{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1967-03-20_2_StR_279_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1967-03-22","aktenzeichen":"2 StR 279/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2_StR_279/66 URTEIL\nin der Strafsa che\n\ngegen\n\n4 den Drogisten Hermann Aloys Max\n\nKreis W A geboren. PR 1905 in\nM ’\n\nns 2. den Rechtsanwalt Otto Heinrich : aus.\n= ED 3 CE geboren > am 11 in\n\nwegen gemeinschaftlichen Mordes und. gemeinschaftlicher\nräuberischer Erpressung.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der\nVerhandlung vom 20. März 1967 in der Sitzung vom 22. März 1967,\nworan teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n.. als Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willms-Bundesrichter Meyer\n‚ Bundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. N\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJusti zengestellter EEE\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und\nder Nebenkläger wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Frankfurt/Main vom\n3. Februar 1965 - mit Ausnahme des Freispruchs\nvon den Vorwürfen der räuberischen Erpressung -.\neinschließlich der Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Rechtsmittel, an das Schwurgericht : zurückverwiesen.\n\nII. Die Revision des Angeklagten “ jebel auf\nseine Kosten verworfen. BE\n\nVon Rechts wegen\n\nIm Jahre 1944 ordnete die deutsche Regierung Maßnahmen\nzur Durchführung der von ihr erstrebten sogenannten \"Endlösung der Judenfrage\" in Ungarn an. Sie wollte damit die\nphysische Vernichtung des ungarischen Judentums erreichen.\nZu diesem Zweck wurde aus SS-Angehörigen ein Sondereinsatzkommando gebildet, das unter der Führung des SS-Obersturnbannführers kichmann stand. Dem Kommando, das seinen Sitz\nin Budapest hatte und aus etwa 15 SS-Offizieren, 30 Unterführern und Mannschaften und einigen Schreibkräften bestand,\ngehörten der Angeklagte Kg als SS-Obersturmbannführer\nund der Angeklagte fe ] als Kegierungsrat des Reichssicherheitshauptantes in der Uniform eines SS5-Hauptsturmführers an.\n\nDas Sondereinsatzkommando begann seine Tätigkeit unnittelbar nach der Besetzung Ungarns (19. März 1944). Eine sei-\n\n' ner hauptsächlichen Aufgaben bestand darin, die ungarischen\n\nJuden zu erfassen und ihren Abtransport nach Auschwitz in\n\ndie Wege zu leiten. Zu diesem Zweck nahm das Kommando auch\nVerbindung mit ungarischen Regierungsstellen auf. Verbindungsführer wurde auf Anordnung Es der Angeklagte ii 1\nEr unterhielt in der Folgezeit nahen persönlichen Kontakt zu\n\n\" dem antisemitisch eingestellten ungarischen Sachbearbeiter\n‚für Judenfragen, dem Staatssekretär im Innenministerium Endre.\n\nDie Juden wurden in ihrer Bewegungsfreiheit immer mehr\neingeschränkt. Im April 1944 wurde ihre Ghettoisierung angeordnet. Noch im selben Monat erteilte die ungarische Regierung\ndie Erlaubnis zu ihrem Abtransport. Erste Züge mit etwa i 800\n\nMenschen verließen Ungarn bereits am 28. und 29. April 1944.\nAm 15. Mai 1944 begannen die geplanten laufenden Transporte\nnach Auschwitz, wo inzwischen unter strenger Geheimhaltung\nalle Vorbereitungen für den Empfang der ungarischen Juden\n‚und ihre alsbaldige Tötung getroffen worden waren. Die Transporte dauerten ohne Unterbrechung bis zum 9. Juli 1944 an.