{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1967-05-24_2_StR_455_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1967-05-24","aktenzeichen":"2 StR 455/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2072 044\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2_StR_455/66 URTEIL\n\nin der Strafisache\n\ngegen\n\n\\N\n\nwegen Beihilfe zum Mord.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 24. Mai 1967, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Willms\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\nBundesrichter [r. Müller\nBundesrichter Baumgarten\nals bei sitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. GW in der Verhandlung,\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof EB\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanvelt Dr. P:.u: GE\n\nals Verteidiger des Angeklagten Mg,\n\nRechtsanwalt Wu: EEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten Ce\n\nRechtsanwalt Dr. (un: u: WED\n\nals Verteidiger des Angeklagten Pe,\n\nJustizangestellter m\n\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten Mgvwirä das\nUrteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in\nWuppertal vom 30. Dezember 1965, soweit es ihn\nbetrifft,im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nMED und die Revisionen der Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagten CB una\n\nHE eräen verworfen.\n\nIII. Die Angeklagten CE und HE Haven\n\nje die Kosten ihres Rechtsumittels zu Tragen.\n\nDie Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft trägt die Stantskanse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nHi ann (ut due wein Er a rn nee GE An mn\n\nDas Schwurgericht hat verurteilt:\n\nden Angeklagten Mggpvwegen Beihilfe zum Mord an\n1048 Juden, 253 kommunistischen Funktionären und 30 geisteskranken Frauen zu acht Jahren Zuchthaus und fünf Jahren Ehrverlust,\n\nden Angoklagten GB wegen Boihilfe zum Mord an\n800 Geistaskranken und 10 Juden zu fünf Jahren sechs llonaten\nZuchthaus und drei Jahren Ehrverlust,\n\nden Angeklagten Hi vegen Beihilfe zum Iord an\n40 Juden zu vier Jahren drei Monaten Zuchthaus und zwei Jahren sechs Monaten Fhrverlust.\n\nDie drei Angeklagten haben 1941 und 1942 im angegetenen\nUmfang als Führer des Einsatzkommandos 6 der Einsatzgruppe C\n(MW; als Führer eines Toilkommandos (HB und als\n\n\\ 4 —_\n\nLeiter von »xekutionen (CE) in Sürdrusland bei Tötungen\nmitgewirkt. Ihr Einsatz beruhte auf geheimen Befehlen Hitlers, Himmlers und Heydrichs, welche die Tötung der Juden\naus rassischen Gründen, der Funktionäre als politischer\n\nGegner und der Geisteskranken als unnützer Esser anordne-\n\n. ten. Tas Schwurgericht hat angenommen, daß die Angeklagten\n\nnach § 47 Abs. 1 Nr. 2 MilStGB für ihr Tun verantwortlich\nseien, weil sie den verbrecherischen Charakter der befohlenen Tötungen erkannt hätten, daß sie sich der Unverbindlichkeit der Befehle bewult gewesen seien und daß die Voraussetzungen der §§ 52 und 54 StGB nicht vorgelegen hätten,\nweil ihnen ihre Mitwirkung nicht abgenötigt worden sei.\n\nDer Angeklagte Pggp, der im August und September 1942\nFührer eines Teilkommandos war und dem ebenfalls die IHitvirkung an solchen Tötungen vorgeworfen wurde, ist freigespro-\n\nchen worden.\n\nGegen den Freispruch richtet sich die Revision der\nStaatsanwaltschaft, während die Angeklagten Mg. iD\nund HB sich mit ihren Revisionen gegen ihre Verurteilung wenden. Das Rechtsmittel des Angeklagten Mienat\nteilweise Erfolg; die übrigen Rechtsmittel bleiben erfolg-108.