{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1967-04-11_2_StR_457_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1967-04-11","aktenzeichen":"2 StR 457/67","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 2080 031\n\n2_StR_457/67 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren Dicbstahls u.a.\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs\nhat gemäß $ %49 Abs, 2 bis 4 StPO in der Sitzung\nvom 22. Scptember 1967 einstimmig beschlossen:\n\nAuf dic Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in \\iuppertal vom 11. April 1967\n\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit die\nAngeklagten wegen schweren Diebstahls im Falle III 1\nund wegen cinfachen Diebstahls verurteilt worden\nsind, ferner im Gesamtstrafausspruch.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neucr Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Rechtsmittei, an eine andere Strafkammer\ndcs Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nid man mn nn m tan m mn mn mu mu un ame\n\nDa die Angeklagten von vornherein den Einbruchsdiebstahl beim Kaufhaus He in EB (Faıı 1 3)\nplanten und für diesen Werkzeuge und PKW stehlen wollten,\nliegt insoweit spätestens in dem Augenblick ein Gesamtvorsatz vor, in dem sie mit dem Diebstahl der Werkzeuge\nbegannen. Damit bildet dieser Einbruchsdiebstahl cine\nfortgesetzte Handlung mit dem versuchten Einbruchsdiebstahl bei He in TED. Dasselbe gilt für den\ncinfachen Diebstahl der Stahlfliaschen im Falle I 2 und\ndem versuchten Einbruchsdichstahl. Damit sind alle\n3 Fälle als eine fortgesctzte Tat anzusehen. Der versuchte kEinbruchsdiebstahl gehört mithin zu der in der\nAnklage bezeichneten Tat im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO\nund dic Strafkammer nußte entgegen ihrer Ansicht darüber\nbefinden.\n\n- 3 -\n\nDagegen haben die Angeklagten erst, nachdem der Einbruch beim Kaufhaus He in DEE nisıungen war,\nden Entschluß gefaßt, in Wuppertal einzubrechen., Zutreffend ist insoweit ein neuer Vorsatz und damit Tatmehrheit zwischen kinbruch (III 4) und der früheren\nfortgesctzten Tat angenomnen .\n\nIm übrigen sind die Revisionen offensichtlich unbegründet. Der Strafausspruch im Falle III 4 wird durch\ndie fehlerhafte Annahme von Tatmehrheit in den Fällen\nIII 1 und III 2 nicht berührt.\n\nWillms Kirchhof Henning\nMüller Baungarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-04-11/2-str-457-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-04-11/2-str-457-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:32.814902+00:00"}}