{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1967-05-03_2_StR_103_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1967-05-03","aktenzeichen":"2 StR 103/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":"‚Durch die Verweisung nach § 328 Abs. 3 StPO wird das\n\nUrteil erster Instanz auch dann aufgehoben, wenn das\nverweisende Gericht dies nicht ausdrücklich ausspricht.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: je nur zu I, i\n\nStPO § 328 Abs. 3\n‚Durch die Verweisung nach § 328 Abs. 3 StPO wird das\n\nUrteil erster Instanz auch dann aufgehoben, wenn das\nverweisende Gericht dies nicht ausdrücklich ausspricht.\n\nBGH, Urt. v. 3. Mai 1967 - 2 StR 103/67 - Schw& Wiesbaden\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES |\n\nan rn rn mn un det a en Fu a Da aa\n\n2_StR_103/67 . URTEIL\n\nin der Strafsache :\ngegen\n\nden Schausteller Adolf a — — aus vREENED. |\ngeboren am EEE 1941 in x, ze |\n\nwegen vorsätzlicher Körperverletzung mit Todesfolge.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 3. Mai 1967, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Willms\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Henning\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtoho Wii\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EEE\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: 3\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\n\ndes Schwurgerichts bei dem Landgericht in Wiesbaden von 14. Oktober 1966 wird verworfen. Jedoch\nwird der Urteilsspruch dahin richtiggestellt, daß\nder Angeklagte nicht wegen gefährlicher Körperverletzung mit Todesfolge, sondern wegen vorsätzlicher Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt\nist.\n\nVer Angeklagte hat die Kosten des Rechtenittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nAd mn an Su aid au ale Ab Mm a m m\n\nDer Angeklagte versetzte am 12. Dezember 1964 in einer\nGaststätte dem Arbeiter Gero Egpunvermittelt und olme von\nihm angegriffen zu sein mit erheblicher Wucht einen gezielten Faustschlag an das Kinn. Ban stürzte infolge des Schla\n\nges rücklings zu Boden. Dabei 208g er sich einen Schädelbruch\n_ zu. Dieser oder bereits der Faustschlag des Angeklagten verursachte eine Hirnblutung, an der der Verletzte wenige Stunden später starb.\n\nDas Hauptverfahren wurde beim Schöffengericht eröffnet, das den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu sieben Monaten Gefängnis verurteilte. Gegen dieses\nUrteil legten der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft\nBerufung ein. Die für die Entscheidung über die Berufung\nzuständige Strafkammer verwies in der Hauptverhandlung von\n4. August 1966 die Sache wegen hinreichenden Verdachts der\nKörperverletzung mit Todesfolge durch Beschluß an das\nSchwurgericht, ohne dabei das Urteil des Schöffengerichts\nausdrücklich aufzuheben. Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt. Hiergegen richtet\nsich die Revision des Angeklagten.\n\nDas — hat keinen nn\n\nA_HaZ_ II 222. 20283\n\n1.) Die Revision beanstandet, daß die Strafkammer die\nVerweisung der Sache an das Schwurgericht nicht durch Urteil\nsondern durch Beschluß und ohne gleichzeitige Aufhebung des\nmit der Berufung angefochtenen Urteils des Schöffengerichts\nausgesprochen habe.\n\nDie Rüge greift nicht durch.\n\nOb die Verweisung im Berufungsrechtszug an das im\nersten Rechtszuge zuständige Gericht in der Form eines\nBeschlusses oder eines Urteils suszusprechen ist, Kann\n‚dahinstehen (vgl. R6St 65, 397; RG IW 1932, 1754 Nie. 425\nRG IW 1933, 967 Nr. 30). Eine Beschwer des Angeklagten\nkönnte hier nur gegeben sein, wenn er, durch die falsche\nBezeichnung irregeführt, von der Einlegung einer sussichtsreichen Revision abgesehen: hätte. Indessen war die Verwei-.\nsung sachlich gerechtfertigt und hätte aus diesem Grunde\neine etwa zulässige Revision gegen ein verweisendes Urteil\nkeine Aussicht auf Erfolg haben können.\n\nFür die rechtliche Wirksamkeit der sachlich allen\n‚Anforderungen entsprechenden Verweisung war die möglicherweise irrige Bezeichnung als Beschluß statt als Urteil\nauf jeden Fall ohne Einfluß. Im gleichen Sinne ist es im\nErgebnis auch unschädlich, daß die Strafkammer die in der\nletztgenannten Vorschrift für die Verweisung in der Berufungsinstanz ausdrücklich vorgeschriebene förmliche Aufhebung des mit der Berufung angefochtenen Urteils nicht\nausgesprochen hat. ur\n\nDie Bedeutung der angeführten Bestimmung liegt darin,\ndaß dem Berufungsgericht, das bei Nichtbeachtung der Vor-\n\nschriften über die örtliche Zuständigkeit und Überschrei-\n\n. tung der sachlichen Zuständigkeit durch das zuerst mit\n\nder Sache befaßte Gericht sonst das Verfahren durch Prozeß-.