{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1967-05-17_2_StR_183_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1967-07-12","aktenzeichen":"2 StR 183/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nBaee URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Kosmetikerin Anneliese H GEB: zeschiesene\n\nTo, zevorene TE KO, © -\nboren am 9:3 in )\n\nwegen versuchter Fremdabtreibung.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nauf Grund der Hauptverhandlung vom 17. Mai 1967\nin der Sitzung vom 12. Juli 1967, woran teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Dr. Willins\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Henning\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof\nin der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. ME vei der Verkündung,\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Köln vom 16. Juni 1966 mit\nden Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben,\nsoweit ein Berufsverbot ausgesprochen und über\ndie Anrechnung der Untersuchungshaft nicht entschieden worden ist.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, audh über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen>\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchter Fremdabtreibung in acht Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus verurteilt und\nihr auf die Dauer von drei Jahren die Ausübung einer\nTätigkeit untersagt, die mit der Verabfolgung von kosmetischer Behandlung, von Bädern und Massagen verbunden ist. Ihre Revision, mit der sie die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechtes rügt, hat nur, soweit sie sich gegen den Strafausspruch richtet, teilweise Erfolg:\n\nIo\n\nDie von der Beschwerdeführerin erhobenen Verfahrensrügen gehen,von einer noch (unter III} zu erörternden Ausnahme abgesehen, durchweg fehl.\n\nFür einen Hinweis gemäß § 265 Abs. 1 StPO {Alleintäterschaft statt Mittäterschaft) hatte die Strafkammer im Falle SB schon deshalb keinen Anlaß,\nweil auch bei der rechtlichen Bewertung des Tatbeitrags\nder Mitangeklagten als Beihilfe die Angeklagte mit Rücksicht auf die Beteiligung der Schwangeren selbst Mittäterin blieb {vgl. BGHSt 1, 139, 142)\n\nDie Meinung der Revision, das Landgericht habe\ndas Protokoll. einer polizeilichen Vernehmung der Angeklagten nicht vorhalten und vor allem nicht zum Zwecke\neines Vorhalts verlesen dürfen, ist unrichtig /BGHSt 1,\n357, 339).\n\nDer vom Verteidiger während der Hauptverhandlung\ngestellte Eventualantrag, in dem mit Ausnahme des Falles\n\nSCHE die Vernehmung der von der Angeklagten\n\"behandelten\" Frauen darüber beantragt wurde, ob sie\nbei Vornahme des Eingriffs überhaupt schwanger waren, sollte ersichtlich einer Feststellung, alle diese\nFrauen seien schwanger gewesen, entgegenwirken. Da\n\ndas Landgericht eine Schwangerschaft in den angegebenen Fällen nicht als erwiesen angeschen hat, sah es\nsich mit Recht weder zu der verlangten Beweiserhebung\nnoch zu einer ausdrücklichen Erörterung des Antrags\nveranlaßt.\n\nZur Anhörung eines weiteren Sachverständigen\nbrauchte sich das Landgericht nach Anhörung des Sachverständigen Dr. Frank, der Psychiater ist, nicht gedrängt zu sehen.\n\nII.\n\n1. Die Meinung der Revision, die Feststellungen\nzu den einzelnen Taten mit Ausnahme des Falles Sn\nseien zu unbestimmt, ist unzutreffend. Das Urteil gibt\neine eingehende Darstellung der von der Angeklagten angewandten Abtreibungsmethode und stelit deren Anwendung\nin allen der Verurteilung zugrunde liegenden Einzelfällen ausdrücklich fest. Daß für diese Einzelfälle nicht\njeweils eine bestimmte Tatzeit, sondern nur allgemein\neine Zeitspanne /1962 bis 1964} auszumachen war, schloß\neinen Schuldspruch so wenig aus wie der Umstand, daß\ndie betreffenden Frauen nicht durchweg durch ihre Namen, sondern teilweise nur nach anderen Anhaltspunkten wie \"Arzthelferin aus der Schweiz\" gekennzeichnet\nwerden konnten.