{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1967-05-17_2_StR_156_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1967-05-17","aktenzeichen":"2 StR 156/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nTE URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gartengestalter Kurt T EEE: ohne\n\nfesten Wohnsitz, geboren an END 355 in smp-GE /3ranäenburg;, zur Zeit in Untersuchungshaft\nin dieser Sache,\n\nwegen Betrugs im Rückfall:\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 17. Mai 1967, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Willms\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Henning\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. BEE :ı : ED\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bonn vom 18. Oktober 1966 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n_—\n\nGründe:\n\n1 Tr er en\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs im Rückfall in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe\nvon drei Jahren Zuchthaus und zu Geldstrafen von\n\n180.-- DM und 30.-- DM verurteilt. Die Revision des\nAngeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.\n\n1.) Die Strafkammer hat in den Betrugsfällen Ibis\n15 (UA S. 12 bis 15) eine fortgesetzte Handlung gesehen, Fortsetzungszusammenhang zwischen diesen Fällen\nund dem Fall 16 /UA S. 15/16) jedoch verneint. Hinsichtlich des Falles 16 ist ihre Auffassung rechtlich bedenkenfrei. Ob dies auch für die übrigen Betrugstaten zutrifft oder ob es sich nicht bei diesen Taten wegen\nfehlenden Gesamtvorsatzes des Angeklagten um mehrere\nEinzeltaten handelt (vgl. BGHSt 1, 313, 315; BGH NIW\n1953, 1112), kann dahinstehen, weil der Angeklagte durch\ndie Annahme einer fortgesetzten Handlung nicht beschwert\n\nist. on u\n\n2.) Durchgreifende Bedenken bestehen indessen gegen die Ausführungen, mit denen die Strafkammer die volle\nstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten bejaht. Sie lassen nicht erkennen, daß die Strafkammer bei\nder Prüfung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten\nvon zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist. Soweit\nauf S. 7 und 8 UA gesagt ist, daß die \"Willensbildung\nund Einsichtsfähigkeit\" des Angeklagten nicht beeinträchtigt gewesen seien, kommt schon dabei nicht klar zum AuSsdruck, daß die Strafkammer außer der Einsichtsfähigkeit\nauch das Hemmungsvermögen des Angeklagten geprüft hat.\nNur wenn Einsichtsfähigkeit und Hemmungsvermögen [Steuerungsfähigkeit) für die Zeit der Taten uneingeschränkt\nzu bejahen sind, war der Angeklagte zurechnungsfähig.\n\nDic bestehenden Zweifel werden noch verstärkt durch die\n\nke Zr ent\n\nwerden und wo \\zu Fall 16) zwar der Einfluss des vom\n\nAngeklagten genossenen Alkohols auf seine Einsichtsfähigkeit erörtert wird, die Frage des Hemmungsvermögens aber völlig unbeachtet bleibt. Schließlich\nspricht die Strafkammer auf 5. 8 UA noch von der\n\"Yerantwortungsfähigkeit\" des Angeklagten, ohne daß\nerkennbar wird, was sie damit meint.\n\nBei dieser Sachlage 1äßt sich nicht ausschließen, daß auch die gemäß § 51 StGB erheblichen Feststellungen zum geistigen Zustand des Angeklagten zur\nZeit der Taten von rechtsfehlerhaften Erwägungen beeinflußt oder beeinträchtigt sind.\n\nDas Urteil kann aus diesen Gründen keinen Bestand haben.\n\n3.) Der Verteidiger hat in: der Hauptverhandlung\nvor dem Senat beanstandet, daß das angefochtene Urteil\nsich nicht darauf beschränke, den festgestellten Sachverhalt in sachlicher Form zu würdigen, sondern herabwürdigende Charakterisierungen des Angeklagten enthalte; er hat die Prüfung angeregt, ob darin nicht ein\nSachmangel des Urteils zu sehen sei.\n\nDer Senat braucht, da das Urteil im ganzen aus\nanderem Grund aufzuheben ist, darauf nicht näher einzugehen und kann unentschieden lassen, ob Ausführungen\neines tatrichterlichen Urteils, die, ohne für die rechtliche Würdigung der Tat und vor allem für die Strafzumessung notwendig zu sein, den Angeklagten menschlich\nund charakterlich abwerten, für die Sachrüge von Bedeutung sein können. Er hält jedoch den Hinweis für angebracht, daß er sich auf Grund der eigenen Kenntnis\ndes angefochtenen Urteils nicht in der Lage sah, der Be-\n\nanstandung des Verteidigers im Tatsächlichen entgegenzutreten.\n\nWillme Kirchhof Henning\nMüller ‘ Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-05-17/2-str-156-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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