{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1967-04-05_2_StR_108_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1967-04-05","aktenzeichen":"2 StR 108/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2_StR_108/67 URTEIL |\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Jakob S GUEEEEEEEEED aus Suuinp-GEB, zeroren on EEE 1905 ir 1 EEE,\n\n= Der. 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 5. April 1967, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Willms\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Kirchhof |\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\nBundesrichter Dr. Müller\nals beisitzende Richter,\n Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in\nals Vertreter der Bundesanwalitschaft,\n\nAuseasor EEE >: EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter@iiiiiime\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Saarbrücken vom 19. August 1966\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkaumer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nEr\n\nnn nn a ns an rn en mu\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Verführung\n(§ 1§ 2 StGB), begangen in Tateinheit mit zwei einfachen Beleidigungen {§ 1§ 5 StGB), zu einem Jahr Gefängnis verurteilt.\nSie hat für erwiesen erachtet, daß der Angeklagte Anfang\nSeptember 1965 mit der damals 14jährigen Hilfsschülerin\nGisela TEENS Geschlechtsverkehr hatte. Das Mädchen hst\nem EB :965 ein Kinä geboren. zu\n\n„Die Revision des Angeklagten hat Erfolg.\n\n1.) In der Hauptverhandlung vom 19. August 1966 hat\nder Verteidiger beantragt, das Verfahren bis zur Entscheidung des Vaterschaftsprozesses auszusetzen sowie ein Blutgruppen- und ein erbbiologisches Gutachten einzuholen. Die\nStrafkammer hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, daß\ndie Frage der Reife des von Gisela Dahlmanns geborenen Kindes und die Frage der Vaterschaft des Angeklagten für die\nEntscheidung keine Rolle spielten. Der Beschwerdeführer\nsieht hierin mit Recht einen Verfahrensmangel.\n\nEs kann unerörtert bleiben, wie die Behandlung des Antrags durch die Strafkammer im einzelnen zu beurteilen ist.\nAuch ohne ihn hätte sie in jedem Falle gemäß § 244 Abs.2 StPO\nüber den Reifegrad des an > 1966 geborenen Kindes und\nüber die Vaterschaft des Angeklagten Beweis erheben müssen,\nda diese Fragen nicht nur für die Beurteilung der Glautwürdigkeit der Zeugin Gisela DEE, sondern auch für das\nTatbestandsmerkmal der Unbescholtenheit (§ 182 Abs. 1 StGB)\nvon Bedeutung sein konnten: Hatte Gisela DD] schon vor\ndem Verkehr mit dem Angeklagten geschlechtlichen Umgang, so\nkönnten begründete Zweifel daran bestehen, daß sie zur Zeit\ndes Verkehrs mit dem Angeklagten unbescholten war.\n\nAnlaß zu der hiernach notwendigen Aufklärung hätten\nder Strafkammer folgende Umstände geben müssen: Einmal hat\nGisele WB inr Kinä schon rund acht Monate nach deu\nGeschlechtsverkehr mit dem Angeklagten geboren; war das Kind\n\nvoll ausgetragen und wies es keine Anzeichen einer verfrühten\n\nGeburt auf, so könnte dies darauf hindeuten, daß es nicht aus\ndem für die Verurteilung maßgeblichen Geschlechtsverkehr nit\ndem Angeklagten, sondern aus einem früheren Verkehr stammt.\nZum andern besagt eine bei den Gerichtsakten {Bl. 98) tefindliche Bescheinigung des Oberarztes Dr. Opitz vom 21. Juli 1966,\ndaß bei Gisela DEE 21 20. Oktober 1965 eine Schwangerschaft von etwa acht bis zehn Wochen Dauer bestand; danach\naber wäre das Mädchen schon schwanger gewesen, als es Anfang\nSeptember 1965 mit dem Angeklagten geschlechtlich verkehrte.\nUnter diesen Umständen durfte die Strafkammer nicht ohne weiseien, die gegen die Unbescholtenheit des Mädchens sprechen\nkönnten (UA S. 7).\n\nDas Urteil muß aus diesem Grunde. aufgehoben werden.\n\n2.) Da schon die vorstehend erörterte Rüge zum Erfolg\nführt, bedürfen die übrigen Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde keiner Erörterung. Für die neue Hauptverhandlung ist\njedoch auf folgendes hinzuweisen:\n\nEine Verurteilung des Angeklagten wegen Beleidigung der\nderen Begründung, als sie in dem angefochtenen Urteil enthalten ist. Insbesondere sind bestimmte Feststellungen erforderlich, aus denen sich ergibt, daß in dem Verhalten des Angeklagten gegenüber Gisela —3 ] zugleich eine Mißachtung\nder Eltern des Mädchens lag und daß sich der Angeklagte dessen\nauch bewußt war. |\n\nMit Recht hat die Strafkammer angenomnen, daß zwischen\nder Verführung des Mädchens i§ 1§ 2 StGB) und der Beleidigung\n\n‘der Eltern {§ 1§ 5 StGB) Tateinheit bestehe. Gesetzeskonkurrenz\n\nliegt regelmäßig nur dann vor, wenn das verführte Mädchen zu-\n\n‚gleich die Beleidigte ist {/vgl. BGHSt 8, 137).\n\nWillms Kirchhof | Meyer\n\nHenning Müller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-04-05/2-str-108-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 182","ref_norm":"182","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-04-05/2-str-108-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:32.721141+00:00"}}