\n\nA. Revision der Staatsanwaltschaft\n\nSn aim mann anna en mus sreu ren armen am Fam ddp one ai Aämb Ann Beta mans any mern de Gude syun MEER op GRAD AM nnn mas mm wm mu mn um\n\nDas Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht\nvertreten wird, greift die Freisprechung des Angeklagten\nPWBrur mit der Sachrüge an. Diese iot unbegründet. Das\nSchwurgericht hat sich nicht überzeugen können, daß während\nder Kommandoführung Ms allein aus rassischen Gründen\nJuden getötet oder auch nur zum Zwecke späterer Tötung fest-\n\ngenomnen wurden. Hiergegen können rechtliche Bedenken nicht\nerhoben werden. Das verkennt auch die Staatsanwaltschaft\nnicht, meint jedoch, der Angeklagte habe gleichwohl wegen\nBeihilfe zum Mord verurteilt werden müssen, weil er, wie\n\ndas Schwurgericht festgestellt habe, bei seiner Ablösung\ndurch HE diesen in die Aufgaben des Teilkommandoführers eingewiesen und ihm dabei auch den für üxekutionen vorgesehenen Panzergraben gezeigt habe, an dem dann unter der\nLeitung seines Nachfolgers mehrere Erschießungen jüdischer\nMänner, Frauen und Kinder stattgefunden hätten. Durch dieses\nVerhalten habe MWobjektiv die Mordpläne Hitlers und Hinzlers unterstützt sowie deren Ausführung durch Helfsgott gefördert und zugleich zu erkennen gegeben, daß er die telohlene Tötung von Angehörigen des jüdischen Volkes gebilligt\nhabe.\n\nDieser Ansicht kann der Senat nicht folgen. Aus dem Urteil ergibt sich nicht, daß P@Wden Angeklagten Hour\nDort wird vielmehr nur gesagt, daß PWdie Führung des Teilkommandos on HE übergeben und ihm dabei auch die Er-\n\nschießungsstätte, einen Panzergraben, gezeigt habe ’UA Bl.42).\n\nAn einer anderen Stelle (UA Bl. 45) heißt es, daß er HB-Win Gas Teilkommando eingewiesen und ihm auch den für\nweitere Erschießungen vorgesehenen Panzergraben gezeigt hate.\nhier ebenfalls nicht die Rede. Einer solchen Einweisung te-Aurfte HW auch gar nicht; denn er war bereits von\nseinem Vorgesetzten MB und dessen Vertreter Hoi\nnit den einzelnen Aufgaben des Teilkommandos und den zugrunde\nliegenden Befehlen vertraut gemacht worden. Dabei war irn die\nstrikte Durchführung dieser Befehle ausdrücklich eingeschärft\nworden. In der bloßen Übergabe der Kommandoführung kann unter\ndiesen Umständen noch keine Rückenstärkung HB s zescren\n\nwerden. Für das Zeigen des Panzergrabens kann schon deshalb nichts anderes gelten, weil er nicht nur bei der Erschießung unschuldiger Juden als Exekutionsstätte dienen\nsollte, und nicht feststeht, offenbar auch nicht mehr\nfestgestellt werden kann, daß hierbei überhaupt von solchen Erschießungen gesprochen wurde.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft ist daher zu\n\nverwerfen. Die notwendigen Auslagen des Angeklagten der\nStaatskasse aufzuerlegen, besteht jedoch kein Anlaß.