\n\n| urteil einstellen und demit zum Abschluß bringen müßte,\n\nstatt dessen aus Gründen der Prozeßwirtschaftlichkeit die\n\nBefugnis besitzt und gehalten ist, die Sache in einen dann\n\nfortgehenden einheitlichen Verfahren an das zur Behandlung\n\nin ersten Rechtszuge zuständige Gericht weiterzureichen,\n\ndas dann sogleich mit einer. neuen Hauptverhandlung auf\nder förmlichen Grundlage des ursprünglichen Eröffnungsbeschlusses beginnt. Eine solche -Aibgabe durch das Berufungsgericht schließt, da in ein und demselben Verfahren\nnur R:um für ein Urteil des ersten Rechtszuges sein kann,\nzwangsläufig den Fortfall des mit der Berufung angefoch-\n..tenen Urteils ein. Die Beseitigung dieses Urteils ist mit\nanderen Worten eine notwendige Folge der vom Gesetzgeber vor-\n‚geschriebenen Verweisung, die das den verfahrensrechtlichen\nVorgang im ganzen bestimmende und prägende Element bildet.\nDies kommt auch im Wortlaut der Vorschrift zum Ausdruck, |\nwenn dort von Verweisung der Sache \"unter Aufhebung des\nUrteils\" gesprochen wird. Der förmliche Ausspruch dieser °\nAufhebung, den die Strafkammer unterlassen hat, dient bloß\nder Klarstellung einer unabhängig davon allein schon mit\nder Verweisung eintretenden Folge {im gleichen Sinne RG\nIW 1933, 967 Nr. 30).\n\n2.) In der Hauptverhandlung hat der Verteidiger den\nHilfsamtrag gestellt, \"einen Sachverständigen darüber zu\nhören, daß es nur überaus selten vorkoumt, daß ein Kinn-.\nhakenschlag den Getroffenen zu einem Sturz bringt, durch\nden er getötet wird\". Der Beschwerdeführer meint, daß sich\ndas Schwurgericht mit dem Antrag nicht ausreichend auseinandergesetzt habe. Auch diese Rüge ist unbegründet.\n\nIm Urteil (VA S. 11) ist unter Hinweis auf ein bereits\nvorliegendes Sachverständigengutachten ausgeführt, daß der\nTod keinesfalls die typische Folge eines Schlages an das\nKinn sei; es komme nicht oft vor, daß ein solcher Schlag\nnicht nur zur Kampfunfähigkeit, sondern zum Tod des Getroffenen führe. Tas Schwurgericht ist also von der Richtigkeit\nder von der Verteidigung unter Beweis gestellten Tatsache\nausgegangen und konnte hiernach rechtlich bedenkenfrei den\nHilfsamtrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens ablehnen.\n\n3.) Die weiteren Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.\n\nnn un nn ame u au\n\nÜberprüfung des Urteils hat keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben. Der Erörterung bedürfen\nnur folgende Punkte:\n\n1.) Die fesigesteliten besonderen Umstände des Falles\nrechtfertigen die Auffassung des Schwurgerichts, daß der\nAngeklagte den Tod Gero Beips fahrlässig verursacht habe\n(§ 56 StGB): Der Angeklagte hat als im Boxsport ausgebildeter, durch körperliche Arbeit gekräftigter Mann seinen\ngezielten Schlag an das Kinn BEEB5 nicht etwa während einer\nAuseinandersetzung geführt, in der Ep auf Verteidigung\neingestellt und abwehrbereit war, sondern so, daB MP\nvöllig unvorbereitet mit erheblicher Wucht getroffen wurde.\nWenn das Schwurgericht meint, daß der Angeklagte unter diesen Umständen die schwerwiegenden Folgen seines Verhaltens\n\"als denkbar hätte ins Auge fassen müssen\" (UA S. 11), so\nist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ein Faustschlag der Art, wie ihn der Angeklagte geführt hat, kann\nnach allgemeiner Lebenserfahrung den Tod des Getroffenen\nhereeiführen. Daß auch der Angeklagte zu dieser Erkenntnis\nin der Lago::war, kann den Urteilsgründen bedenkenfrei ent= u\nnommen werden. Die genauen Einzelheiten des späteren. Geschehensverlaufs, insbesondere die unmittelbare Todesur-\n‚sache, brauchten dabei nicht voraussehbar zu sein. Es genügt, daß der Täter : sich den Tod des verkotaten als mög-Boxhiobes an das Kinn, vorstellen kann Tan Urt. vom\n22. 6. 1960 - 2 StR 193/60).\n\n2.) Das Schwurgericht hat in den Urteilsspruch die\nWorte \"yegen gefährlicher Körperverletzung mit Todesfolge'\naufgenommen. Dies beruht, wie die Gründe (UA S. 10) erkennen lassen, auf einem offensichtlichen Versehen. Der\n\"Angeklagte ist nicht wegen gefährlicher, sondern wegen\n\nEn 2 en\n\nworden. Der Senat hat dies richtiggestellt.\n\nwillms . Kirchhof al Henning\n\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-05-03/2-str-103-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 328","ref_norm":"328","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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