\nAn manchen Tagen wurden unter Mitwirkung von Angehörigen des\nKommandos EEE vis zu vier Eisenbahnzüge mit jeweils bis\nzu 3.000 Menschen abgefertigt-\n\nBis zum 9. Juli 1944 gelangten auf diese Weise\n437 402 ungarische Juden nach Auschwitz. Davon wurden minde-\n.stens 300 000. sofort nach ihrem Eintreffen in Gaskammern getötet. Die Transporte wurden am 9. Juli 1944 eingestellt,\nweil der ungarische Reichsverweser Hog sie auf ausländischen Druck an 7. Juli 1944 untersagt hatte. Trotz des Verbots ging jedoch am 19. Juli 1944 noch einmal ein Transport\nwit 1200 Menschen nach Auschwitz ab.\n\n‚Vor dem Beginn und während der Deportationen standen\nMitglieder des Sondereinsatzkommandos EEE nit dem aus\nführenden ungarischen Juden gebildeten Judenrat, der zur\nVertretung aller Juden berufen war, in Verbindung. Den Mitgliedern des Judenrates wurden die an die Juden gerichteten\nAnordnungen unterbreitet. Mit ihnen wurde auch das Schicksal\n. der verhafteten und abtransportierten Juden erörtert. Dabei\nwurde versucht, das den Abtransportierten bestimmte Schicksal in Auschwitz zu verheimlichen.\n\nB.\nI. Das Schwurgericht hat für erwiesen erachtet, daß\n\nsich der Angeklagte Kb durch Gespräche und durch die Leitung von Zusammenkünften mit führenden ungarischen Juden so-\n\n- 5 -\n\nwie durch die Weiterleitung von Postkarten, die die in\n\n' Auschwitz angekommenen Juden unter Druck hatten schrei-\n\nben müssen und in denen sie von ihrem angeblichen Wohlergehen berichteten (sogenannte \"Waldseekarten\"), in Kenntnis des wahren Zweckes der Deportationen an der Beruhigungsund Täuschungsaktion beteiligt hat, die zum Gesamtplan der\nOrganisatoren der Massenvernichtung gehörte. Es hat ihn deshalb der Beihilfe zum Mord in mindestens 300 000 Fällen für\nschuldig erkannt, ihn zu einer Zuchthausstrafe von fünf Jahren verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die\nD.:uer von vier Jahren aberkannt.\n\nII. Den Angeklagten Hüggpp hat das Schwurgericht vom\nVorwurf des Mordes in zwei Fällen freigesprochen. Es konnte\nsich nicht davon überzeugen, daß der Angeklagte\n\n1. in der Zeit vom 19. März 1944 bis 9. Juli 1944 als\nführendes Mitglied des Sondereinsatzkommandos E@B-EB zn der Vernichtung der ungarischen Juden nitge- |\nwirkt,\n\n2. am 19. Juli 1944 Beihilfe zur Ermordung der an diesem\nTag: entgegen dem Verbot des ungarischen Reichsverwesers Hop nach Auschwitz deportierten Juden geleistet hat.\n\nun a CD ante tn aan Gere aan Wal arm win m un Dun une aan\n\n„äuberischen Erpressung in zwei Fällen mangels Beweises. frei\ngesprochen. Es war ihnen zur vast- gelegt worden, an Verhandlungen beteiligt gewesen zu sein, die zur Zeit der Tätigkeit\ndes Sondereinsatzkommaendos TB in Ungarn zwischen dessen Führer TED maßgeblichen ungarischen Juden geführt wurden und die die Vereinbarung zum Ziel hatten, gegen\nLieferung von Lastkraftwagen und Zahlung von Geld Juden von\nder Vernichtung auszunehmen. Br\n\nOO.\n\nGegen das Urteil des Schwurgerichts haben der Angeklagte KO. die Staatsanwaltschaft und die im Verfahren\nzugelassenen Nebenkläger Revision eingelegt. Die Revisionen\nder Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger haben Erfolg,\ndie Revision des Angeklagten ist unbegründet.\n\nI. I. Die Froisprechung der Angeklagten vom Vorwurf der\n\nnem mn\n\ngefochten. Insoweit ist das Urteil rechtskräftig.\n\nU. Die Revision der Steatsanwaltschaft.\n\nen ne.