{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1967-03-20_2_StR_441_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1967-03-22","aktenzeichen":"2 StR 441/66","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHORF\nIM NAMEN DES VOLK ES.\n\n2_SER Aa1/66 Se U RTEIL >\n\nden Landwirt Heinrich m. aus u,\nGemeinde ZUBE getoren : au : GENE 1910 in an\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der\nVerhandlung vom 20. März 1967 in der Sitzung vom 22. März 1967,\n\nan denen teilgenommen haben:\n\nSensatspräsident Dr. Baldus\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\n\nDr. willms\n\nMeyer\n\nDr. Müller\n\nBaumgarten\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Herzog »\n\nBundesanwalt\n\nRechtsanwalt\nRechtsanwalt\nRechtsanwalt\n\nin der Verhandlung,\nDr. m\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nEB zus er |\n— zus\n\nals Verteidiger in der Verhandlung,\n\nJustizangestellter ED\n\nfür Recht erkamt:\n\nals Urkundsteamter der Geschäftsstells,\n\nI. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht\nin Köln von 10. Februar 1966 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an:das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\n- 3 - Bu\n\nIl. Die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\ngrün de:\n\nDas Schwurgericht beim Landgericht in Bonn hatte den\nAngeklagten nicht des Mordes, sondern des Fotschlags für\n‚schuldig befunden und das Verfahren wegen Verjährung eingestellt. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft, nach deren\nAnsicht der Tatbestand des Mordes gegeben äst, hat der Senat\n- 2 StR 68/65 - das Urteil aufgehoben und die Sache an das\nSchwurgericht beim Landgericht in Köln zurüciyerwiesen. Auch\n»dieses Gericht hat den Angeklagten nicht wegen Mordes verurteilt, sondern das Verfahren wiederum wegen Verjährung eingestellt. | |\n\nI.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft, welche die Verletzung des sachlichen Rechtes rügt, ist begründet.\n\n*. Im Gegensatz zum früheren Urteil hat das Schwurgericht jetzt als unwiderlegt angenommen, daß der Angeklagte\ndurch die Tötung einen Befehl in Dienstsachen: (§ 47 MStGB)\nausgeführt und sich objektiv in den Grenzen dieses Befehls\ngehalten habe /UA Seite 56, 62). Das Schwurgericht ist zu\ndiesem vrgebnis gekommen, weil der Schwadronschef Dunsch -\nvon sich aus oder auf Grund eines höheren Befehls - dem Ange-\n\nklagten die Weisung ertcilt habe, alle Personen - also auch\nFrauen und Jugendliche - , die der Pertisanentätigkeit oder\nPartisanenunterstützung verdächtig waren, auf der Stelle zu\nerschießen. Mit dieser Würdigung der Feststellungen hat jedoch das Schwurgericht den Begriff des \"Befehls in Dienstsachen\" verkannt.\n\nEin solcher Befehl liegt nur dann vor, wenn er dem\nUntergebenen ein festumrissenes Handeln gebietet, ohne die\n\nMöglichkeit oigenen Ermessens offenzulassen (BGH IM § 47 MStEB\n\nNr. 3). Der Sachverhalt 1äßt üese Annahme nicht zu. Vielmehr\nblich für den Untergebenen im Einzelfall stets zu prüfen, ob\njemand verdächtig war oder nicht. Dazu war der Untergebene\n\nnach dem Sinn des Befehls nicht nur befugt, sondern verpflichtot. Es ist ausgeschlossen, daß sich der Angeklagte wegen militärischen Ungehorsams hätte verantworten müssen, wenn er die .\nZivilisten nicht hätte erschießen lassen, sondern sie nur\nfestgenommen hätte. Nur so ist verständlich, daß ihm der\nRegimentskommandeur und seine Kameraden die Erschießungen\ngerade zum Vorwurf machten,\n\nDa ein Befehl in Dienstsachen.smit nicht festgestollt\nist, kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. In\nder erneuten Hauptverhandlung muß also geprüft werden, ob\nüberhaupt ein solcher Befehl vorlag oder nicht nur eine Art\n\"Freistellung von rechtlichen Bindungen\", die eine Anwendung\ndes § 47 MStGB nicht rechtfertigen kann.