{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1967-04-12_2_StR_101_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1967-04-12","aktenzeichen":"2 StR 101/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2_StR_101/67 . URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kellner Wilhelm M a Ä aus Sg\nWED, geboren am 1925 in Vo dei\nEEE: | |\n\nwegen Unterschlagung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 12. April 1967, an der teilgenommen\nhaben:\n\nBundesrichter Dr. Willms\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Meyer |\n\nBundesrichter Henning\n\n'Bundesrichter Dr. Müller\n\nBundesrichter Baumgarten |\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. Bon\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter 5 _—.\n\n„als Urkundsbeamter der - Geschäftastelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision der Stantsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom\n25. Oktober 1966 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte nicht wegen e _\nBetruges zum Nachteil der Frau verurteilt .\nworden ist. ne Ps LE RUE nn\n\nIn diesen Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen. Be\n\nII. Die Revision des Angeklagten wird verworfen; er\nhat. ‚die Kosten seines Rechtemittels zu ‚tragen.\n\nVon kein aan\n\na u rn De een\n\nGegen den Angeklagten ist das Hauptverfahren\nwegen Rückfallbetruges in Tateinheit mit Unterschlagung\neröffnet worden. Das Landgericht hat den Angeklagten\nnur der Unterschlagung für schuldig befunden und ihn\ndeswegen zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt. Eine Freisprechung des Angeklagten vom Vorwurf\ndes Rückfallbetruges hat das Landgericht nicht für nötig\ngehalten, weil die Anklageschrift. Tateinheit zwischen\nRückfallbetrug und Unterschlagung angenommen hat.\n\n1. Die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der _\ndiese einen Verstoß gegen das sachliche Recht darin findet, daß der Angeklagte nicht auch wegen Rückfallbetruges.\nzum Nachteil der Frau BB vorurteint worden ist, hat\nErfolg. i\n\nDie Beschränkung der Revision hierauf ist zulässig, weil der Angeklagte sich die Möbel bereits mit der\nZeitungsanzeige zueignete und damit die Unterschlagung\nbeging, während der ihm weiterhin zur Last gelegte Betrug erst durch eine spätere selbständige Handlung begangen werden konnte.\n\nDas angefochtene Urteil last Feststellungen zur\n\ninneren Tatseite des Betruges vermissen. Infolgedessen\n\nkann nicht ‚ausgeschlossen werden, daß der Angeklagte sich\nindem er entweder überhaupt nicht en die Möglichkeit eines\nrechtswirksamen Erwerbs kraft guten Glaubens durch Frau\n| dachte oder doch damit rechnete, die. Möbelfirma werde\ndie Möbel auch von Frau BB nachärücklich herausverlangen. Das Urteil unterliegt deshalb in diesem Umfange der\nAufhebung. Bei der erneuten Prüfung des Betrugstatbestan-\n\n- 4 -\ndes werden die Ausführungen in BGHSt 15, 83 zu beachten sein.\n\n2. Die Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet.\n\nWillms Meyer Henning\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-04-12/2-str-101-67","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-04-12/2-str-101-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:32.831912+00:00"}}