\n\nern mia az ann ma an TEn irn une rem ann Bl 1 m ans am\n\n‚Die Revision ist auf die Sachrüge beschränkt. Die\nStaatsanwaltschaft beanstandet, daß das Schwurgericht den\nAngeklagten nur wegen Beihilfe zum Mord, nicht aber auch\nin Tateinheit hiermit wegen Beihilfe zur erschwerten Freiheitsberaubung im Amt {§§ 239 Abs. 3, 341 StGB) verurteilt\nhat; aus diesem Grunde sei auch die Strafzumessung fehlerhaft. Diese Rüge ist begründet.\n\n... Daß die Stesstsanwaltschaft im. ‚Verfahren vor dem\nSchwurgericht die ‚jetzt geltend gemachten Gesichtspunkte\nnicht hervorgehoben hat, und daß hinsichtlich der Beihilfe zur erschwerten Freiheitsberaubung die Anwendung des\n8 154 a StPO in Betracht kommen kann, steht der Berechti-\n\n' gung der erhobenen Sachbeschwerde nicht entgegen. Die Fest-\n‚stellungen rechtfertigen die Verurteilung des Angeklagten\nauch wegen Verbrechens nach §§ 239 Abs. 3, 341, 49 StGB:\n\nDer Angeklagte hatte von Anfang an Kenntnis von der Verhaftung, Ghettoisierung und Deportierung der Juden, spätestens\nam 2i. Mai 1944 {Gespräch mit dem Zeugen TB) auch\nKenntnis vom wahren Zweck der Deportationen nach Auschwitz.\nEr hat sich dennoch an Maßnahmen, die der reibungslosen\nDurchführung der Deportationen und anschließenden Tötung\n\nzu dienen bestimmt waren, beteiligt. |\n\nDie Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils, soweit\nder Angeklagte der Beihilfe zum Mord für schuldig erkannt\nist. Die Aufhebung dieses - aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden - Schuldspruchs ist erforderlich, weil Beihilfe\nzum Mord und Beihilfe zur Freiheitsberaubung tateinheitlich\nzusammenfallen. En\n\n_ Soweit der Generalbundesanwalt die Revision der Staatsanwaltschaft auch zu Gunsten des Angeklagten vertritt, wird\nauf die Ausführungen unten zu IV (Revision des Angeklagten\nKrumey) verwiesen. |\n\n2. Der Angeklagte Ho:\n\nDie Beschwerdeführerin rügt die Verletzung förmlichen\nund sachlichen Rechts. Mit der Verfahrensrüge wendet sie\nsich gegen die Freisprechung des Angeklagten vom Vorwurf\ndes Mordes am 19. Juli 1944, mit der Sachbeschwerde beanstandet sie den Freispruch vom Vorwurf des Mordes in der Zeit\n. vom 19. März 1944 bis zum 9. Juli 1944. Die Beschränkung der\nRügen auf jeweils einzelne der den Angeklagten zur Last liegenden Handlungen ist unwirksam, da es sich bei den Handlun-\n‚gen in der Zeit vom 19. März 1944 bis zum 9. Juli 1944 einerseits und am 19. Juli 1944 sndererseits abweichend auch von\nder Auffassung des Schwurgerichts nicht um zwei selbständige\nund deshalb getrennt zu beurteilende Taten, sondern um eine\n\neinheitliche Tat handelt. Auch der dem bestehenden Verbot\nzuwiderlaufende Abtransport von ? 200 Juden am 19. Juli 1944\n:Kistarcsa-Fall), zu dessen ungestörtem Verlauf der Angeklagte nach den Feststellungen des. Schwurgerichts beitrug,\ngehörte ebenso wie die vorangegangenen Verhaftungen und\nTransporte zum Gesamtgeschehen der Deportation und krmordung der ungarischen Juden, deren Durchführung dem Sondereinsatzkommando a 0 oblag. An dieser rechtlichen Beurteilung ändert nichts daß wegen der verschiedenen Einzelhandlungen des Angeklagten in zeitlichen Abstand zwei Eröffnungsbeschlüsse ergangen sind, von ‚denen der eine nur\ndie Ereignisse vom 19. Juli 1944, der andere die Tätigkeit\ndes Angeklagten in der Zeit vom 19. März 1944 bis zum\n\n9. Juli 1944 zum Gegenstand hatte.\n\nFortahrenestgn ud Sachbeschwerde sind begründet.\n\nIn der Hauptverhandlung wurde der Verwaltungsangestellte Eduard Ne ‚der ebenfalls dem Sondereinsatzkommendo EEE angehört hatte, zu den dem Angeklagten\n‚zur Last liegenden Ereignissen vom 19. Juli 1944 als Zeuge\n\nvernommen und trotz entgegenstehenden Antrags der Staats-\n\n‚anwaltschaft und der Nebenkläger vereidigt. In der Vereidigung sieht die Beschwerdeführerin einen Verstoß gegen\n§ 60 Nr. 3 StPO. Dem ist beizutreten.