\n\nmu «it cum dem Gum Bam un Ems nn men\n\nDie Beschwerdeführer rügen übereinstimmend dic Ablehnung eines Antrages, mit dem sie die Vorführung des rilos\nvon der Hauptverhandlung vor dem Volksgerichtshof gegen die\nVerschwöror des 20. Juli 1944 begehrt hatten. Turch den\nFilm sollte dem Schwurgericht die Kenntnis von der zeitgeschichtlichen Situation, insbesondere davon vermittelt\nwerden, daß das Rechtsbewußtsein in Deutschland in außergewöhnlichenm Maße \"verbildet\" war. Das Schwurgericht hat den\nAntrag, in dem es einen Beweisamtrag auf Augenscheinseinnahme gesehen hat, abgelehnt, \"weil das Beweismittel zum\nNachweis einer Trübung des Rechtsbewußtseins zur Zeit der\nhier in Rede stehenden Vorgänge ungeeignet ist\". Die Beschwerdeführer beanstanden diese Begründung, weil ihr die\nrechtsirrige Meinung zugrunde liege, eine nach dem\n20. Juli 1944 vorhandene Trübung des Rechtsbewußtseins\nlasse keinen Schluß darauf zu, daß sie schon in den Jahren\n1941 und 1942 bestanden habe. Die Ablehnung begegnet indessen keinen Bedenken.\n\nEs kann dahinstehen, ob es sich nicht in Wirklichkeit nur um eine Beweisanregung handelte, weil die unter\nBeweis gestellten Tatsachen nicht genügend bestimmt waren. Auch wenn im Hinblick auf das Ziel des Antrages,\neine so starke \"Verbildung des Rechtsbewußtseins\" nachzuweisen, daß es Männern wie den Angeklagten unmöglich\nwar, die Rechtswidrigkeit ihres Tuns zu erkennen, ein\nBeweisamtrag angenommen wird, konnte der Tatrichter ihn\nablehnen, wenn nach seinem pflichtgemäßen Ermessen die\nVorführung des Films zur Erforschung der Wehrheit nicht\nerforderlich war {§ 244 Abs. 5 StPO). Mit dem Ablehnungsbeschluß hat das Schwurgericht sinngemäß nur zum Ausdruck\ngebracht, daß nach seiner Ansicht von einer Augenscheinseinnahme an dem Film kein Ergebnis zu erwarten sei, durch\ndas die Entscheidung zugunsten der Angeklagten beeinflusst\nwerden könnte. Damit hielt es sich im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens. Allerdings heißt es in dem Beschluß,\ndaß das Beweismittel ungeeignet sei. Hieraus kann jedoch\nnach Ansicht des Senats nicht entnommen werden, daß der\nger Ungseeignetheit des Beweismittels und nicht nach § 244\nAbs. 5 StPO abgelehnt worden ist.\n\nIm übrigen ist darauf hinzuweisen, daß der Tatrichter\ndurch förmliche Beweisamträge nicht gezwungen werden kann,\nin Strafverfahren dieser und ähnlicher Art Beweise üter\ndie zeitgeschichtliche Situation zu erheben. Abgesehen\ndavon, daä diese Situation häufig offenkundig sein wird,\nkönnen zu ihrer Erhellung im allgemeinen nur Tatsachen\nunter Beweis gestellt werden, aus denen das Gericht erst\nwieder Schlüsse zugunsten des Angeklagten ziehen soll,\ndie also höchstens mittelbar Bedeutung für die richterliche Überzeugung haben können. In solchen Fällen hat der\n\nTatrichter die Frage der tatsächlichen Erheblichkeit\n\nin freier Beweiswürdigung zu prüfen. Verneint er sie, so\nkann er den Antrag ablehnen, weil die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung\nist {vgl. RGSt 29, 368; 63, 329).\n\n2: _p un:\n\nDer Verteidiger des Angeklagten Mgphstte in der\nHauptverhandlung ferner beantragt, den Ministerialrat\nDr. Gr darüber als Zeugen zu vernehmen, daß dieser im Jahre 1934 als Gerichtsassessor von dem damaligen\nStaatssekretär FW üurch die Androhung der Einweisung in ein Konzentrationslager genötigt worden sei,\neinen wahrheitswidrigen Ermittlungsbericht über die Ermordung des Generals von SCHE zu erstatten. Hierdurch sollte die Einlassung des Angeklagten bekräftigt\nwerden, er habe im Falle einer Befehlsverweigerung für\nsein Leben fürchten müssen. Das Schwurgericht hat den\nAntrag abgelehnt, \"weil die Tatsache, die bewiesen vwerden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist\". iliergegen wenden sich die Beschwerdeführer Mg und HD.