Ter Senat kann auch nicht anerken-.\nnen, daß der Landgerichtspräsident neben dem Präsidium\nbefugt sei, die Errichtung einer Hilfskammer anzuordnen 5\nnit der Folge, daß das Präsidium nunmehr verpflichtet\nwäre, über Besetzung und Geschäftszuweisung zu beschließen {vgl. Schäfer GVG § 60 Anm. 3 b).\n\nDaß hier der Landgerichtspräsident gleichwohl eine\nAnordnung getroffen hat, ist aber ohne rechtliche Folgen,\nDurch seinen Beschluß vom 24. Oktober 7966 hat das Präsidium des Landgerichts die ihn obliegende Aufgabe vollständig erfüllt. Erst durch diesen einheitlichen Akt der Ge-\n‚schäftsverteilung, durch den die Mitglieder der Kammer bestimmt und dieser die Geschäfte zugewiesen wurden, wurde\n‘die Hilfsstrafkammer konstituiert und zum gesetzlichen\nRichter berufen. Der Beschluß des Landgerichtspräsidenten\nvom selben Tag war für die Entscheidung des Präsidiuns\n‘weder Voraussetzung noch hatte er — anders als dies bei Kamnern in Sinne des § 60 GVG der Fall ist - die Wirkung, daß.\n\ndas Präsidium zur Bildung einer arbeitsfähigen Hilfskamner\n. verpflichtet wurde. Der \"Anordnung\" des Landgerichtspräsidenten kann also nur die Bedeutung einer an das Präsidium\ngerichteten Anregung zuerkannt werden; darüber, ob es die-\n‚ser Anregung Folge leisten und die Geschäftsverteilung entsprechend ändern wollte, hatte das Präsidium auf Grund\nselbständiger Prüfung eigenverantwortlich zu entscheiden\n(vgl. BGHSt 3, 354). Das ist geschehen.\n\nDie'Hilfsstrafkanner war demnach ordnungsgemäß gebildet, 5\ndas erkennende Gericht vorschriftsmäßig besetzt.\n\n2.) Die Revision beanstandet weiter, daß die der\nHilfsstrafkammer zugewiesenen Geschäfte nicht klar bestimmt\ngewesen seien, weil man die Dauer der Verhandlung in der\nSache E u.a. nicht habe absehen können. Auch diese Rüge\nist nicht gerechtfertigt:\n\nDas Präsidium hat in seinem Beschluß von 24. Oktober 1966 angeordnet, daß der Geschäftsbereich der \"mit\nWirkung vom 17. 11. 3966 für die Dauer der Bearbeitung und\nVerhandlung der Strafsache gegen EB. u.a. gebildeten\nHilfsstrafkammer\" alle Geschäfte umfasse, \"die im Präsidialbeschiuß vom 15. 12. 1965 der 3. Strafkammer zugewiesen wurden, mit Ausnahme der Strafsache gegen E u.a.\". Der Geschäftsbereich der Hilfsstrafkammer war dadurch klar bestimmt: Ihr oblag vom 17. November 1966 an bis zum Tag der\nabschließenden Entscheidung in der Sache E u.a. mit Aus”\nnahme dieser Sache die Bearbeitung aller Strafverfahren, die\nin den normalen Geschäftsbereich dieser Kammer fielen. Daß,\nbei der Bildung der Hilfsstrafkammer der Tag der Urteilsverkündung oder sonstigen abschließenden Entscheidung in der\nSache E u.a. noch nicht feststand, ist unschädlich. Das\nEnde einer besonderen Belastung, die zur Bildung einer Hilfsstrafkammer führt, kann nur in seltenen Ausnahmefällen von\nvornherein auf einen bestimmten Kalendertag festgesetzt wer-\n\nden. Es genügt deshalb, un eine eindeutige zeitliche Abgrenzung zu schaffen, die Anordnung, daß das Ende der Tätigkeit der Hilfsstrafkamner mit einem sicher eintretenden,\n\nvom Willen einzelner unabhängigen Ereignis zusammenfalle.\nDiese Voraussetzung ist hier erfüllt.\n\nhat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\nDie Strafkammer hat insbesondere mit zutreffenden Erwägungen\ndie Voraussetzungen des § 370 Abs. 1 Nr. 5 StEB in den von\nder Revision angegebenen Fällen verneint.\n\nBaldus willms | Meyer\n\nHenning Müller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-06-14/2-str-230-67","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-06-14/2-str-230-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:35.081324+00:00"}}