\n\nZwar obliegt die Entscheidung darüber, ob ein Zeuge\nverdächtig ist, an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat beteiligt gewesen zu sein, allein dem Tatrichter.\nEs unterliegt aber der rechtlichen Nachprüfung, ob der Tatrichter bei seiner Entscheidung den Begriff des Verdachts\nzutreffend beurteilt hat. Dies war hier ersichtlich nicht\nder Fall.\n\nWie oben bereits ausgeführt, liegt dem Angeklagten ein:\neinheitliche Tat zur Last, die in der Zeit vom 19. März 194:\nbis zum 19. Juli 1944 begangen wurde. Auch für die Frage deı\n Vereidigung des Zeugen NEED kam es deshalb, was das Schm\ngericht offensichtlich übersehen hat, nicht entscheidend\ndarauf an, ob er verdächtig ist, an den Ereignissen vom\n19. Juli 1944 beteiligt gewesen zu sein, sondern darauf, ob\nder Verdacht der Beteiligung am Gesamtgeschehen in Ungarn\nin der Zeit vom 19. März 1944 an bestand. Dieser Verdacht\naber kann bei der damaligen Stellung des Zeugen als dem Son-\n'dereinsatzkommando angehörenden SS-Führers schlechterdings\nnicht verneint werden.\n\nDie jetzt bestehende Rechtslage unterscheidet sich vor\n‚der Rechtslage in dem Strafverfahren 4 Ks 1/62, in dem der\nAngeklagte von Schwurgericht: beim Landgericht in Frankfurt/\nMein am 13. Juli 1962 wegen Beihilfe zum Mord verurteilt\nwurde und in dem der Zeuge N ebenfalls vereidigt wurde\nGegenstand des dortigen Verfahrens war in der Tat nur die\nBeteiligung des Angeklagten an den Ereignissen vom 19. Juli\n..1944. Auch die Frage der Vereidigung des Zeugen Nllpwar\ndeshalb im dortigen Verfahren: anders als im vorliegenden\nVerfahren zu beurteilen.\n\nHinzu kommt hier, das in Ger Hauptverhandlung ausdrück-\n..kich vorgetragen wurde, gegen den Zeugen Noms werde wegen\n» seiner Zugehörigkeit zum Sondereinsatzkonwando ED eine\nVoruntersuchung geführt. Auch insofern war für das Schwurgericht die Rechtslage anders als in dem Verfahren 4 Ks 1/62,\nin dem lediglich die Anhängigkeit eines Ermittlungsverfahren\nbekannt war. Die Tatsache der Voruntersuchung legte den Verdacht der Beteiligung des Zeugen N in Sinne des § 60\nNr. 3 StPO so nahe, daß es, um die rechtliche Überprüfung\nder Entscheidung über die Vereidigung zu ermöglichen, nähere:\n\n- 10 -\n\nAusführungen des Schwurgerichts dazu bedurft hätte, warum\nes gleichwohl den Verdacht der Beteiligung des Zeugen N\nEB erneinte. Auf BGHSt. 6, 382 wird hingewiesen.\n\nAuf der rechtlich zu beanstandenden Vereidigung des\nZeugen N kann das angefochtene. Urteil beruhen.\n\neye e2 5 De a Te a Tu Dun Zu [2\n\nDie Beschwerdeführerin wendet sich dagegen, daß das\nSchwurgericht die Tätigkeit des Angeklagten als Verbindungsführer zur ungarischen Regierung nicht als Beihilfe zum Mord\nin Tateinheit mit Beihilfe zur Freiheitsberaubung im Ant angesehen hat. Ihr ist auch insoweit zuzustimmen.