\nSie machen geltend, angesichts der Annahme des Schwurgerichts, daß in keinem Falle ein ngehöriger eines Finsatzkommandos bei Nichtausführung eines Tötungsbefehls\neiner Gefährdung seiner Person oder seiner Familie ausgesetzt gewesen sei, habe die unter Beweis gestellte Tatsache doch für die Entscheidung Bedeutung gehabt.\n\nDer Ablehnungsbeschluß enthält indessen keinen\nRechtsfehler. Da keine unmittelbar erhebliche Tatsache\nunter Beweis gestellt war, konnte das Schwurgericht die\nFrage der tatsächlichen Erheblichkeit in freier Bevweiswürdigung verneinen (vgl. B I 1 letzter Absatz). Es war\n\ninsbesondere nicht gehalten, aus der Beweisbehauptung\n\nden vom Antragsteller gewünschten Schluß zu ziehen. Bei\ndieser Sachlage kann es dahinstehen, ob der Angeklagte\nHOEED sich überhaupt auf eine fehlerhafte Ablehnung\ndes Beweisamtrages berufen könnte, der nach dem Frotokoll nur von dem Verteidiger des Angeklagten Mi gestellt\nworden ist.\n\n3: >\n\na) Die Behauptung, alles das, was sich nach den Feststellungen zwischen dem Angeklagten MD und Hei\nabgespielt habe, sei nicht Gegenstand der Hauptverhandlung\ngewesen, ist nicht bewiesen. Darüber können sowohl der Angeklagte selbst als auch Zeugen ausgesagt haben. Es kann\nsich auch “m - dem Schwurgericht erlaubte - Schlüsse aus\nanderen bewiesenen Tatsachen handeln. Die hierzu beantragte Beweiserhebung ist im Revisionsrechtszug nicht zulässig. Soweit die Revision sich in diesem Zusammenhang gegen\ndie Glaubwürdigkeit von drei Zeugen wendet, greift sie in\nunzulässiger Weise die tstrichterliche Beweiswürdigung an.\n\nb) Auf die Behauptung, die Niederschrift vom 9. Dezenber 1960 (gemeint ist: vom 9. Februar 1960) über die Vernehmung des Angeklagten Mohr sei nicht vollständig zum Gegenstond der Hauptverhandlung gemacht worden, kann die\nRevision nicht gestützt werden. Die Niederschrift ist aus\nweislich des Sitzungsprotokolls nicht förmlich verlesen\nworden, sondern ihr Inhalt ist, wie sich aus Blatt 37 des\nUrteils ergibt, dem Angeklagten nur vorgehalten worden.\n\nIn weichem Umfang dies geschah, darf das Revisionsgericht\nnicht nachprüfen.\n\n- 10 -\n\n4. cm\n\nDie Rüge einer Verletzung der §§ 244 Abs. 2 und\n261 StPO greift nicht durch. Das Revisionsgericht ist\nnicht berechtigt, anhand des Sitzungsprotokolls zu untersuchen, ob die Einlassung eines Angeklagten im Urteil\nvollständig ‚wiedergegeben und gewürdigt ist {vgl. BGH\nNIW 1966, 63 Nr. 22 und BGHSt 21, 149). Ob diese Kinlassung oder die früheren Angaben des Angeklagten CB\nGlauben verdienten, hatte allein das Schwurgericht auf\nGrund der ihm obliegenden freien Beweiswürdigung zu entscheiden. Daß die Möglichkeit bestand, den früheren\nSS-Hauptsturmführer von Ko zu vernehmen, war zur\nZeit der Hauptverhandlung noch nicht bekannt. Die Verncehmung konnte sich daher dem Schwurgericht nicht aufdrängen.\nDr. Kr ist als Zeuge vernommen worden. Daß das Schwurgericht seiner Aussage keinen Glauben geschenkt hat, bedeutet keinen Rechtsfehler. Übergangen hat es die Aussage\nnicht, denn sie ist im Urteil erwähnt.\n\n5: Hin\n\na) Der Beschwerdeführer macht geltend, das zeitgeschichtliche Gutschten des Sachverständigen Dr. Seraphin\nsei im Urteil unzulänglich wiedergegeben und gewürdigt\nworden. Er erblickt hierin einen Verstoß gegen die §§ 244\nAbs.2 unä 261 StPO. Die Aufklärungspflicht kann indessen\nnicht verletzt sein, denn der Sachverständige ist vernonmen worden. Daß seine Tarlegungen im Urteil nicht ausführlich wiedergegeben worden sind, läßt noch nicht darauf\nschließen, daß die für die Entscheidung wesentlichen Teile\nunberücksichtigt geblieben sind. Auf die von der Revision\nin den Vordergrund gestellten Ausführungen zur Möglichkeit\neiner Befehlsverwrigerung kam es auf der Grundlage der\n\n- 11 -\n\nUrteilsfeststellungen allerdings nicht an; denn das\nSchwurgericht hat eine Notstandslage gerade verneint.