{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1967-06-02_2_StR_651_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1967-06-02","aktenzeichen":"2 StR 651/67","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2081 012\n2 StR 651/67 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schweißer Josef Willi DEE : oune festen\n\nWohnsitz, geboren am EEE 1935 in xp.\n\nwegen fahrlässiger Volltrunkenheit.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung\nvon 30. November 1967 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Köln vom 2. Juni\n1967 mit den Feststellungen aufgehoben und\ndie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmitteis,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nnn ng en\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Volltrunkenheit - Vergehen nach § 330 a StGB -\nzu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Seine Revision\nhat mit der Sachrüge Erfolg.\n\nDie Strafkammer nimmt an, daß der Angeklagte sich\nmöglicherweise in einem seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand befunden habe. Irgendwelche\ngetroffen, sondern ist ausschließlich von den unwiderlegten Angaben des Angeklagten ausgegangen. Es bleibt\nüaher offen, ob überhaupt ein Rauschzustand vorlag.\n\nIn einem solchen Fall kann der Angeklagte nicht wegen\nVergehens nach § 330 a StGB bestraft werden. Der Senat\nverweist insoweit auf seinen Beschluß vom 18. Januar 1967\nin der Strafsache gegen Balthasar NW - 2 StR 465/66 =\n12 KLs 8/66 StA Köln, veröffentlicht in GA 1967, 281 - ,\nin dem dies näher dargelegt ist.\n\nNach den Umständen des Falles kann damit gerechnet\nwerden, daß eine neue Verhandlung zu Feststellungen\nführt, welche die Verurteilung des Angeklagten entweder wegen versuchten schweren Diebstahls (evtl. i.V.\nm. § 51 Abs. 2 StGB) oder wegen fahrlässigen Vergehens\nnach § 330 a StGB rechtfertigen. Die Sache ist daher\nunter Aufhebung des Urteils an das Lendgericht zurückzuverweisen. Dieses wird, falls die Anwendung® des\n% 330 a StGB in Betracht kommt, ba der Prüfung dieses\nTatbestandes die - bisher - nicht widerlegte Einlassung\ndes Angeklagten berücksichtigen müssen, er habe 5 bis\n6 Tabletten Melabon eingenommen.\n\nWillms Kirchhof Meyer\n\nHenning Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-06-02/2-str-651-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-06-02/2-str-651-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:34.625809+00:00"}}