\n\n2. Im übrigen sei auf folgendes hingewiesen: Bei demjenigen, der einen an sich erlaubten Zweck - hier die Sicherung der Truppe. - verfolgt, scheidet die Möglichkeit des\nTötens aus niedrigen Beweggründen nicht ohne weiteres aus.\nviclmehr i&egt auch in solchen Fällen Morä vor, wenn das\n\nMittel der rechtswidrigen Tötung aus Gründen gewählt worden\nist, die nach allgemeiner sittlicher Anschauung besonders\nverwerflich sind. Das gleiche gilt, wenn ein grobes Mißvorhältris zwischen Anlaß und Ausführung der Tat besteht /BEH\nNIW 1954, 565 Nr. 22).\n\nDie von einem Unteroffiziersdienstgrad veranlaßte Tötung auf bloßen, kaum begründeten Verdacht hin ohne Rücksicht auf Alter und Geschlecht, ohne rechtliches Gehör und\nsonstiges Verfahren widerspricht, wie das Schwurgericht zutreffend ausführt, allen Vorstellungen von Gerechtigkeit und\nMenschlichkeit. Deshalb hätte besonders geprüft und erörtert\nwerden müssen, ob ein solches Vorgehen, das die Zivilisten\npraktisch der Willkür des Angeklagten ausgesetzt hat, nicht\nauf die niedrige Gesinnung des Angeklagten oder des Befehlsgebers schließen läßt. Bereits das erste Revisionsurteil in\ndieser Sache hat darauf hingewiesen, daß der Senat schon in\neiner früheren Entscheidung (Urteil vom 27. März 1956 -\n\n2 StR 455/55 - ) die Verurteilung wegen Mordes aus niedrigen\nBeweggrund gebilligt hat, weil der Täter sich zum Herrn über\nLeben und Tod aufgeworfen hat. Die hierin liegende gröbliche\nHißachtung fremden Lebens, die zur Tötung aus nichtigem\nAnlaß führt, kann ein niedriger Beweggrund sein, auch wenn\nsie sich nicht als Ausdruck eines Rassenhasses darstellt.\nDaß allgemein Sorge um die Sicherheit der Truppe besteht,\nschließt die Möglichkeit des Anlasses im Einzelfall nicht\nimmer aus.\n\nOb der Tötungsbefehl oder die Tat des Angeklagten als\nweniger verwerflich angesehen werden. könnte, wenn die Truppe\ndamals schon in den Partisanenkrieg verwickelt gewesen wäre,\nkann auf sich beruhen, weil nach den Feststellungen die SS=-\nBrigade bis Ende Oktober 1941 noch keinerlei Parti.sanenberührung gehabt hatte und damals überhaupt Partisanen noch\nnicht in größeren Umfange aufgetreten waren. Auch brauchte\n\nder Angeklagte bei der Begegnung mit den unbewaffneten\nZivilisten keines Angriffs gewärttg zu scin. -\n\nDaß heimtückische Tötung ausscheidet, weil die\nrussische Zivilbevölkerung durch Plakate und Flugblätter\nüber die von ihr erwartete Verhaltensweise und die für den\nFall der Zuwviderhandlung angedrohten Maßnahmen unterrichtet worden sci, kann nicht anerkannt werden. Heimtückisch\nhandelt, wer dic Are- und Wehrlosägkeit ausnütnt, Arglos\n\nnn\n\nAngriffs Vorsicht \"TBeHst 7, 218, 219; 18, 88}. ks kann deshalb nicht darauf ankommon, ob sich dio Opfer auf öffent-\n\nliche Bekanntmachungen hin schon allgemein mit dem unberechen-\n\nbaren und brutalen Vorgehen von Sß-Angehörigen vertraut machen mußten. Heimtücke setzt auch kein Handeln aus niedrigen\nBeweggrund voraus (BGHSt - Gr:S. - 9, 385, 389; 11, 139, 143).\nSollte das Schwurgericht wiederum zu dem Ergebnis kommen,\n\ndaß ein Befehl im Sinne des § 47 MStGB vorkag, bleibt möglicherveise zu untersuchen, ob dieser Befehk auch heimtückisches Vorgehen decken sollte. Andernfalls könnte wegen vorsätzlächer Überschreitung des Befehls die Anwendung des\n\n§ 47 MStGB wiederum ausgeschlossen sein. |\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der er die Sachrüge erhebt und seine Freisprechung begehrt, bleibt erfolgs, wej.1 nach den bisherigen Feststellungen kein Befchl\nin Lienstsachen vorgelegen hat, der das Vorgehen des Angeklagten hätte entschuldigen können.\n\nBaldus wWillns Meyer\nMüller _ Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-03-22/2-str-441-66","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-03-22/2-str-441-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:32.362950+00:00"}}