\nDafür, daßdie im Urteil angeführte Äußerung des Saclı-\nverständigen nicht Gegenstand der Hauptverhandlung\ngewesen ist, fehlt jeder Anhalt.\n\nb) Weder aus verfahrensrechtlichen noch aus sachlichrechtlichen Gründen war das Schwurgericht verpflichtet, die Frage-eines Putativnotstards und eines etwaigen\nVerbotsirrtums näher zu erörtern. Nach den Feststellungen\nist dem Angeklagten Helfsgott die Befolgung der Befehle\nnicht abgenötigt worden. Er hat sich auch nicht in einen\nVerbotsirrtum befunden.\n\nil. _Sachbeschwerden\n\n1.0\n\na) Die Ausführungen unter III der Revisionsbegründung\nlaufen im wesentlichen auf den unzulässigen Versuch hinaus,\ndie Beweiswürdigung des Schwurgerichts durch eine eigene\nzu ersetzen.\n\nDie dort unter 2) und 3) angeführten Umstände sprechen\nzwar für die festgestellte ablehnende innere Haltung des\nAngeklagten Mg gegen die Gewalttaten der Nationalsozialisten. Keiner von ihnen iot jedoch mit der weiteren Feststellung unvereinbar, daß der Angeklagte dieser Haltung\nniemals nachhaltigen Ausdruck verliehen habe(gemeint ist:\ndieser Haltung auch dann noch Ausdruck verliehen habe,\nwenn davon Nachteile zu erwarten waren) und daß er sich\nfür Recht und Menschlichkeit nur eingesetzt habe, wenn er\nsich im Einklang mit den von der Führung gegebenen Anordnungen wußte oder wenn er wenigstens eine andere Autorität\nauf seiner Seite hatte. Mit der Mehrzahl dieser Umstände hat\n\n- 12 -\n\nsich das Schwurgericht im Zusammenhang mit der Beurteilung\nder Haltung des Angeklagten ausdrücklich auseinandergesetzt,\nso mit dem Foll Pe den Protest gegen die unnenschliche Behandlung polnischer Umsiedler und den bei Vorgesetzten\ngegen die befohlenen Massentötungen erhobenen Einwendungen\n(UA Bl. 41). Ein Rechtsfehler tritt hierbei ebensowenig zutege wie bei der Bewertung der Äußerungen des Angeklagten gegenüber seinem Freunde Fri UA 31. 40) und seinen\nUntergebenen Grggp {VA Bl. 25, 35). Als der Angeklagte sich\n1933 für den abgesetzten Bürgermeister seines Heimatortes\nund später für seinen Bekannten Steuernagel einsetzte,\nglaubte er, \"unvermeidliche Auswüchse\" der nationalsozialistischen Bewegung beseitigen zu sollen ‘UA Bl. 7). Daraus\nkonnte das Schwurgericht entnehmen, daß er meinte, im zinklang mit der oberen Führung zu handeln. Auch die von ihn\nveranlaßte Ablösung eines seinen Finsatzkommando zugeteilten Hauptsekretärs entsprach der ihm bekannten Grundhaltung\nder SS-Führung {UA Bl. 39).\n\nAus dem angefochtenen Urteil ergibt sich allerdings,\ndaß der Angeklagte Mipnehrmels versucht hat, sich der\nDurchführung der Tötungsbefehle zu entziehen. Entscheidend\nist jedoch, daß er von der ihm bekannten Möglichkeit, sich\nzur Mitwirkung bei der Erschießung Unschuldiger außerstande\nzu erklären (UA Bl. 39, 54), keinen Gebrauch machte, und\nzwar um nicht als Weichling zu gelten und um sich nicht den\nihm vorschwebenden weiteren Berufsweg zu versperren {VA\nBl. 54). Damit steht zugleich fest, daß für den Angeklagten\nnicht die Sorge um Leib oder Leben seiner selbst oder sciner Angehörigen Beweggrund seines Handelns war. Aus dissen\nGrunde kam es auf das von dem Sachverständigen Dr. Serapnin\nerstattete zeitgeschichtliche Gutachten nicht an, sowcit es\nsich mit den Gefahren befaßte, die bei einer Befehlsvervci-\n\n- 13 -\n\ngerung im allgemeinen für den Untergebenen bestanden.