{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1967-05-03_2_StR_167_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1967-05-03","aktenzeichen":"2 StR 167/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\ng_228_.21L21 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Luis Pepe - 7 EEE zus AB:\ngeboren ar iiB 1945 in SW Spanien,\n\nwegen Notzucht.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 3. Mai 1967, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Willms\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Henning\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter En |\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Aachen vom\n\n16. Dezember 1966 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkanner\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nnn mn m dan mm mei ai nn Aa air tm me\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Notzucht\nin zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gcfängnis verurteilt und die Untersuchungshaft angerechnet. Die Revision des Angeklagten hat mit der Aufklärungsrüge Erfolg. j\n\nSie bemängelt nit Recht, daß das Landgericht die\nGlaubwürdigkeit der Jugendlichen Zeugin Rosa Maria Op\n- des Opfers - bejaht hat, ohne von Amts wegen einen anerkannten Psychologen oder Paychiater als ‚Sachverständigen\nbeizuzichen.\n\nDer zur Tatzoit 21-jährige Angeklagte war unbestraft%.\nMit seiner jungen Frau lebte er in häuslicher Gemeinschaft.\nÜber Eheschwierigkeiten sus sexuellen oder anderen Gründer\nist nichts bekannt geworden. Es sind keine Umstände erkernbar, welche \"äie den Angeklagten zur Last gelegten Taten als\nnicht ‚persönlichkeitsfremd erscheinen lassen.\n\nRosa Maria om andererseits, auf deren belastenden\nZeugnis \"die Verurteilung des Angeklagten letztlich allein\nberuht, war zur Tatzeit 14 1/2, zur Zeit ihrer ersten Vernehmung 15 3/4 Jahre alt. Sie befand sich also noch in den\nEntwicklungsjahten: Wie’ die Erfahrung lehrt, sind geschlecht\nbezogene Angaben von Mädchen dieses Alters im Zusammenhang\nmit Sittlichkeitsverbrechen besonders vorsichtig zu werten.\nAllein diese Tatsache im Zusammenhang mit dem Umstand, da3\nai» in BGHS®§ 7, 82 im einzelnen belcUchteten Schwierigkeiten\ndes Gerichts, in der Hauptverhandiung den zur Beurteilung de:\nZeugnisses unerläßlichen Kontakt zu dem vernommenen kindliche\noder jugendlichen Zeugen zu gewinnen, im gegebenen Falle durc\n\na‘\n\ndie bestehende Sprachschranke nicht unerheblich vergrößert\nwurden, hätte die Zuziehung eines Sachverständigen nahelegen Können.\n\nVollends unausweichlich wurde sie durch zwei weitcre\nBesonderheiten: Nämlich einmal durch die schablonenhaft armutende Übereinstimmung der beiden Vergewaltigungsszenen,\nwie sie die Zeugin von der Bedrohung mit dem Messer bis zur\nBeschädigung des Reißverschlusses ihrer Röcke und der Bescitigung der Spermaspuren geschildert hat; zum anderen durch\nden überraschenden Befund des Arztes, daß die Zeugin noch im\nBesitz der körperlichen Anzeichen ihrer Unschuld geblicben\nsei, obwohl angeblich zwei Vergewaltigungen vorausgegangen\nwaren, bei denen nach allen erkennbaren Gegebenheiten nic .ts\nzum vollständigen sexuellen Erfolg des Täters zu fehlen\nbrauchte.\n\nwWillms Kirchhof Henning\n\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-05-03/2-str-167-67","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-05-03/2-str-167-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:33.641054+00:00"}}