\n\nAuch zur inneren Tatseite enthält das angefochtene Urteil ausreichende Feststellungen. Daß die Ange-\n\nklagte bei allen Frauen, die sie behandelte, mit\n\nder Möglichkeit einer Schwangerschaft rechnete, ist\ndem Zusammenhang der Urteilsgründe sicher zu entnehmen.\n\n2. Die Angriffe der Revision gegen die Bemessung der Strafe gehen fehl. Insbesondere hat das Landgericht den Fall SP, in dem die Angeklagte\neine dritte Abtreibungshandlung an der inzwischen im\n5. oder 6. Monat Schwangeren unter Anwendung von Narkose und unter Benutzung einer Sonde vornahm, mit Recht\nnicht als minderschweren Fall bewertet.\n\n3. Dagegen begegnet die Anordnung des Berufsverbots durchgreifenden Bedenken. Die Strafkammer sagt\ndazu nur, die Angeklagte habe ihre berufliche Stellung\ndazu mißbraucht, mehrere Jahre hindurch ihre strafbaren Handlungen zu begehen. Das reicht in dieser Allgemeinheit nicht aus. Es hätte näherer Feststellungen bedurft. Ein Mißbrauch des Berufs oder Gewerbes liegt\nnicht schon dann vor, wenn Beruf oder Gewerbe dem Täter\nrein äußerlich die Möglichkeit gibt, bestimmte strafbare Handlungen zu begehen. Es kommt vielmehr darauf an,\ndaß der Täter die ihm durch seinen Beruf oder sein Gewerbe gegebene Möglichkeit bewußt und planmäßig zur Be-\n‘ gehung strafbarer Handlungen ausnutzt /vgl. RGSt 68,\n5397; BGH Urt. vom 2. November 1951 - 2 StR 300/51 -\nund vom 2. Dezember 1952 - 2 StR 544/52 -).\n\nIII.\n\n\"Besonderer Erörterung bedarf die Rüge der Angeklagten, daß das Landgericht sich nicht mit der Anrech-\n\nnung der von ihr während des Vorverfahrens erlittenen Untersuchungshaft befaßt habe.\n\nDiese Rüge könnte, da dem angefochtenen Urteil\nüber Untersuchungshaft nichts zu entnehmen ist, wenn\nman sie ausschließlich als Beanstandung einer Verletzung des § 60 StGB, also als Sachrüge, versteht,\nnur dann weiterführen, wenn es dem Revisionsgericht\nausnahmsweise gestattet wäre, den verfahrensrechtlichen Vorgang der Anordnung und Vollziehung der Untersuchungshaft als Teil der Prozeßgeschichte im Zusanmenhang mit der Sachrüge selbständig im Wege des Freibeweises zu klären.\n\nIndessen bedarf es einer abschließenden Erörterung in dieser Richtung nicht, weil die Beanstandung,\ndie im vorliegenden Falie den Anforderungen des § 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO genügt, zugleich als Verfahrensrüge, nämlich als Aufklärungsrüge zu verstehen ist,\nwelche :dem Revisionsgericht den Weg zu selbständiger\nFeststellung der den Mangel begründenden Tatsachen eröffnet. Die Aufklärungsrüge ist begründet; denn die\nAngeklagte befand sich, wie der Senat an Hand der Akten. \\Einlieferungsschein Bl. 134 d.A., Entlassungsschein Bl. 158 d.A.} feststellt, auf Grund eines Haftbefehls des Amtsgerichts in Köin vom 17. November 1964\nbis zum 10. Dezember 1964 in dieser Sache in Untersu-\n: chungshaft.\n\nHiernach mußte die Sache auch zur Nachholung\nder Entscheidung über die Anrechnung der Untersuchungshaft an das Landgericht zurückverwiesen werden.\n\nwillms Kirchhof Henning\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-07-12/2-str-183-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-07-12/2-str-183-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:33.940603+00:00"}}