{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1967-04-19_2_StR_158_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1967-04-19","aktenzeichen":"2 StR 158/67","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR. 158/72 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Koch Heinz ..—— ] sus TB. zehoren\nan :927 in nm | BR |\n\nwegen schweren. Diebstahls u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 349\nAbs. 2 bis A StPO in der Sitzung vom 19. April 1967 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Frankfurt am Main vom\n\n25. November 1966 wird verworfen; jedoch entfallen im Urteilsspruch die Worte: \"Die Nebenstrafen bleiben unberührt.\"\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nup Hin mn ab mn Mit aus Air gran Sy re an m\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls und wegen einfachen Diebstahls unter Einbeziehung der\nim Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 7. September\n1965 verhängten Einzelstrafe von drei Wochen Gefängnis wegen\nfahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit am\nSteuer und zwei Wochen Gefängnis wegen Vergehens gegen 8 24\nAbs. 2 Nr. 2 StVG zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und\nsechs Monaten Gefängnis verurteilt. Weiter heißt es im Urteil, nachdem die früher gebildete Gesamtstrafe für weggefallen erklärt wird: \"Die Nobenstrafen bleiben unberührt\".\n\nDie Nachprüfung des Schuld- und Strafausspruchs einschließlich der Bildung der Gesamtstrafe auf die Sachrüge\ndes Angeklagten hin ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten. Insbesondere ist dieser nicht dadurch beschwert, daß er nicht wegen Rückfalläiebstahls verurteilt\nworden ist, obwohl die Voraussetzungen der §§ 244, 245 StGB\nvorliegen (Die 1961 und 196% u.a. wegen Diebstahls verhängten\nStrafen waren jeweils vor den neuen Taten mindestens zum\n\nTeil durch Anrechnung der Untersuchungshaft verbüßt.).\n\n‚Dagegen müssen im Urteilsspruch die. Worte: \"Die Nebenstrafen bleiben unberührt\" wegfallen. Der Senat legt diesen\nSatz dahin aus, daß die Strafkammer über im früheren rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Frankfurt/Main ausgesprochene Nebenstrafen nicht mehr selbständig entscheiden\nwollte, sondern irrtümlich davon ausging, daß ihr eine\nsolche Entscheidung verwehrt sei, und daß frühere Nebenstrafen ohne weiteres neben der neu gebildeten Gesamtstrafe\nbestehen blieben. Er schließt dies aus den Urteilsgründen;\nin ihnen wird ebenfalls nur gesagt, daß die erkannten Nebenstrafen von der neuen Entscheidung unberührt blieben. Mit\nkeinem Wort wird der Wille, sie kraft Cigener richterlicher\nEntscheidung in gleicher Weise auszusprechen, zum Ausdruck\ngebracht. Es wird nicht einmal mitgeteilt, um welche Nebenstrafen es sich handelte. Das ist umso auffälliger, als bei\nder Art der Straftat (fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung\ndurch Trunkenheit am Steuer) es nahe liegt, daß. neben der\nStrafe eine Maßregel der Sicherung und Besserung, nämlich\ndie Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 42 m StGB angeordnet\nwar. Das Landgericht hat damit verkannt, daß auch bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung gemäß § 79 StGB die Vorschrift des § 76 StGB wirksam bleibt, wonach Nebenstrafen\nund Nebenfolgen immer neben der Gesamtstrafe angeoränet werden, und zwar auch dann, wenn nur eine der abgeurteilten\nGesetzesverletzungen die Nebenstrafe oder Nebenfolge auslösen\n\n-A -\n\nkann (RGSt 75, 212; BGHSt 14, 381). Daraus folgt, daß in\neinem früheren Urteil ausgesprochene Nebenstrafen und\nNebenfolgen hinfällig werden, wenn der die Gesamtstrafe nach\n§§ 79 StGB bildende Richter sie nicht kraft eigener Entscheidungsgewalt bestätigt (BGHSt aa0). Da dies hier nicht\ngeschehen ist, mußte der angeführte Urteilssatz als gegen-\n\n“ standslos und irreführend gestrichen werden.\n\nWillms Kirchhof Henning.\n\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-04-19/2-str-158-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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