{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1967-04-05_2_StR_72_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1967-04-05","aktenzeichen":"2 StR 72/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2_StR 72/67 \\\n| URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. die Laborantin Ruth S 9 zus SEHEN\n\nWEB, geboren an GEHE | >>: in Su.\n\n‘ 2, die Hausfrau Luise Elisabeth 5 WW. zevorene\n\nEB, aus HEHE. geboren am » GBR 0:\nin m\n\nwegen Kindestötung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 5. April 1967, an der teilgenommen haben:\n\nbundesrichter Dr. Willms\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\nBundesrichter Dr. Müller\nj als beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtchot m\nals Vertreter der Bunässanseltschaft,\nRechtsanwalt Dr. pe. 4 =\nals Verteidiger für die Angeklagte\nBa sw\nvr. u: m\n\nRechtsanwalt\nals Verteidiger für die Angeklagte\nILuise Sg»\nJustizangestellt er DB\n\nals Urkundsbeanter ‚der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt: | \\\n\nAuf die Hevikionen. der Angeklagten wird das Urteil en\ndes Schwurgerichts. bei den Landgericht in: Wuppertal\nvom 13. September 1965. nit den Yostetellungen aufge-\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und ! Entscheidung, En\nauch über die Kosten der Rechtsmittel, 'an das Schwur- n\n‚gericht bei dem Landgericht in Düsseldorf zurückver- u\nwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagte Ruth SB\nwegen Kindestötung zu zwei Jahren und sechs Honaten Gefängnis, die Angeklagte Iuise SB, Aie Mutter von Ruth\nSB, vegen Totschlags zu vier Jehren Gefängnis verurteilt. Außerdem wurden die bürgerlichen. Ehrenrechte der\nAngeklagten Ruth SR auf die Dauer von zweieinhalb\nJahren, der Angeklagten Iuise S@W auf die Dauer von\nvier Jahren aberkannt, Die Revisionen der beiden Angeklagten haben mit. der Sachrüge Erfolg; so daß die Verfahrensrügen nicht erörtert zu werden brauchen.\n\nFolgendes ist festgestellt:\n\nRuth eG die bei ihren Eltern wohnte, gevarı am\nMorgen des 13, Juni 1964 zu. Hause einen - zweiten =. ‚unchelichen Knaben, der voll ausgetragen war. Es handelte sich\num cine Sturzgeburt im Bett, die einige Tage vor dem errechneten Termin geschah. Das Kind lag nach der Geburt .\nunter einer Wolldecke zwischen den Beinen der Mutter auf wu\ndem Bauch mit leicht nach rechts geädrehtem Köpfchen. In ns\ndieser Lage beließen es die Angeklagten. Es atmete kräftig\nund lebte mindestens eine Stunde außerhalb des Mutterlcibs, tis es an Erstickung starb. Es wäre am Leben geblieben, wenn seine Lage etwas verändert und ihm durch\neclegentliches Hochheben der Decke ausreichend luft zugeführt worden wäre; dies zu tun wäre Mutter und Großmutter möglich gewesen. Das Schwurgericht ist überzeugt,\ndaß beide Frauen jede für sich \"den in ihre Vorstellung\naufgenommenen Tod des Kindes bewußt als Folge ihres pflicht-\n\nwidrigen Unterlassens aus eigenen Interessen billigend\n\nin Kauf genommen\" haben. Die Annahme des bedingten Tötungsvorsatzes stützt das Urteil auf eine Gesamtwürdigung des\nVerhaltens der Frauen vor, während und nach der Tat sowie\nin der Hauptverhandlung.\n\nDie Beweisführung zur inneren Tatseite gegenüber beiden Angeklagten unterliegt durchgreifenden rechtlichen\nBedenken.\n\nI.) Das Schwurgericht führt in der abschließenden\nvoahrtlienen Würdigung (8, 18° vn). aus, das Verhalten. der\nAngeklagten Ruth Sn \"in und gleich nach der Geburt\"\n\nsei \"für eine Gebärende in hohem Maße unnatürlich\" gewesen,\n\nund leitet mit daraus den Tötungsvorsatz dieser Angeklagten\nab. Die Beurteilung bezieht sich, wie der. folgende Satz\n\nim Urteil zeigt, insbesondere darauf, daß Ruth Sp \"in\nvoller Untätigkeit verharrt\" habe. Diese Feststellung\n\nund deren Würdigung stehen indes in unauflöslichem Widerspruch zu der vorausgehenden Schilderung des Sachverhalts\n(Ss. 7, 8UA),\n\nDanach handelte es sich zunächst um eine Sturzgeburt,\nvon der die Angeklagte überrascht wurde, zumal die Geburt\nnach der ärztlichen, der Angeklagten bekannten Berechnung\nelf Tage früher als erwartet eintrat. Inwiefern sich Ruth\nSEE ster als Mutter gegenüber diesen \"sehr rasch ablau-\n.fenden\", mehr oder ‚weniger plötzlichen. Geburtsgeschehen\nanders denn als untätig. hätte verhalten sollen und. ‚können,\nist nicht ersichtlich. Daraus folgt aber ‘auch, daß es\nunrichtig ist, ihr Verhalten in der. Geburt. als \"in hohem\nMaße unnatürlich\" zu bezeichnen.