{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1967-05-17_2_StR_191_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1967-05-17","aktenzeichen":"2 StR 191/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nnn un rn un un ee De a a an\n\n-\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Polizeimeister i. R. Josef 5 OB aus\nGEW, geboren am EEE 18396 in ru,\n\nwegen Beihilfe zum Mord.\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 17. Mai 1967, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Willms\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Henning\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof\n{ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter m\n... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision der Stastsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht\n\nin Kleve vom 5. Juli 1966 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels trägt die Staats- .\nkasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte war von 1940 bis 1945 Führer des Gendarmeriepostens in Lubraniec im \"Warthegau\". An einen Tage im\nHerbst 1942 töteten zwei Untergebene des Angeklagten drei\nJuden, die sich der gewaltsamen \"Aussiedlung” der jüdischen\n‚Finwohner.. des Ortes entzogen hatten, dann aber ‚gestellt, und\nergriffen worden waren. Die Anklage warf dem Angeklagten vor,\n\ndiese Exekution entsprechend einem ihm erteilten Befehl zum\n\"Umlegen\" der Festgenommenen angeordnet und geleitet und damit Mord in drei Fällen begangen zu haben.\n\nDas Schwurgericht hat ihn von diesem Vorwurf freigesprochen.\n\nEs erachtet lediglich als erwiesen, daß der Angeklagte\nzugegen war, als der den Posten zu einer Kontrolle besuchende\nHauptmannschaftsführer der Gendarmerie den Befehl zum \"Umlegen\" gab, während es seine Einlassung, die Tat sei hernach\nvon seinen Untergebenen Sc una KB ohne sein Wissen und Zutun eigenmächtig ausgeführt worden, als nicht wider:\nlegt ansieht. Es erblickt hiernach eine als Beihilfe bewertbare Förderung der Tat durch den Angeklagten allein darin,\ndaß dieser auf den Befehldes Hauptmannschaftsführers zum\n\"Umlegen\" der drei Juden an den gerade anwesenden Gendarmen\nSCHE Sie Frage \"Wollen Sie das tun?\" richtete.\n\nHierzu wird im einzelnen in den Urteilsgründen dargelegt:\nDie Frage des Angeklagten sei nach den Umständen nicht als\nErteilung eines Befehls oder als eine Befehlsweitergabe aufzufassen. In ihr liege jedoch insofern eine Förderung des Befehls, die Juden \"unzulegen\", als sie objektiv der Feststellung gedient habe, wer gegebenenfalls zur unmittelbaren Ausführung des Befehls bereit sei und dazu ohne Schwierigkeiten\neingesetzt werden könne. Dem Angeklagten sei jedoch vor allen\nangesichts seiner sonst gegenüber Juden und Polen gezeigten\nmenschlichen Einstellung und seiner unwiderlegten Bemühungen,\nsuch in diesem Falle einen Ausweg zu finden, nicht mit Sicherheit zu widerlegen, daß er mit seiner Frage den Tötungsbefehl\nnicht fördern wollte, sondern nur darauf aus war, die für ihn\nplötzlich und unerwartet eingetretene Lage zu überbrücken und\nzunächst einmal Zeit für die Suche nach einem Ausweg zu gewinnen. Hiernach könne nicht festgestellt werden, daß der Ange-\n\nklagte aus eigenem kntschluß einem oder mehreren der ihm\nuntergebenen Gendarmen den Auftrag zur Tötung der drei\nJuden gegeben oder auch nur durch Weitergabe des Befehls,\ndurch Leitung oder Überwachung der Exekution oder auf sonstige Art und Weise zur Tötung der Juden durch Rat oder\nTat wissentlich Hilfe geleistet habe. |\n\nDie vom Generalbundesanwalt nicht vertretene, die\nVerletzung sachlichen Rechts rügende Revision der Staatsanwaltschaft meint hierzu, das Schwurgericht habe mit diesen Ausführungen verkannt, daß eine bloß geheime Mißbilligung (der Tat dem im Bewußtsein seiner fördernden Wirkung ge-\n„Löisteten Tatbeitrag nicht. den Charakter eier; strafbaren\nBeihilfe nehmei Sie geht dabei davon aus, der Angeklagte\nhabe durch seinen Befehl feststellen wollen, ob SciB secebenenfalls zu dessen unmittelbarer Ausführung bereit war und\ndazu ohne Schwierigkeiten eingesetzt werden konnte.\n\nIndessen ergeben die Feststellungen gerade nicht, daß\nder Angeklagte seine Frage mit diesen Vorstellungen verbunden\nhat. Vielmehr schreibt das Schwurgericht dieser Frage ausdrücklich und betont nur \"objektiv\" eine solche Wirkung und\nBedeutung zu und geht der Sinn seiner weiteren Ausführungen\nim Zusammenhang gesehen ersichtlich dahin, daß dem Angeklagten bei der Frage möglicherweise nicht nur der Wunsch und\nWille einer Förderung der Tat, sondern auch - gerade mit Rücksicht auf das ihn leitende Bestreben, im Interesse der Opfer\nZeit für einen Ausweg zu gewinnen -— schon die Vorstellung\nfehlte, seine Äußerung könne den umschriebenen Sinn und Erfolg haben und damit der Förderung des Befehlsvollzuges dienlich sein. Hiernach fehlt es nach den für das Revisionsge-\n‚ticht bindenden Feststellungen in der Tat an den für eine\n“Verurteilung wegen Beihilfe\"zum Mord. zur inneren Tatseite\nerforderlichen Voraussetzungen.\n\nEs braucht hiernach an sich nicht mehr besonders erör-\n«. tert zu werden, daß es sich nach den für das Revisionsgerichbindenden weiteren Urteilsfeststellungen im Ergebnis gleichfalls nicht anders verhielte, wenn der Angeklagte den objek-\n‘tiven Sinngehalt seiner Äußerung so, wie ihn das Schwurgerict\numschreibt, verstanden hätte. Denn nach seiner vom Schwurgericht hingenommenen Einlassung hat er sich unahlässig bis zun\nAbend um eine Abwendung des Tötungsbefehls bemüht und schlief\nlich dadurch einen Aufschub erzielt, daß der Abteilungsführer\nin Leslau ihm zusagte, in der bewußten Angelegenheit selbst\nnach Lubraniec zu kommen. Er wurde aber dann, wie er es darstellt, dadurch überrascht, daß man ihn von dritter Seite auf\ndie inzwischen ohne sein Wissen durchgeführte Exekution aufmerksam machte. Das aber würde bedeuten, daß er gar nicht die\nVorstellung hatte, seine Frage an SciiiBweräe ohne weiteres\n\"eigenes Zutun zur Ausführung der Morde beitragen können.\n\nwillms Kirchhof Henning\n\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-05-17/2-str-191-67","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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