{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1967-05-31_2_StR_116_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1967-05-31","aktenzeichen":"2 StR 116/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR_116/67 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bankkaufmann Friedrich M EB aus VE;\ndort geboren am EB :so:;\n\nwegen Untreue u.&.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 31. Mai 1967, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr.Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\nBundesrichter Dr. Müller\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt in\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter m\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstel\\e,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Wiesbaden vom 16. Mai 1966 wird\n\nI. Das Verfahren auf Kosten der Staatskasse eingestellt in den Fällen:\nA 1 d der Urteilsgründe „Gustav E\n4 a (Dr. Hubert a /A.E. M\n{Erbengemeinschaft L y, 8ais\n13 a ee 14 a Erbengemeinschaft\nMargarete und CB), 20 a {Dr. Co; ;\nB iSammelkonto 1957},\nw: (Erbengemeinschaft Co) mit Ausnahme der\nEntnahme von 1.000.- DM am 17. Mai 1957,\n\nDı Ko), 2 a (Bankhaus Gebrüder KB\nwit Ausnahme des Erlöses aus Ankauf MediB 2\n„jedoch nur hinsichtlich des Geschädigten\n\nF. ECM),\n\n6 a\n\nII. das Urteil im übrigen dahin ergänzt, daß der Angeklagte in den Fällen Mo |Eröffnungsbeschluß Nr.33},\n\nBürgschaft FW und Darlehen FB : Eröffnungsbeschluß Nr. 39 und 41) auf Kosten der Staatskasse\n\nfreigesprochen ist.\nill. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen, soweit sie nicht nach I und II der Staats-\n\nkasse auferlegt sind.\n\nVon Rechts wegen\n\nen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen\nfortgesetzter Untreue in Tateinheit mit Betrug,\nUrkundenfälschung und Urkundenunterdrückung zu\neinem Jahr und zehn Monaten Gefängnis sowie zu\n8 000 DM Geldstrafe verurteilt. Die Revision des\nAngeklagten, mit der er die allgemeine Sachrüge\nerhebt, bleibt im wesentlichen ohne Erfolg.\n\nDer Angeklagte hat seit 1956 als Prokurist\nund Leiter des Bankhauses Gebrüder KWWw in Ro)\nGEB „ach übernanme der Firma durch die Deutsche\nEffekten- und Wechselbank in TE a.\n\n1. Februar 1961} als Handlungsbevollmächtigter der\nVE: Filiale äieser Bank und als Prokurist\nder Investitions- und Treuhand-GmbH. in Vin\neiner Tochtergesellschaft der Effektenbank, fortlaufend bei der Verwaltung von Miethäusern und der\nVermittlung von Verkäufen verwalteter Hausgrundstücke für die Hauseigentümer eingehende Zahlungen\nnicht auf die Hausverwaltungskonten oder - im Ver-Kaufsfalle - auf die Abwicklungskonten, sondern auf\n\"fingierte\" oder seiner ausschließlichen Verfügung\nunterstehende Konten verbuchen lassen, die Originalbelege beseitigt und über die Eingänge verfügt. Er\nhat weiter Hausverwaltungskonten mit Beträgen vor\nallem aus falschen Handwerkerrechnungen belastet,\nzu diesem Zweck ihm überlassene, zum Teil blanko\nunterschriebene Rechnungsforuulare insbesondere\n\nder Schlosserei Heß nit nicht entstandenen Reparaturkosten ausgefüllt und sich die Beträge von\nder Bank in bar auszahlen lassen. Schließlich hat\ner von ihm verwaltete Wertpapiere der Bank oder von\nKunden der Bank eigenmächtig zum Teil veräußert, über\n\nBezugsrechte aus den Papieren verfügt, auch sonst\nAbhebungen zum Nachteil von Bankkunden vorgenommen\noder anderweit über deren Konten verfügt.\n\nTe er\n\nIm Gegensatz zur Anklageschrift und zum Eröffnungsbeschluß geht das Urteil davon aus, daß alle\nEinzeltaten des Angeklagten in Fortsetzungszusanmenhang stünden. Diese Annahme trifft indes nur auf\ndie Fälle der sogenannten \"fingierten Heggprechnungen\" zu, die hauptsächlich in Teil C der Urteilsgründe geschildert sind. Hier ist der Gesamtvorsatz\nim Sinne der Rechtsprechung ivel. BGHSt 1, 313, 315;\n2, 163, 167} dargetan; denn der Angeklagte hat sich\nbei der Ausnützung der ihm überlassenen Rechnungsformulare der Schlosserei He una des ihm ebenfalls zur Verfügung stehenden Firmenstempels von Anfang an das Gesamtergebnis seines Tuns in den wesentlichen Grundzügen der künftigen Tatgestaltung\nvorgestellt. In allen übrigen Fällen ist nur die unbestimmte Absicht des Angeklagten festgestellt, die\nBankkunden bei sich bietenden Gelegenheiten zu schädigen. Ein solcher \"Fortsetzungsvorsatz\" reicht nicht\naus, die Taten zu einer rechtlichen Einheit zu verbinden. Dies gilt auch, soweit ein und derselbe Kunde mehrmals geschädigt wurde.