\nDaß die innere Ablehnung eines Befehls ein Beweisanzeichen für eine Willensbeugung durch Drohung darstellt,\nist zwar richtig. Der Senat hält es jedoch für ausgeschlossen, daß dies vom Schwurgericht übersehen worden\nsein könnte.\n\nNach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte\nerkannt, daß die befohlenen Tötungen Mord waren {UA B1.553).\nDiese Kenntnis des materiellen Unrechtsgehalts der Befehle\ngenügt zur Anwendung des § 47 Abs. 1 Nr. 2 MilStGB. Entgegen der Auffassung des Verteidigers ist es nicht erforderlich, da? der Angeklagte auch wußte, er werde, wenn er\ndie Befehle ausführe, als Teilnehmer an den Maorden bestraft\nwerden können. Soweit das Schwurgericht in diesem Zusannenhang aus dem Ausspruch HoiMp>, \"er werde alo erster\ndaran glauben müssen\", Schlüsse gezogen hat {VA Bi. 25;\n\"36, 37), hielt es sich im Rahmen der ihm zustehenden freien\nBeweiswürdigung. Wenn es von einer \"Straffroiheit auf Zeit\"\nspricht, so will es damit nur sagen, daß der Angeklagte\nwußte, allein das nationalsozialistische Regime garautiere\nihm Straffreihoeit. Die Meinung des Verteidigers, danit sei\nfestgestellt, daß der Angeklagte bestimmt mit einem Ende\ndieses Regimes gerechnet habe, ist abwegig.\n\nb) Auch die weiteren Hinweise auf angeblich widersprüchliche, unsichere oder unklare Feststellungen und Ausführungen im angefochtenen Urteil gehen mit einer Ausnahne\nfehl.\n\nSo ist nicht ersichtlich, daß der Angeklagte MB nit\nseiner Bitte an Dr. B@B, ihn aus dem Reichssicherheitshauptamt herauszuziehen (UA Bl. 8), seine Laufbahn aufs Spiel\nsetzte. Der Umstand, daß er die Einsatzgruppen zusammenge-\n\n- 14 -\n\nstellt hat (UA Bl. 4, 5), ist nicht zu seinem Nachteil gewertet worden. Iie Nichterörterung des Darmstädter Verfahrens bedeutet noch nicht, daß es bei der Beweiswüruigung\nunberücksichtigt geblieben ist. Die mehrfache Angate \"rg\noder Hei\" macht die Urteilsgrundlagen nicht urnsicher; denn Ho handelte im vollen Einvernehmen nit\nMohr. Es ist ferner eindeutig festgestellt, daß der Angeklagte sich nicht in einem irgendwie gearteten Verktotsirrtum befand. Daß der Führer der Finsatzgruppe C, Dr. Timm;\näußerte, das Kommando sci eingearbeitet /UA Bl. 24),\nschließt nicht aus, daß Medien Dienstbetrieb in der\nfestgestellten Weise umgestaltete. Auch die Würdigung der\nErklärung, die er seinem Nachfolger hierfür gab {UA B1.35),\n\n13% an sich ebensowenig einen Rechtsfehler erkennen, ırie\n\nder Umstand, daß das Schwurgericht aus der Zahl der Getötcten keinen dem Angeklagten günstigen Schluß gezogen hat.\n\nc) Anlaß zu Bedenken gibt jedoch folgendes: Der Angeklagte WB hatte sich dahin eingelassen, er habe die Angehörigen des KEinsatzkommandos vorzugsweise mit anderen Aufgaben beschäftigt, um die Tötungen aufzuhalten, deshalb instesondere auch die Fertigung von Vernehmungsprotokollen tefohlen [UA Bl. 34). Das Schwurgericht hat hingegen als erwiesen angeschen, da die Anordnung, Vernehnungsprotokolle\nzu schaffen, nicht dissem Zweck diente. Dies hat es u.n.