{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1967-04-20_2_StR_106_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1968-06-12","aktenzeichen":"2 StR 106/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":"men an un Inn im B- Den Der Biber Be mn men Dee vun Du ann\n\nStGB §§ 242, 246\n\nzur Frage, unter welchen Voraussetzungen der Veruahrer\neines verschlossenen Behältnisses Alleingevahrsam auch\nam Inhalt hat, obwohl sich der Schlüssel zu dem Bchältnis in der Hand eines anderen befindet.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja | 2075 058\n\nmen an un Inn im B- Den Der Biber Be mn men Dee vun Du ann\n\nStGB §§ 242, 246\n\nzur Frage, unter welchen Voraussetzungen der Veruahrer\neines verschlossenen Behältnisses Alleingevahrsam auch\nam Inhalt hat, obwohl sich der Schlüssel zu dem Bchältnis in der Hand eines anderen befindet.\n\nBGH, Urt. v. 12. Juni 1968 - 2 StR 106/68 - SchöG@ Alzey\n| OLG Koblenz\n\nER\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2_StR_106/68\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Zimmermann Harry Tr EB zus suEEm»-\nEB: zchorcn an u '331 in TOD ;\n\nwegen versuchten Diebstahls.\n\nIR\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung von 12. Juni 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Baumgarten\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt in der Verhandlung,\nOberstaatsenwalt beim Bundesgerichtshof aD bei\nder Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanvaltschaft wird\ndas Urteil des Schöffengerichts bei dem Amtsgericht in Alzey vom 20. April 1967 mit den\nFestotellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht (Schöffengericht)\nin Bad Kreuznach zurückveruiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nWu am Im en rn m nn gr en an m er mus\n\nTI.\n\nDer Angeklagte hatte cin Fernschstandgerät mit Münzeinwurf unter Eigentumsvorbehalt auf Abzahlung gekauft.\nUm das in seiner Wohnung aufgestellte Gerät für eine Stunde\nin Betrieb setzen zu können, mußte cr jeweils ein Mark-Stück in cine an der Rückscite fest angebrachte verschlossenc Bakelitkassettce einwerfen. Der Verkäufer, der allein\nden Schlüssel besaß, kam regelmäßig zum Monatsbeginn, um\ndie angesammelten Geldstücke abzuholen, fand aber häufig\nkeinen Einlaß. Nach den Feststellungen zertrümmerte der\nAngeklagte die Kassette in der Absicht, das darin befindliche Geld an sich zu nehmen und für eigenc Zwecke zu verwenden. Der Behälter war jedoch leer.\n\nDas Schöffengericht nahm an, daß der Verkäufer an den\nGeldstücken in der Kassette Eigentum und zumindest Hitgevahrsam erlangt hatte. Die Behauptung des Angeklagten, er\nhabe die Kassette nur versehentlich beschädigt, sah es\nfür widerlegt an. Es verurteilte ihn daber wegen versuchten einfachen Diebstahls zu einer Gefängnisstrafe. Die\nAnvendbarkcit des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB verneinte es\nmit der Begründung, daß der Angeklagte nicht aus einem\numschlossenen Raum gestohlen habe.\n\nGegen dieses Urteil bat die Staatsanwaltschaft Sprungrevision eingelegt. Sie vertritt die Ansicht, daß der Angeklagte versucht habe, aus einem Gebäude mittels Erbrechens eines Behältnisses zu stehlen (§ 243 Abs. 1 Nr. 2\nStGB). Das für die Entscheidung über die Revision zuständige Oberlandesgericht in Koblenz möchte sich der Rechts-\n\nauffassung des Schöffengerichts anschließen und die Revision der Staatsanwaltschaft verwerfen. Daran sieht es\nsich jedoch durch dic Entscheidung des Bundesgerichtshofs BGHSt 15, 146 gehindert, nach welcher schwerer Diebstahl gemäß § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB auch dann gegeben\nist, wenn der Täter Hitbewobner des Raumes ist, in dem\nsich das von ihm erbrochene Behältnis befindet.\n\nII.