\n\nIm unnittelbaren Anschluß an die Geburt unternahm\ndann Ruth SED, wie die Feststellungen ersehen lassen,\nSchritte, um sich der sofortigen Hilfe und des Beistands\nihrer nächsten erwachsenen Familiensngehörigen zu versichern: sie schickte ihren zweijährigen Sohn Hartmuth,\nder bei ihr im Zimmer schlief und aufgewacht war, zu |\nihrer 25jährigen Schwester Erika, die. ‚auf demselben Stock =\nwohnte, und rief ihr, als sie nicht sofort kan, über den\n}lur zu, sie sölle schnell die Mutter holen. Dies tat\nErika, Als die Angeklagte Frau Iuise Si an der Zimmertür erschien, klärte ‚Ruth ihre Mutter darüber auf, daß\ndas Kind bereits geboren sei, und fragte sie, ob sie es nn\nnicht einmal ansehen wolle; sie antwortete auf die weitere\nFrage, ob das Kind denn lebe, das nehme sie doch natürlich.\nan. In der Zwischenzeit hatte sie, bevor die Mutter gekommen war, die Woildecke zurückgeschlagen und das Neugeborene liegen sehen; bei dem Versuch, sich weiter aufzurichten, war ihr schwindelig geworden. Sie hatte daraufhin\nsich und das Kind wieder zugedeokt. Durch ihre Mutter erfuhr sie, daß der Vater nach dem Arzt geschickt werde,\ndaß also ärztliche Hilfe demnächst zu erwarten war. |\n\nAlle diese Feststellungen lassen erkennen, daß Ruth\nSC unnitteivar nach der Geburt in einen Maße und in\neiner Art tätig wurde, wie ‚es von einer Gebärenden kaum\n\nanders erwartet werden kann, ehe ‚die Nachgeburt ausgestoßen ne\nund das Kind vom Mutterleib getrennt ist, daß sie insbesondere alles tat, um für sich selbst und das Neugeborene\ndie nötige Hilfe zu besorgen. Ihr Verhalten war für eine\nMutter, die in dieser Weise von der plötzlichen Geburt\nihres Kindes überrascht wird, durchaus natürlich und verdient nicht die vom Schwurgericht angewandte und der\n\nFeststellung des Vorsatzes zugrunde selegte schroff\ngegenteilige Kennzeichnung.\n\nII.) Die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes der\nAngeklagten Frau Iuise Sin szeenet ebenfalls äurchgreifenden Bedenken.\n\nDas Schwurgericht zicht zunächst einen für Frau Luise\nsg» nachteiligen Schluß daraus, daß sie bei ihrem\nersten Erscheinen an der Tür ihre Tochter Ruth aufgefordert\nhat, still liegen zu bleiben, Es deutet diese Aufforderung\ndahin, daß damit zum Ausdruck gekommen sei, Ruth solle\ngegenüber dem zu erwartenden Tod des Säuglinge nichts\nunternehmen. Angesichts des Zeitpunktes, in dem der Rat\nerteilt wurde,. als ‚nämlich beide Frauen davon ausgingen,\närztliche Hilfe sei in Kürze zu erwarten, liegt aber die\nandere Deutung näher, daß, es sich um einen harmlosen Rat\ngehandelt hat, mit dem nur verhindert werden sollte, daß\ndurch cine ungeschickte Bewegung der Mutter Unheil für sie\noder das Kind angerichtet werden könnte; der Rat war jedenfalls zu dem Zeitpunkt, als die Nachgeburt noch nicht\n ausgestoßen war, sachgemäß, Wie dem Schweigen des Urteils\nentnommen werden muß, hat das Schwurgericht aber diese\n\nnaheliegende, der Angeklagten günstige Deutungsmöglichkeit >\n\nüberhaupt nicht erwogen. Darin ist ein sachlichrechtlicher\nFehler zu schen, auf dem das Urteil beruhen kann. |\n\nDasselbe gilt bezüglich eines weiteren Umstands. Frau\nSEP schickte ihre Tochter Erika mit dem Enkelkind Hartnuth auf die Straße zum Spielen und machte die Vesperbrote\nfür ihre Tochter Carola zur Schule fertig. Nach der\nHeinung des Schwurgerichts offenbart sich auch darin ein\n\nbewußter Mangel an Fürsorge für das neugeborene Kind.\nDemgegenüber liegt wieder eine harmlose Deutung näher,\ndaß Frau Sp nämlich durchaus sachgemäß handelte, als\nsie die Kinder aus der Wohnung wegschickte, wo sie nach\nden Umständen nur stören konnten. Das Urteil läßt nicht\nerkennen, ob das Schwurgericht diese der Angeklagten\ngünstige Deutung gesehen hat.\n\nSchlieglich prüft das Schwurgericht die spätere Aufforderung der Angeklagten Luise Sg an ihre Schwester,\nHilfe zu leisten, nur unter dem Gesichtspunkt, daß sich\ndaraus ihre Kenntnis von der Erforderlichkeit einer Hilfe\nergebe; offen bleibt aber, ob der naheliegende, aus diesem\nVerhalten zu ziehende Schluß erwogen wurde, sie halte die\nHilfe auch noch für sinnvoll und sei nit dem Tod des Neu-\n_ geborenen, selbst wenn sie an ihn gedacht haben sollte,\ngerade nicht einverstanden. | |\n\nNach allem enthält die Beweiswürdigung gegenüber der\nAngeklagten Frau Luise SB stenfalls sachlichrechtliche\nHängel;, die zur Aufhebung des Schuldspruchs nötigen.\n\nAuf von den Verteidigern und dem Vertreter des En\nGeneralbundesanwalts hervorgehobene weitere Unstimmigkeiten\nder Beweisführung (wie z.B. die Auffassung des Schwurgerichts, Ruth SBhabe Erfahrung im Umgang mit Neugeborenen bei und unmittelbar nach der Geburt besessen,\n\nobwohl die erste Geburt in der Klinik und unter Narkose .\nstattgefunden hatte) braucht hiernach nicht mehr eingegangen zu werden.\n\nMills Kirchhof Meyer\n\nHenning 20.00. Müller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-04-05/2-str-72-67","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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