{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1967-03-20_2_StR_51_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1967-03-20","aktenzeichen":"2 StR 51/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Der Tatbestand des § 175 a Nr. 4 StGB setzt eine homösexuelle Partnerschaft. im engeren Sinne nicht voraus:\nEin Irrtum des anderen Mannes über das Geschlecht des\nTäters steht seiner Anwendung deshalb nicht im Wege.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nStGB § 175 aNr.4\n\nDer Tatbestand des § 175 a Nr. 4 StGB setzt eine homösexuelle Partnerschaft. im engeren Sinne nicht voraus:\nEin Irrtum des anderen Mannes über das Geschlecht des\nTäters steht seiner Anwendung deshalb nicht im Wege.\n\nBGH, Urt. v. 20. März 1967 - 2 StR 51/67 -\nLG Frankfurt am Main\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nun dies augen ame ar Girpemmtnn FFFR Te wer.\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden jetzt berufslosen Hilfsarbeiter Berna ı EB a\n\nSEE , senoren on WEB 1935 in il\nEEE. “reis TED,\n\nwegen Verbrechen nach § 175 a Nr. 4 StGB u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 20. März 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willns\nBundesrichter Meyer\n\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. m\n| | als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Frankfurt am Main vom 1. April 1966\nwird verworfen; jedoch fällt die Verurteilung wegen\n\nzweier Übertretungen nach § 361 Nr. 6 c StGB weg.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nIhm wird die Untersuchungshaft seit dem 2. April 1966,\nsoweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet. u .\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Berufung des Angeklagten\ngegen ein Urteil des Schöffengerichts, das ihn wegen\nVerbrechens nach § 175 a Nr. 4 StGB zu fünf Monaten Ge-\n\nfängnis verurteilt hatte, unter Ermäßigung dieser\nStrafe auf vier Monate Gefängnis verworfen und den\nAngeklagten außerdem als Gericht des ersten Rechtszuges weiterer acht Verbrechen der schweren Unzucht zwischen Männern i§ 175 a Nr. 4 StGB) zweimal in Tateinheit mit Übertretung nach § 361 Nr. 6 c StGB sowie der\nBeleidigung {§ 1§ 5 StGB) für schuldig befunden. Wegen\nder neun Einzelfälle der schweren Unzucht zwischen Männern hat es auf eine Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs\nMonaten Gefängnis, wegen der Beleidigung auf eine Geldstrafe erkannt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt\nerfolglos.\n\nee Ze Te zn © Zu yon\n\nI. Prozeßvoraussetzungen\n\nNicht bestehen bleiben kann allerdings die Verurteilung wegen zweier Übertretungen nach § 361 Nr. 6 c StGB,\nweil insoweit in der Zeit nach Verkündung des angefoch-\n'tenen Urteils Verjährung eingetreten ist. Für eine Spanne\nvon mehr als drei Monaten \\§ 67 Abs. 3 StGB}, nämlich vom\n7. Juni 1966 {Bl. 326 d.A.} bis zum 9. September 1966\n!Bl. 337 Rs. d.A.), sind als richterliche Handlungen nur\nVerfügungen des Berichterstatters nachweisbar, die sich\nauf die Beschaffung von Literatur beziehen, derer sich\nder Berichterstatter bei der Abfassung der schriftlichen |\nUrteilsgründe. bedienen wollte. Solche Verfügungen können\nso wenig wie das Verfassen der schriftlichen Urteilsgründe\nüberhaupt als zur Unterbrechung der Verjährung gemäß\n§ 68.5tGB geeignete richterliche Handlungen angesehen\nwerden vgl. BGHSt ?2, 194).\n\nII. Verfahrensbeschwerde\n\nDas Landgericht hat Beweisamträge des Angeklagten\nabgelehnt, mit denen dieser die Anhörung eines Kriminologen und eines Sexualwissenschaftlers beantragt hatte.\nDie hierzu vom Landgericht gegebene Begründung entsprach dem Gesetz. Die Strafkammer brauchte sich nicht\ndarüber belehren zu lassen, was Kriminologen unter\neinem \"Strichjungen\" verstehen. Sie hätte sich dieses\nAusdrucks, den das Gesetz nicht kennt, überhaupt nicht\nzu bedienen brauchen, konnte ihn aber ebenso gut auch\nin dem ihr angebracht erscheinenden Sinne. verwenden.\nEntscheidend ist allein, was der Sache nach über die\nTat des Angeklagten festgestelit wurde, dagegen nicht,\nwelche beschreibenden Wendungen die Strafkammer dabei\nanwandte. Im übrigen hat die Strafkammer der Pflicht\nzur Wahrheitsfindung dadurch vollauf genügt, daß sie sich\nder sachverständigen Hilfe eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie mit besonderen zusätzlichen Kenntnissen im Bereich der Homosexualität und der Prostitution bediente. Da ihr das Gutachten dieses Sachverständigen sichere Grundlagen für ihre Überzeugungsbildung vermittelt hatte, brauchte sie keinen weiteren Sachverständigen zu hören.\n\nIll. Sachrüge\nSoweit sich die Sachrüge gegen die Verurteilung\ndes Angeklagten wegen Beleidigung richtet, ist sie of-\n\nfensichtlich unbegründet.