\n\nDas Schwurgericht ist der Auffassung, daß dem Angeklagten eine Beteiligung an der Deportation und Ermordung der\nungarischen Juden schon objektiv nicht vorzuwerfen sei, weil\nsich sein Tätigwerden darauf beschränkt habe, bei ungarischen\nDienststellen Informationen einzuholen und die erhaltenen\nInformationen an seine Vorgesetzten weiterzuleiten. Dieser\n. Auffassung, die das Wesen Ger Beihilfe verkennt, kann nicht\nbeigetreten werden. Der Angeklagte war auf Anordnung FB-Ds Verbindungsführer zu der ungarischen Regierung. In ihn\n‚verkörperte sich der Druck, den das Einsatzkommando auch auf\nungarische Regierungsstellen ausüben wollte. Dadurch, daß er\ndie von der SS gewollte Verbindung ständig und sichtbar auf-\n‘recht erhielt, hat er nicht lediglich eine außerhalb der\nVerfolgungsmaßnahmen liegende, unmaßgebliche Privattätigkeit\nentfoltet, sondern bewußt als SS-Führer die gegen die ungarischen Juden gerichtete Gesamtaktion gefördert und damit einen\nwesentlichen Beitrag zum Gelingen des Vernichtungsplans geleistet. Dies aber war in jedem Falle objektiv Beihilfe zur De-\n. portation und. Ermordung der ungarischen Juden.Ob auch die\nVoraussetzungen zur inneren Tatseite erfüllt sind, wird in\nder neuen Hauptverhandlung wiederum zu prüfen sein.\n\n- 11 -\n\nUm Imub muib dies ante dam dem wen yore Para Aiud FREe uns UND mar Naad mn ann mu Qu ans an aan mn ange Äud an au mu\n\nDie Nebenkläger rügen hinsichtlich beider Angeklagten\nVerletzung des förmlichen und des sachlichen Rechts.\n\n1. Mit der Verfahrensbeschwerde beanstanden sie die\nunvorschriftsmäßige Besetzung des Schwurgerichts. Die Rüge\nist begründet. —\n\nDie Tagung des Schwurgerichts begann am 27. April 1964.\nDurch Verfügung vom 17. April 1964 hat der Vorsitzende die\nHauptgeschworene Anneliese BrgB von ihrer Pflicht entbunden. Am 20. April 1964 hat er verfügt, daß für die ausgeschiedene Geschworene die Hilfsgeschworene Ilse Mg (Nr. ':\nder Hilfsgeschworenenliste) heranzuziehen sei; zugleich hat\ner den Hilfsgeschworenen Wilheln NW {Nr. 20 der Liste)\nund die Hilfsgeschworene Georgine Mg (Nr. 21 der Liste)\n\"in dieser Reihenfolge als Ergänzungsgeschworene\" bestimmt.\nNachdem Selbstanzeigen der Geschworenen Mg und des Ergänzungsgeschworenen NW für begründet erklärt worden\n‚waren, wurden am 23. April 1964 als erster Ergänzungsgeschwo-\n'cener {für den weggefallenen Ergänzungsgeschworenen Wilhelm\nN) der Hilfsgeschworene Wenzel Rggp/Nr. 22 der Liste)\nund als Hauptgeschworene .für die ausgeschiedene Geschworene\nAnneliese BE unä die weggefallene Hilfsgeschworene Ilse\nMB die Hilfsgeschworene Dorothea von Ki (Nr .23\nder Liste) herangezogen. Am 24. April 1964 wurde auch die\nGeschworene von Ri von der Dienstleistung entbunden. An ihre Stelle trat der Hilfsgeschworene Christian Sl\n{Nr. 24 der Liste), der dann an der Hauptverhandlung mitgewirkt hat. . Zu u |\n\nDie Beschwerdeführer sind der Auffassung, daß die &krsetzung der zunächst bestimmten Geschworenen Anneliese Ag\n‚ durch den Hilfsgeschworenen Christian SWrechtsfenler-\n\n- 12 -\n\n‚haft gewesen sei; an Stelle des Hilfsgeschworenen Sg»\nhätte die schon als Ergänzungsgeschworene einberufene\nHilfsgeschworene Georgine PgWnitwirken müssen. -\n\nDieser Auffassung ist beizutreten. Sie stimmt mit der\nRechtsprechung des erkennenden Senats überein, wonach bei\nAusfall eines. Hauptgeschworenen vor Beginn oder während\nder Hauptverhandlung, falls ein Ergänzungsgeschworener zugezogen war, stets dieser als Richter einzutreten hat\n(BGHSt 18, 349). Der Senat hält an dieser Rechtsprechung\n\n. fest.\n\n‚Danach hätte nach der Entlassung der an Stelle der\n\n: Hauptgeschworenen Anneliese BE berufenen Hilfsgeschworenen Ilse MgBunä des Ergänzungsgeschworenen Wilhelm Neuhaus die bereits zur Ergänzungsgeschworenen bestellte, an\nnächster Stelle bereite Hilfsgeschworene Georgine Pb als\nHauptgeschworene eintreten müssen. Sie wurde indessen übergangen und war nur als Ergänzungsgeschworene in der Hauptverhandlung anwesend. |\n\nDie Mitwirkung des Hilfsgeschworenen Schaaf statt der\nHilfsgeschworenen Fr» an Stelle der Hauptgeschworenen Bug\nführte zu unvorschriftsmäßiger Besetzung des Schwurgerichts\n{§§ 192 Abs. 2 und 3, 49 Abs. 1, 84 GVG). Das angefochtene\nUrteil mußte deshalb hinsichtlich beider ‚Angeklagter aufgehoben werden (§ 338 Nr. 1 StPO).