\ndaraus geschlossen, daß die Anordnung auf Juden keine Arwendung fand {UA Bl. 35). Ein solcher Schluß ist indessen\nlogisch nicht möglich, denn cine Vernehmung kan nur tei denjenigen Verhafteten in Betracht, die einer strafkaren !landlung verdächtigt wurden. Festgenommene Juden, die allein\nwegen ihrer Rassenzugehörigkeit erschossen werden sollten,\nkonnten nicht wegen einer ihnen vorgeworfenen Tat vernonmen werden. Die Verwendung dieses Unstandes als Beweisanzeichen ist daher, wie der Verteidiger zutreffend geltend gcmacht hat, rechtsfehlerhaft.\n\n- 15 -\n\nHierdurch kann die Feststellung beeinflußt sein, das\nandere Gründe für das Unterbleiben von Razzien zur Jestnahme von Juden durch Kommandoangehörige bestimmend gewesen\nseien und daß die Tötung -— also auch die ihr notwendigerweise vorausgehende Erfassung - von Juden in keinen Falie\nwegen anderweitiger Belastung der Kommandoangehörigen unterblieben sei. Diese Feststellung kann sich bei der Stralzumessung zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haten.\nWäre das Schwurgericht von der kinlassung Ws ausgegangen,\nso hätte es möglicherweise auf eine niedrigere Strafe erkannt, zumal es dann vielleicht auch den bisher in diesen\nZusammenhang nicht ausdrücklich erwähnten Gegenvorstellurgen des Angeklagten bei dem Kommandeur der kinsatzgruppe\nund dem Gruppenführer Mi sovie seinen Bemühungen, atgeöst zu werden, größeres Gewicht beigemessen hätte. Ler\nStrafausspruch kann daher nicht bestehen bleiben.\n\nFür den Schuldspruch hat der Rechtsfehler hingegen\nkeine Bedeutung. Insbesondere bleibt die festgestellte\nZahl der während der Kommandoführung des Angeklagten Getöteten unberührt. Nach den Urteilsgründen ist such auszuschließen, daß andere dem Schuldspruch zugrunde liegende\nFeststellungen hierauf beruhen.\n\n2: CE»\n\nDie Sachrüge ist unbegründet. Die Finzelausführungen\nder Revision halten sich nicht an die Urteilsfeststellungen. Jas Schwurgericht hat rechtlich einwandfrei festgestellt, daß der Angeklagte Ge den verbrecherischen\nCharakter der Tötungsbefehle erkannt hatte und sie im Fewußtscin ihrer Unverbindlichkeit als willfähriges Werkzeug\nausführte, ohne daß hierbei die Furcht vor den Folgen einer\n\nm\n\n- 16 -\n\nBefehlsverweigerung bestimmend oder mitbestimmend gewesen\nist /UA Bl. 22, 23; 53, 54). Es kommt somit nicht darauf\n\nan, ob es ihm möglich gewesen wäre, sich den Befehlen zu\n\nentziehen. Infolgedessen ist es auch ohne Bedeutung, wie\n\ndie Sachverständigen Dr. Seraphim und Dr. Buchheim diese\n\nMöglichkeit beurteilt haben. -\n\n3. En\n\na) Die Ausführungen zur Sachrüge gehen zu einem großen\n\nTeil von einem anderen als dem in Urteil festgestellten\nSachverhalt aus oder beschränlen sich auf unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung. Dabei verkennt die Revision mit ihren Hinweisen auf die protokollierten Zeugenaussagen die Befugnisse des Revisionsgerichts, das bei der\nsachlichrechtlichen Nachprüfung allein den Inhalt des Urteils zugrunde zu legen hat ivgl. BGH NJW 1966, 63 Nr. 22\nund BGHSt 21, 149). Im einzelnn ist folgendes zu bemerken:\n\nDie Feststellung, daß der Angeklagte es \"Üinsatzbereitschaft\" hat zeigen wollen {UA Bl. 49), bezieht\n\n. sich nur auf die Tatzeit und nicht auch auf die frühere\n\nZeit. Die Behauptungen, der Inhalt dienstlicher Beurteilungen sei unrichtig wiedergegeben und ein Austritt aus\n\nder SS sei vor dem Kriege nicht möglich gewesen, sind angesichts der