\n\nAuch die Verurteilung wegen Verbrechens nach\n§ 175 a Nr. 4 StGB wird von den Feststellungen getragen.\n\nHiernach hat der als Mann entwickelte Angeklagte\nschon mit seinen 15. Jahr gleichgeschlechtlichen Umgang\n\ngesucht und daraus schließlich seinen Erwerb gezogen.\nAls er mit 24 Jahren als bezahlter Partner im offenen\nUmgang mit Homosexuelien nicht mehr begehrt war, ging\ner mit dem Ziel, weiterhin aus den Erträgen dieses\nTreibens bequem und luxuriös zu leben, dazu über, sich\ndurch die Behandlung mit bestimmten Medikamenten entsprechende Formen an Hüften und Brust zuzulegen, um\nkünftig als Frau verkleidet sein Gewerbe zu betreiben.\nSeine Kunden, die ihn zum Teil wirklich als Frau ansahen, befriedigte er mit der Hand oder durch Mundverkehr, wobei er im Bedarfsfalle vorgab, gerade seine\nPeriode zu haben und deshalb zum normalen Geschlechtsverkehr nicht imstande zu sein. In vier der insgesamt\nneun Fälle, die der Verurteilung zugrunde liegen, wurden\ndie Freier angeblich getäuscht. In zwei weiteren Fällen\nwußte.oder argwöhnte der Kunde, daß er es in Wahrheit\nmit einem Mann zu tun habe, während es in drei Fällen.\nbei einem bloßen Sichanbieten des Angeklagten zur Unzucht blieb.\n\nMit Recht hat es die Strafkammer als für den Tatbestand des § 175 a Nr. 4 StGB unerheblich angesehen,\ndaß ein Teil der Unzuchtspartner das männliche Geschlecht\ndes Angeklagten nicht erkannte und daß der Angeklagte\nauch beim Anbieten zur Unzucht es von vornherein auf\ndiese Täuschung anlegte. Solch einseitiger Irrtum über\ndas tatsächliche Geschehen hat nur zur Folge, daß eine\nBestrafung des getäuschten Kunden als Täter eines Vergehens nach § 175 StGB nicht in Betracht kommt. Er ändert jedoch nichts daran, daß es sich der Sache nach\num mann-männliche Unzucht ‚handelt, wie sie die Strafvorschrift für den äußeren Tatbestand voraussetzt. Mit der\nBestimmung des § 175 a StGB werden erschwerte Fälle der\nmännlichen Homosexualität erfaßt, die jeweils durch das\n\n kriminell,e: Übergewicht eines der beiden Unzuchtspartner, nämlich des Täters, gekennzeichnet sind.\nEntscheidend ist hier allein, daß aus ziner - des Täters -\nSicht gleichgeschlechtliche Unzucht gegeben ist. Das\ngilt nicht nur für die im § 175 a Nr. 1 bis 3 StGB umschriebenen Tatbestände, bei denen es ohne weiteres\neinleuchtet, daß ein vom Täter unter Täuschung über\n\nsein Geschlecht herbeigeführter homosexuel},er Umgang\nsogar als besonders strafwürdig zu erachten wäre. Es\ntrifft auch für den Tatbestand des § 175 a Nr. 4 StGB\nzu. Denn dieser will ganz allgemein verhindern, daß ein\nMann aus der Unzucht mit anderen Männern ein Gewerbe\nmacht. Er erfaßt deshalb schon das bloße Sichanbieten\nzur Unzucht, wobei es im Falle des sogenannten Transvestiten meist offen bleiben wird, ob der gewonnene oder\nvergeblich angesprochene Unzuchtspartner die wahre Art\nder angesonnenen Geschlechtsbeziehung sogleich erkennt.\nWeder vom kriminalpolitischen Sinn noch vom Wortlaut\n\nder Vorschrift her begründet es deshalb für § 175 a\n\nNr. 4 StGB einen Unterschied, ob der sich einem anderen\nMann zur Unzucht anbietende Mann diesem offen als Mann\nentgegentritt oder ihn als weibliche Prostituierte verkleidet über sein wahres Geschlecht täuscht.\n\nDieses Ergebnis entspricht den Grundsätzen, die\nnach ständiger Rechtsprechung für die Anwendung der\n§§ 175, 175 a StGB maßgebend sind. Ganz allgemein kommt\nes beim Tatbestand des § 175 StGB - jedenfalls in der\nBegehungsform des Unzuchttreibens - nicht auf die Vorstellungen des anderen Mannes an 'vgl. BGHSt 1, 292,\n296). Schon in der Rechtsprechung des Reichsgerichts\nwar anerkannt, daß der Täter sich auch dann der homosexuellen Unzucht schuldig machen kann, wenn der andere\nsehläft und von den unzüchtigen Tätlichkeiten nichts\n\nwahrnimmt. Nun ist der Grundtatbestand des § 175 StGB\n\nin die beiden ersten Begehungsformen des § 175 aNr. 4 St@B\nausdrücklich einbezogen, nur das Merkmal der Gewerbsmä-Bigkeit tritt hier zum Grundtatbestand hinzu. Folgerichtig\nmuß es insoweit gleichgültig sein, ob der Partner das\nwahre Geschlecht des Täters erkennt. Für das dem Unzuchtstreiben vorausgehende Sicherbieten \\dritte Begehungsform)\nkann nichts anderes gelten; denn es soll eben dieses Un-\n‚zuchtstreiben (\"dazu\"). vorbereiten. Nach allem setzt der\nTatbestand des 8 175 a Nr. 4 StGB eine homosexuelle Partnerschaft im engeren Sinne nicht voraus.\n\nDa auch zum Strafausspruch kein Rechtsmangel erkennbar ist und der Wegfall der Verurteilung aus § 361\nNr. 6 e StGB die Strafhöhe nicht beeinflussen kann, ist\ndie Revision zu verwerfen.\n\nBaldus willms Meyer\nMüller :Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-03-20/2-str-51-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-03-20/2-str-51-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:32.381058+00:00"}}