\n\nInfolge der irrtümlichen Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs sind Einzeltaten in die Verurteilung mit einbezogen worden, deren Strafverfolgung\nnach § 67 Abs. 2 StGB verjährt ist. Die Nachprüfung\ndieses Verfahrenshindernisses hat folgendes ergeben:\n\nDer Durchsuchungsbefehl des Ermittlungsrichters vom 11. Mai 1962 \\Bd. I Bl. 30 d.A.) hat die\nVerjährung derjenigen seit dem 12. Mai 1957 begangenen Taten unterbrochen, in denen sich der Angeklagte fingierter Konten {Teil A der Urteilsgründe}, fingierter Handwerkerrechnungen {/C} und sonstiger Mittel zu unberechtigten Entnahmen ’E} bedient\nhat. Die Einzeltaten aus diesen Tatgruppen vor dem\ngenannten Zeitpunkt sind - mit Ausnahme der Hergertfälle -— verjährt. Die unter \"Sammelkonto 1957\" in\nTeil B zusammengefaßte Straftat vom 13, November und\n31. Dezember 1957 ist ebenfalls verjährt, da sie weder vom Durchsuchungsbeschluß noch von den weiteren\nrichterlichen Handlungen im Jahre 1962 {Beschlagnahmebeschlüsse vom 22. Juni 1962 I, 45 d.A.}, Haftbefehl vom 28. Juni 1962 (I, 56 d.A.), Haftprüfung\nvom 18. Juli 1962 (I, 123, 124 d.A.‘ erfaßt wurde.\nAuch die mit der Verwaltung von Wertpapieren zusanmenhängenden strafbaren Handlungen :D: waren damals\nnoch nicht Gegenstand des Ermittlungsverfahrens. Soweit sie jedoch seit dem 2. September 1959 begangen\nsind, erstreckt sich darauf die Verfügung des Vorsitzenden der Strafkammer vom 1. September 1964,\nmit der die Zustellung der Anklageschrift angeordnet\nwurde ;IV, 135 d.A.)e\n\nDer Senat hat in I des Urteilsspruches die Fälle\naufgeführt, deren Verfolgung verjährt ist, und das\nVerfahren insoweit eingestellt. Die Kosten dieses Teils\ndes Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last { § 467\nAbs. 1 StPO).\n\nIl. Der Schuldspruch wegen Untreue, Urkundenfälschung und Urkundenunterdrückung ist nicht zu be»\nanstanden.\n\nDie Strafkammer nimmt weiter an, daß sich\nder Angeklagte eines in Tateinheit damit begangenen\nfortgesetzten Betruges zum Nachteil der Bank- und\nGeschäftskunden schuldig gemacht habe. Der Betrugstatbestand ist jedoch nach den Feststellungen nur im\nFalle C 3 (Erbengeneinschaft Hp und Ce verwirklicht. In den übrigen Fällen sind die Voraussetzungen des Betruges nicht dargetan; insbesondere\nfehlt eine Vermögensverfügung der Getäuschten, durch\ndie ein zusätzlicher Schaden entstanden sein könnte.\nDurch die Nichtgeltendmachung von Schadenersatzansprüchen, worauf die Strafkammer abstellt, werden diesc Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt.\n\nDer Schuldspruch braucht indes nicht geändert\nzu werden, da nach Ausscheidung der verjährten Taten\ndie Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs den Angeklagten nicht mehr beschwert und jedenfalls ein in\nTateinheit mit der Untreue begangener Betrug festgestellt ist.\n\nIn den Einzelfällen Möge, Bürgschaft Tg\nund Darlehen FW iNr. 33, 39 und 41 des Eröffnungsbeschlusses) hat die Strafkammer dem Angeklagten eine Schuld nicht nachweisen können. Da Anklage\nund Eröffnungsbeschluß von selbständigen Taten ausgehen, ist der Angeklagte in diesen Fällen freizusprechen gewesen ‚vgl. BGH in NJW 1952, 432 Nr. 29).\nDer Senat hat die Urteilsformel insoweit ergänzt.\n\nDer Ausspruch der {sehr milden) Strafe wird\n\nweder durch die Einstellung des Verfahrens in Einzelfällen.\n\nnoch- : durch die andere Beurteilung hinsichtlich des\nBetruges berührt. Auch verjährte Taten wirken sich,\n\nwenn der Täter sein strafbares Tun in nichtverjährter Zeit fortgeführt hat, strafschärfend aus. Soweit\nzur Verurteilung wegen Betruges der Schuldumfang einzuschränken war, ist dies für den Strafausspruch\nebenfalls ohne Bedeutung, weil der Tatrichter der\nStrafzumessung keinen zusätzlichen Betrugssehaden\nzugrunde gelegt hat.\n\nBaldus Kirchhof Meyer\nHenning Müller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-05-31/2-str-116-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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