\n\n2. Da die vorstehend erörterte Rüge zum Erfolg führt,\n\n‚ kann unentschieden bleiben, ob die übrigen von den Beschwerdeführern erhobenen Verfahrensrügen und die allgemeine Sachbeschwerde begründet sind. Für die neue Hauptverhandlung ist\njedoch auf folgendes hinzuweisen:\n\n- 13 -\n\nNicht nur gegen die Vereidigung des Zeugen Neumann\n(vgl. oben zu II 2 a), sondern auch gegen die Vereidigung\nder Zeugen Dr. TEE und Li bestehen im Hinblick auf\n§ 60 Nr. 3 StPO Bedenken. Das Schwurgericht wird berücksichtigen müssen, daß auch diese Zeugen am Gesamtgeschehen in\n\nUngarn tätigen Anteil hatten. Kannte der Zeuge IWW als\n\nFahrer des Angeklagten KB dessen Tätigkeit für das Sondereinsatzkommando in ihren Einzelheiten, so dürfte auch\ngegen ihn der. Verdacht der Beteiligung an den dem Angeklag-\n'ten zur Last liegenden Straftaten schwerlich verneint werden\nkönnen. Bei dem Zeugen Dr. TB 1est schon die Art seiner\nherausragenden Stellung in Budapest einen solchen Verdacht\nnahe; bei ihm wird zusätzlich -zu erwägen sein, ob seine zu\nGunsten:des Angeklagten: KB a bgegepene eidesstattliche Versicherung; vom 15. Mai 1948 den Verdacht der Begünstigung\nbegründet. nn | DE\n\nIV. Die, Revision des Angektssten Kam\n\nwin nen am en ie ataee Men Sat dm A drum Mi ab Mad am rd m did mi\n\nt. Die Verfahrensbeschwerde ist nicht mit Tatsachen be-\n\nae ee wet En un ar ann UNE en un un art Gin A re en mn Bun CE\n\nlegt und deshalb unzulässig _§ 344 Abs. 2 StPO).\n\nnn nen\n\nUberprüfung des Urteils hat keinen den \"Angeklagten belasten-\n' den Rechtsfehler ergeben. Der ‚Erörterung bedarf dies nur zu\nfolgendem Punkt:\n\nDer Angeklagte ist wegen Beihilfe zum Mord in mindestens 300 000 Fällen verurteilt worden. Die Zahl der Getöteten hat das Schwurgericht nach der Zahl der Transporte berechnet, die vom 15. Mai 1944 bis zum 9. Juli 1944 von Ungarn\nnach Auschwitz liefen. ‚Nach den Feststellungen hat der Angeklagte jedoch Kenntnis vom wahren Zweck der Transporte erst\nam 21. Mai 1944 erhalten. Hieraus folgt, daß ihm das Schwur-\n\n- 14 -\n\ngericht Beihilfe auch an Tötungen zur Last gelegt hat, von\ndenen er (noch) keine Kenntnis hatte. Das ist rechtsfehlerhaft, führt aber weder zur Aufhebung des Urteils im Schuldspruch noch im Strafausspruch. Der Schuldspruch wird hierdurch nicht berührt. Der Wegfall der in den Tagen vom\n\n15. Mai 1944 bis zum 21. Mai 1944 durchgeführten Transporte\nwirkt sich aber auch auf den Strafausspruch nicht aus. Der\nSenat ist angesichts des wilden Urteils davon überzeugt, daß\ndas Schwurgericht gegen den Angeklagten nit Sicherheit auch\ndann keine geringere Strafe ausgesprochen hätte, wenn es be- =\ndacht hätte, daß sich der Angeklagte nicht vom 15. Mei 1944,\nsondern erst vom 22. Mei 1944 an der Beihilfe zum Mord schuldig gemacht hat. | | a\n\nBaldus willms. Meyer\n\nMüller “ Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-03-22/2-str-279-66","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 192","ref_norm":"192","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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