{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1967-04-13_2_StR_128_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1967-04-13","aktenzeichen":"2 StR 128/67","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2080\n2 StR 128/67 BESCHLUSS 042\n\nu an un an nn nn nn\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schlosser Alfred KB zus CE: “ort\ngeboren ar EEE 1920,\n\nwegen Rückfalldiebstahls u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 13. April 1967 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wind das Urteil\ndes Landgerichts in Limburg/Lahn vom 25. Novenmber 1966 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen der in der Schweiz\nnach dem zweiten Ausbruch aus dem Zuchthaus in\nTorberg begangenen Entwendungen verurteilt worden\nist,\n\nb) im Gesamtstrafausspruch.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nmt men me ne Fr A a an ai ara ann vun\n\nDie Entwendungen, die der Angeklagte auf seinem Fluchtweg vom Berner Oberland zur deutschen Bundesgrenze beging,\nhat das Landgericht als eine Tat beurteilt, ohne dafür eine\nBegründung zu geben. Es hat offenbar insoweit eine fortgesetzte Handlung angenommen. Indessen ist nach den Peststellungen der hierzu erforderliche Gesamtvorsatz (BGHSt 1, 313,\n315) nicht gegeben. Wäre das Landgericht richtig von selbständigen Handlungen ausgegangen, so wären hinsichtlich der Kraft-\n\n-5-\n\nfahrzeugdiebstähle nur einfache Diebstähle, hinsichtlich\nder Entwendungen von Nahrungs- und Genußmitteln Übertretungen nach § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB in Betracht gekommen.\nDas Urteil kann deshalb in diesem Punkt und im Ausspruch\nüber die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben. Das Landgezicht wird auf die neue Verhandlung auch über die Frage\nder Sicherungsverwahrung und der Anrechnung der Untersuchungshaft neu zu befinden haben {BGHSt 14, 381}.\n\nIm übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet.\n\nwillms Kirchhof Meyer\n\nHenning | Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-04-13/2-str-128-67","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-04-13/2-str-128-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:32.849022+00:00"}}