\n\nDie Vorlegungsvoraussetzungen gemäß § 121 Abs. 2 GVG\nsind erfüllt. Die das Urteil BGHSt 15, 146 tragenden Ausführungen umfassen auch den vorliegenden Fall. Wie das\nSchöffengericht geht das Oberlandesgericht davon aus, daß\nder Angeklagte einen Diebstahlsversuch begangen hat. Voraussetzung bicrfür wärc, daß der Verkäufer an den in der\nKassette befindlichen Geldstücken zumindest Mitgewahrsam\nerlangt hatte. Zuar war das nach Ansicht des Senats nicht\nder Fall, wie noch ausgeführt werden wird. Die Ansicht\ndes vorlegenden Gerichts ist jedoch vertretbar, so daß\nkein Anlaß bestand, die Sache an das Oberlandesgericht\nzurückzugeben (BGHSt 9, 390, 391; 11, 139, 1425 15, 83,\n85; 19, 242).\n\nDer Senat hält es für zweckmäßig, über die Revision\nselbst zu entscheiden (vgl. BGH JZ 1952, 149).\n\nIIl.\n\nDie von der Staatsanwaltnschaft eingelegte Revision\nbewirkt, daß das Urteil auch zugunsten des Angeklagten\ngeändert oder aufgehoben werden kann (§ 301 StPO). Die\nSachrüge führt zur Aufhebung und Zurückverveisung.\n\n1. Diebstahl scheidet aus, weil die cingeworfenen\nGeldstücke nicht in fremden Gewahrsam standen.\n\nUnzweifelhaft hatte der Angeklagte den alleinigen\nGewahrsam an dem Fernsehgerät und der damit verbundenen\nKassette. An die eingeworfenen Geldstücke konnte er, da\nder Schlüssel im Besitz des Verkäufers war, nur durch\nZerstörung der Kassette gelangen. Darüber, ob in solchen Fällen der Behältnisverwahrer oder der Schlüsselbesitzer den Gevahrsam am Inhalt des verschlossenen Behültnisses hat, gibt es keine allgemeine Regel; die Frage\nkonn nicht einheitlich beantwortet werden. Wie allgemein,\nvenn es um die Frage der tatsächlichen Sachherrschaft\ngeht, kommt es auch hier entscheidend auf die Umstände\ndes einzelnen Falles und ihre Beurteilung nach den Anschauungen des Verkehrs an (vgl. BGHSt 16, 271, 273 ff).\nDie Annahme, daß stets der Schlüsselinhaber den Gevwahrsam am Inhalt des Behältnisses habe, wäre also ebenso\nverfchlt, wie die entgegengesetzte Ansicht, daß der Gewahrsam am Behältnis stots den Gewahrsam am Inhalt in\nsich schließe. Dic Verkehrsanschauung mißt allerdings\ngewissen Merkmalen der Sachgestaltung wesentliche Bedeutung bei, aus der sich Richtlinien für die Beantwortung\nder Gewahrsamsfrage ergeben.\n\nEin solches Merkmal ist die Beweglichkeit oder Unbeweglichkeit des Behältnisses. Hat z.B. jemand Geld in\neine Kassette eingeworfen, die mit cinem Gebäude fest\nverbunden oder in ein im Gebäude fest verlegtes Rohrsystem eingefügt ist, so ist er außerstande, über das\nGeld allein oder zusammen mit der Kassette zu verfügen.\nHier billigt die Verkchrsauffassung dem Schlüsselinhaber\nGeuahrsam am Inhalt des Behältnisses zu, und zwar auch\n\ndann, wenn nur der Behältnisverwahrer den Raum bewohnt,\nAuf dieser Grundlage sind das Erbrechen von Gasautomaven und dic Zucignung ihres Inhalts als Diebstahl beurteilt worden (vgl. RGSt 45, 249, 252). Ist dagegen das\nBehältnis selbständig und bevceglich, so daß der Vervahrer gleichzeitig nit ihm auch über den Inhalt durch Vegschaffen oder Veräußern verfügen kann, so hat er in der\nRegel die tatsächliche Gewalt über die Sachgesamtheit\nund damit Alleingevwahrsam auch am Inhalt. Das Reichsgericht hat das bereits in der grundlegenden Entscheidung\nRGSt 5, 222 ausgesprochen (vgl. auch R6St 47, 210, 2133);\ndaran hält der Senat fcst. In Betracht kommen-vor allem\ndie Fälle, in denen der Schlüsselinhaber nicht einmal\nweiß, wo sich das Behältnis befindet (vgl. BGH GA 1956,\n318). Die Verkehrsanschauung macht hiervon freilich Ausnahmen. So kann z.B. anders zu entscheiden sein, wenn\ndas Behältnis (otwa ein großer Panzerschrank) schwer beweglich ist. Einc wichtige Ausnahme hat schon die erwähnte Entscheidung RGSt 5, 222 hervorgehoben: Der Inhalt eincs Behültnisses befindet sich dann im Gewahrsan\ndes Schlüsselinhabers, wenn dieser unabhängig vom Behältnisverwahrer jederzeit ungehinderten Zutritt zu dem\nBehältnis hat, dessen Verbleib also laufend überwachen\nkann (vgl. auch RGSt 2, 64).