gegenteiligen Feststellungen /UA Bl. 44, 56)\nunbeachtlich. Die Tatsache, daß HB in !icge dcr\nDienstgradangleichung befördert wurde (UA Bl. .1!, 12), ist\nnicht zu seinen Ungunsten vensertet worden. Die Feststellung,\nder Angeklagte habe den Befehl ausgeführt, weil er die\nZielsetzung der nationalsozialistischen Führung billigte\n{VA Bl. 48), ist logisch damit vereinbar, daß or den Finsatz an der Front anstrebte. Allerdings hat erst HeB-WED sen Angeklagten die Tötungsbefehle bekannt gegeben\n\n- 17 -\n\n‚VA Bl. 45). Das besagt jedoch noch nicht, daß ihm die\nTötungen als militärisch notwendig erscheinen multen.\nSelbständig die Tötung von Juden anzuoränen, war ihm nach\nden Urteilsfeststellungen nicht untersagt (UA Bl. 45,51).\nDaraus, daß Angehörige des Einsatzkommandos nicht eigenmächtig Tötungen vorgenommen haben (UA Bl. 51), kann nicht\nmehr ontnommen werden, als daß sie die ihnen erteilten\nallgemeinen Befehle, alle Juden zu erschießen, nicht überschritten haben. Die Auffassung des Schwurgerichts, für\n\n. Helfsgott sei bezeichnend, daß er sich nicht an Mg als\nFührer des Einsatzkommandos gewandt habe {UA Bl. 49), ist\nrechtlich ebensowenig zu beanstanden wie die Nichterwähnung der Angaben Di, des Nachfolgers Me, über\ndie Behandlung von Juden. Das Schwurgericht hat diesen\nZeugen insoweit offenbar für unglaubwürdig gehalten. Dice\nVerwertung des früheren Geständnisses HE war zulässig. Den Beweiswert hatte allein der Tatrichter zu beurteilen.\n\nAus der Angabe, ihm saien von PB: efangene übergeben worden (UA Bl. 43), ist kein dem Angeklagten nachteiliger Schluß gezogen worden. Dem Zeugen Bra tcilweise zu glauben, war dem Schwurgericht nicht verwehrt.\nAuf die Behauptung, die Urtoilsfeststellungen entsprächen\nnicht den Zeugenaussagen, kann die S:chrüge nicht gestützt\nwerden. Die unwiderlegte Einlassung des Angeklagten, da3\ner später die Tötung von Kindern verhindert habe, hat das\nSchwurgericht berücksichtigt {UA Bl. 49). Auf eine Zwangslage bei den hier in Frage stehenden Exekutionen brauchte\nes daraus ebensowenig zu schließen wie aus den Bemühungen\num Ablösung. Im einzelnen darzulegen, wie es zu der Über-Zeugung gekommen ist, doß HE ei üer Erschießung\nvon mindestens 40 Juden mitgewirkt hat, war das Schwurgericht nicht verpflichtet.\n\n- 18 -\n\nb) Auch sonst hat die Nachprüfung des Urteils keinen\nden Angeklagten HB benachtciligenden Rechtsfehler\nergeben. Das Schwurgericht hat insbesondere rechtlich te-Genkenfrcei festgestellt, das ] den verbrecherischen\nCharakter der Tötungsbefehle sowie ihre Unverbindlichkeit\nerkannt hatte und daß er sie als willfähriges Werkzeug,\nnicht aber aus Furcht var den Folgen einer Befehlsverweigerung ausgeführt hat [UA Bl. 48, 49; 53, 54, 55%.\n\nDie Erwägungen des Schwurgerichts zu § 26 StGB unterliegen nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht.\nDie Entscheidung, ob ein Verurteilter bedingt entlassen\nwerden soll, kann nach § 454 StPO nur durch Beschluß getroffen werden, der mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar ist. Dem Angeklagten steht es frei, einen .solchen Beschluß herbeizuführen.\n\nwillms Meyer Henning\n\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-05-24/2-str-455-66","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 454","ref_norm":"454","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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