{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1967-05-10_2_StR_143_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1967-05-10","aktenzeichen":"2 StR 143/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2_StR_143/67 URTEIL\n\nui am Mi ae Dre Dach aa ar Gute en a am\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Gustav MED aus EEE: dort\ngeboren an EEE : 925,\n\nwegen fortgesetzten Betruges u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 10. Mai 1967, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Willms\noo als Vorsitzender,\n\nBundesrichter Kirchhof\n\nBundesrichter Henning\n\nBundesrichter Dr. Müller\n\nBundesrichter Baumgarten:\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof iD\nals Vertreterin der Burndesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EEEED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Bremen - Große Strafkammer\nBremerhaven - vom 9. Dezember 1966 wird. verworfen; jedoch wird der Urteilsspruch dahin er-\n\nVergehens nach § 240 KO verurteilt ist.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges in zwei Fällen und wegen Vergehens gemäß\n§ 240 KO zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.\n\n1. Zum Schuldspruch wird nur die Sechrüge erhoben.\nSie ist unbegründet. Näherer Erörterung bedarf lediglich\n‚die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges zum Nachteil der Ci Barık und der Fischereihafen-Betriebsgesellschaft DEEEB {Fall Nr. II 2 der\nUrteilsgründe}.\n\nEs ging hierbei um die Erlangung von Wechselkrediten, deren Höhe jeweils von dem Wert des zu ihrer Sicherung\n‚dienenden Warenlagers des Angeklagten abhing. Der Ange-\n‚klagte, der wesentlich größere Lagerbestände vorspiegelte,\nals in Wirklichkeit vorhanden waren; verstand es auf diese\nWeise, entsprechend hohe laufende Kredite und schließlich\nnoch einen Zusatzkredit von 70.000 DM zu erlangen. Der tatbestandsmäßige Vermögensschaden der Kreditgeber bestand\nhiernach darin, daß der von ihnen für die Hingabe des Kredits gegen den Angeklagten erworbene Anspruch nicht den\nWert besaß, den sie ihm im Vertrauen auf die Zusicherung\ndes Angeklagten beimaßen. Er ergab sich jeweils nicht allein aus dem Unterschied zwischen den angeblichen und den\nwirklichen Lagerbeständen, sondern auch allgemein aus der\nQAurch das unredliche Verhalten begründeten Kreditunwürdigkeit des Angeklagten, und er trat jeweils sogleich mit der\nHereinnahme eines Wechsels des Angeklagten ein.\n\n: Das. hat die Strafkammer möglicherweise verkannt. Ihre\nAusführungen zur rechtlichen Würdigung der Tat auf S. 14 UA\nbegründen den Eindruck, als habe sie den tatbestandsmäßigen\nVermögensschaden rechtsirrig nicht in dem Erwerb minderwertiger Gegenforderungen gesehen, sondern insofern auf den Endsaldo beim Abschluß der Kreditgewährung im ganzen abgestellt.\nSo erklärt es sich auch, daß gesagt wird, bei der Geestemünder Bank sei zumindest insoweit eine Vermögensgefährdung eingetreten, als die für den Zusatzkredit von 70.000 DM gegebene\nbesondere Bürgschaft der Mutter des Angeklagten \"formell und\nmateriell\" fraglich sei, und daß nicht angeführt ist, welche\nWechsel seit Ende August 1963, dem Beginn der Fortsetzungstat, im „einzelnen gegeben worden sind.\n\nJedoch können diese Unstimmigkeiten den Bestand des Urteils nicht in Frage stellen. Ta den Feststellungen zu entnehmen ist, daß die Kreditgewährungen den jeweiligen monat-\n\n- lichen Wertangaben über den Lagerbestand entsprachen und diese\nfür den in Betracht kommenden Zeitraum in den Urteilsgründen\nangegeben werden, ist der Schuldunfang noch mit hinreichender\nDeutlichkeit zu erkennen. Im übrigen könnte der mögliche Irrtum der Strafkammer, daß es für die Erfüllung des Betrugstatbestandes statt auf den bei jeder einzelnen Kreditgewährung\neingetretenen Schaden auf den Endsaldo anzukommen habe, sich\nnur zu Gunsten des Angeklagten ausgewirkt haben. Die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Anführung der Zusatzbürgschaft der Mutter des Angeklagten durch die Strafkammer\nvorgebrachten Bedenken sind gegenstandslos, da eine Täuschung\nder Kreditgeber über die Bonität der Bürgschaft nicht zum Gegenstand des Schuldspruchs gemacht wurde und die Frage eines\netwaigennur als Wiedergutmachung zu wertenden Schadensausgleichs durch diese Bürgschaft offenbleiben durfte. Da der\nWert des Warenlagers der laufenden Kreditierung bloß mit\n\n60 v.H. zu Grunde gelegt wurde, blieb nach der Vorstellung\nder Kreditgeber für den Zusatzkredit immer noch eine Absicherung auch durch die Lagerbestände wirksan.\n\n2. Die zum Strafausepruch erhobene Aufklärungsrüge\n\"dringt so wenig wie die Sachrüge durch.\n\nun Das Landgericht hat erschwerend berücksichtigt, daß\nsich die strafbaren Handlungen des Angeklagten über den verhältnismäßig langen Zeitraum von mehr als’ zwei Jahren erstreckten und daß er sich in dieser Zeit nicht zur Aufgabe\n\"seines Unternehmens oder zur Konkursanmeldung durchgerungen\nsan : hat, obwohl er bereits bei Aufstellung der Bilanz für das\nJahr 1961 die Überschuldung erkannt hatte. Der Beschwerdeführer behauptet, diese Bilanz sei erst Mitte 1963 - also\nein knappes Jahr vor dem Zusammenbruch - gezogen worden.\nUnzutreffend ist seine Ansicht, das Landgericht hätte mit\nRücksicht auf die wiedergegebene Strafzumessungserwägung\nden Zeitpunkt der Bilanzerstellung von Amts wegen feststellen müssen. Unberührt von der Bilanzziehung beging der Ange-Zusammenbruch üönde Mei 1964, also über zwei Jahre lang. Fer-\n‘; ner wirft’ das Landgericht ‘dem Angeklagten nicht vor, daß er\n\nKT ne Dune\n\nNach den Feststellungen hat er dies überhaupt nicht von sich\naus getan. Vielmehr wurde der Zusammenbruch erst offenbar,\nals der Angeklagte nach einem schweren Verkehrsunfall dem\nGeschäft fernbleiben mußte. Auch wenn er entsprechend seiner\nBehauptung die Bilanz für das Jahr 1961 erst Mitte 1963 erstellt haben sollte, hätte er durch die Geschäftsaufgabe zu\ndiesem Zeitpunkt noch weiteren Schaden verhüten können, zumal\ner die Kreditbetrügereien erst später begonnen hat. Nach\nalledem hat ein möglicher Irrtum über den Zeitpunkt der Bilanzerstellung den Strafausspruch nicht beeinflußt und\nbrauchte sich eine Beweiserhebung in dieser Richtung dem\nLandgericht nicht aufzudrängen.\n\nAuch die weitere Überprüfung des Strafausspruchs auf\ndie allgemeine Sachrüge hin hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nbegangen hat und das im Urteilsspruch nicht vermerkt ist,\nwird dieser entsprechend ergänzt.\n\nWillms Kirchhof Henning\n\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-05-10/2-str-143-67","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-05-10/2-str-143-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:33.809318+00:00"}}