\n\nLegt man diese Gesichtapunkte zugrunde, so ergibt\nsich, daß der Verkäufer des Fernschgeräts keinen Gewahrsam an den in die Kassette eingevworfenen Geldstücken erlangt hat. Der Angeklagte konnte zwar, sofern er nicht\nGewalt anwendete, wegen der festen Verbindung über das\nGerät und die Kassette ncbst Inhalt nur zusammen verfügen. Ein solches Gerät ist jedoch ziemlich mühelos zu\n\nAN\n\n- 1 -\n\nbewegen und wegzuschaffen, die an ihm angebrachte Kassette also nicht einem Behältnis gleichzusetzen, das\n\nmit cinem Gebäude fest verbunden ist. Es blieb die Möglichkeit der Gewahrsamsbegründung durch jederzeitigen\nungehinderten Zutritt. Die festgestellten tatsächlichen\nVerhältnisse stehen dieser Annahme jedoch entgegen. Daß\nsich der Angeklagte vertraglich verpflichtet hat, dem\nVerkäufer jeweils zu Beginn eines Monats den Zutritt zu\ngeuähren, ist ohne Bedeutung. Es kommt auf tatsächliche\nSachherrschaft an; weder bescitigte die Vereinbarung für\nsich allein die Abhängigkeit des Verkäufers vom guten\nWillen des Angeklagten, noch war sie ihrem Inhalt nach\ngevahrsam oder wenigstens Mitgevahrsam des Verkäufers an\nKassetteninhalt dürfte also nur angenommen werden, wenn\nsich ein Zustand jederzeitigen ungehinderten Zutritts\ntatsächlich entwickelt hätte. Davon kann keine Rede sein,\nJeweils nur zu Beginn eines Monats kam der Verkäufer zum\nLeeren der Kassette und fand häufig nicht einmal in diesem Zeitabstand Einlaß in die Wohnung des Angeklagten.\nZudem wohnt er in einer fast 50 km entfernten Stadt, so\ndaß auch die Möglichkeit einer wirksamen Überwachung\npraktisch ausgeschlossen war.\n\nNach allem hat der Angeklagte nicht fremden Gevahrsam gebrochen, als er dic Kassette zerstörte, um an die\neingevorfenen Geldstücke zu gelangen.\n\n2. Nach den bisherigen Feststellungen ist der Tatbestand der versuchten Unterschlagung gegeben. Die Geldstücke in der Kassette waren fremde Sachen. Die Vertragspartner waren darüber cinig, daß das Eigentum an den\nMünzen auf den Verkäufer übergehen sollte, wenn sie der\n\nNN\n\nAngeklagte einwarf. Von nun an sollte er sie für den\nVerkäufer aufbewahren. Dieser erwarb das Eigentum durch.\n(antizipiertes) Besitzkonstitut gemäß § 930 BGB.\n\nDer Senat kann den Schuldspruch jedoch aus folgendem Grunde nicht ändern:\n\nDas Schöffengericht ist überzeugt, daß der Angeklagte die Kassette entgegen sciner Behauptung vorsätzlich zerstört hat. Diesen Umstand würdigt cs nur dahin,\ndaß der Angeklagte sich die in der Kassette befindlichen\nGeldstückce zueignen wollte. Nicht ausgeschlossen ist\njedoch, daß er lediglich den Mechanismus des Automaten\nausschalten und auf dicse Weise unentgeltlich fernsehen\nwollte (Automatenmißbrauch nach § 265 a StGB). Dafür\nkann sprechen, daß sich in der Kassette gar kein Geld\nbefunden bat. Diese weitere, durchaus naheliegende Möglichkeit ist bisher nicht erörtert worden. Das Urteil\nmuß daher aufgehoben werden (vgl. BGH NJW 1953, 1440\nNr. 23). Die neue Hauptverhandlung gibt Gelegenheit, die\nBeweise umfassend zu würdigen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nBaldus Wwillms Kirchhof\n\nMeyer Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-06-12/2-str-106-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 930","ref_norm":"930","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265a","ref_norm":"265a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-06-12/2-str-106-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:33.267816+00:00"}}